Kärntner Bautechnikverordnung 2024
LGBLA_KA_20241230_105Kärntner Bautechnikverordnung 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 51 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2022, § 21g des Kärntner Bauproduktegesetzes – K-BPG, LGBl. Nr. 46/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2022, und § 2a Abs. 5 und 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022, wird verordnet:
Den in §§ 1, 2 und 11 bis 50e der Kärntner Bauvorschriften – K-BV festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) eingehalten werden:
Den Anforderungen des § 21e Abs. 1 Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG wird entsprochen, wenn den Anforderungen der OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: Mai 2023; OIB-330.3-011/23 entsprochen wird.
Den Anforderungen des § 21f Abs. 2 Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG wird entsprochen, wenn den in den Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegten Mindesthygieneanforderungen entsprochen wird. Insoweit keine Mindesthygieneanforderungen festgelegt wurden, wird den Anforderungen entsprochen, wenn
Als Kategorie 1 im Sinne der OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe: Mai 2023; OIB-330.5-004/23, Punkt 5.2.1 werden die Baulandgebiete gemäß §§ 17 bis 19 und 21 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – KROG 2021 (Dorf-, Wohn-, Kur- und Geschäftsgebiet) festgelegt, wobei die Kategorie 1 nur für Wohnbauvorhaben samt dazugehörigen baulichen Anlagen gilt.
(1) Eine Abweichung von der OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe: Mai 2023; OIB-330.2-029/23, Tabelle 1a, Zeile 4.1 ist zulässig, wenn für die Errichtung einer baulichen Anlage in der freien Landschaft aus Gründen des Landschaftsbildes eine Dacheindeckung aus Holz vorgesehen wird und bei baulichen Anlagen mit einer oder mehreren Feuerstätten, geeignete Maßnahmen gegen den Funkenflug getroffen werden.
(2) Abweichend von der OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe: Mai 2023; OIB-330.2-029/23, Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2 und Zeile 4.3 genügt bei freistehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohnbauten der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten.
(3) Bei baulichen Anlagen mit einer Bruttofläche von nicht mehr als 1.200 m², die als Zelthalle oder in gleicher Art und Weise ausgeführt sind, für Lagerzwecke genutzt werden und keine Räume mit erhöhter Brandgefahr beinhalten, sind Abweichungen zu den Anforderungen laut Tabelle 1a, Zeile 4.1 der OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe: Mai 2023, OIB-330.2-029/23 und laut Punkt 3.10.1 der OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe: Mai 2023, OIB-330.2-030/23, zulässig, wenn die Außenhülle ausschließlich Wand- und Dachplanen, Brandverhalten B-s2, d0, aufweist und die gesamten Tragkonstruktionen der baulichen Anlage aus A2 bestehen. Maßnahmen gemäß Punkt 3.7 der OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe: Mai 2023, OIB-330.2-030/23 sind in diesen Fällen nicht erforderlich.
(4) Punkt 5.2.4. der OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe: Mai 2023; OIB-330.5-004/23 kommt nicht zur Anwendung.
Die in § 1 angeführten Richtlinien und technischen Regelwerke werden durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundgemacht. Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten. Weiters kann in diese Richtlinien und technischen Regelwerke im Internet unter der Homepage http://www.oib.or.at eingesehen werden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Bauproduktegesetz verwiesen wird, ist darunter das Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG, LGBl. Nr. 46/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2022, zu verstehen.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Trinkwasserverordnung – TWV verwiesen wird, ist darunter die Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt in der Fassung der Bundesverordnung, BGBl. II Nr. 122/2024, zu verstehen.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2020/2184 verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1, zu verstehen.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019, LGBl. Nr. 74/2020, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, unterzogen (Notifikationsnummer: 2024/0520/AT).
(5) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
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