Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 und Kärntner Bauordnung 1996; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20250220_17Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 und Kärntner Bauordnung 1996; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024, wird wie folgt geändert:
„(4b) Die Landesregierung hat in einem Sachgebietsprogramm Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen auszuweisen. Folgende Flächen dürfen nicht ausgewiesen werden:
„Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW sind nur in den für die Errichtung ausgewiesenen Flächen des Sachgebietsprogrammes gemäß § 7 Abs. 4b zulässig.“
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024, wird‘ wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW nach Abs. 1 lit. a Z 20 müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. d, § 17 Abs. 2 lit. a bis c, §§ 26 und 27 sowie § 8 Abs. 1 zweiter Satz K-ROG 2021 entsprechen.“
(1) Die Landesregierung hat das Sachgebietsprogramm gemäß § 7 Abs. 4b K-ROG 2021 mit 21. Februar 2026 in Kraft zu setzen.
(2) Für das Landesgebiet besteht eine befristete überörtliche Bausperre für die Errichtung von Windkraftanlagen.
(3) Die befristete überörtliche Bausperre für die Errichtung von Windkraftanlagen dient folgenden Zielen und Planungsmaßnahmen:
(4) Während der Geltung der befristeten überörtlichen Bausperre dürfen Bewilligungen für die Errichtung von Windkraftanlagen nach landesrechtlichen Vorschriften nicht erteilt werden, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Landesregierung im Rahmen der überörtlichen Planung für Windkraftanlagen wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden.
(5) Mitteilungspflichtige Windkraftanlagen nach § 7 Abs. 1 lit. a Z 20 K-BO 1996 müssen auch den Anforderungen gemäß Abs. 4 entsprechen.
(6) Die Abs. 2 bis 5 treten mit 21. Februar 2026 außer Kraft.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
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