Verkürzung der Schonzeit für die Aaskrähen
LGBLA_KA_20250115_7Verkürzung der Schonzeit für die AaskrähenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 51 Abs. 4a und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 57/2024, wird verordnet:
(1) Zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume sowie um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss der ganzjährig geschonten Federwildart Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen) zu ermöglichen, wird unter streng überwachten Bedingungen in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung die Schonzeit für die ganzjährig geschonte Federwildart Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen), im Sinne von Abs. 2, entsprechend den Bedingungen des Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, vorübergehend verkürzt.
(2) Die Schonzeit für die Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen) wird vom 16. März bis 15. Juli festgelegt.
(1) Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen) dürfen außerhalb der in § 1 Abs. 2 angeführten Zeiträume im Bereich von landwirtschaftlichen Acker-, Getreide-, Mais-, Obst-, Wein- und Gemüseanbaubetrieben sowie von Weideviehhaltungsbetrieben im Bereich von gelagerten Erntegütern und Silagekonservierungen sowie im Bereich von Niederwild- und Singvogellebensräumen, von einer nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 berechtigten Person,
(2) Hinsichtlich Abs. 1 Z 2 und Z 3 beträgt die Entnahmehöchstzahl für ganz Kärnten pro Jagdjahr 2.500 Aaskrähen. Dieses Kontingent darf außerhalb der Schonzeit, das heißt vom 16. Juli bis 15. März, in den einzelnen Jagdbezirken (§ 82 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000) pro Jagdjahr nicht überschritten werden. In der in § 1 Abs. 2 angeführten Zeit (Schonzeit), jedoch nur im Rahmen des Kontingentes (§ 2 Abs. 2), dürfen in reinen Ackerbaugebieten nicht brütende, in großen Gruppen auftretende Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen), sogenannte Junggesellentrupps, erlegt werden.
(3) Fanggeräte für den Lebendfang von Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen) müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Unbeabsichtigt gefangene unversehrte Vögel sind unverzüglich frei zu lassen. Verletzte Vögel sind tierschutzgerecht zu versorgen. Die Fanggeräte müssen täglich mindestens zweimal kontrolliert werden und über mindestens eine Sitzstange verfügen. Es ist stets ausreichend Futter und frisches Wasser bereit zu halten. Die Tötung der gefangenen Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähe) hat weidgerecht, in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen, zu erfolgen.
(4) Unbeschadet des § 58 Kärntner Jagdgesetz 2000 ist jede Entnahme vom Jagdausübungsberechtigten mit dem Datum der Erlegung dem zuständigen Bezirksjägermeister schriftlich zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jagdjahr ist in der Abschussliste (§ 59 Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (§ 59 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000) sowie in die vom Bezirksjägermeister aufgrund der Abschusslisten zu erstellende Wildnachweisung (§ 59 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000).
(2) Die Landesgeschäftsstelle der Kärntner Jägerschaft hat die Einhaltung des unter § 2 Abs. 2 angeführten Kontingentes zu überwachen und der Kärntner Landesregierung bis 30. April eines jeden Jahres die Abschusslisten und die Wildnachweisung, betreffend Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen), zu übermitteln.
(1) Damit die Populationen der unter § 1 Abs. 1 angeführten Federwildarten trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Jägerschaft zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen) regelmäßige Zählungen sowie ein entsprechendes Monitoring durchzuführen und hierüber, jeweils bis 31.12. eines jeden Jahres, der Kärntner Landesregierung zu berichten.
(2) Die Kärntner Jägerschaft hat weiters ein regelmäßiges Schadenmonitoring durch standardisierte Erhebungen in Schadgebieten durchzuführen und der Kärntner Landesregierung hierüber, jeweils bis 31.12. eines jeden Jahres, zu berichten.
(1) Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2025 in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens, tritt diese Verordnung außer Kraft.
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