Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten; Änderung
LGBLA_KA_20241230_102Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 77/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 97/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis im I. Abschnitt lautet der § 13 „Behandlungsgebühr für die Katarakt-Operation und die Mikrochirurgische Glaukomchirurgie (ab externo)“.
In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „1.331,10 Euro“ durch den Betrag „1.376,40 Euro“ ersetzt.
In § 3 Abs. 4 wird der Betrag „186,30 Euro“ durch den Betrag „192,60 Euro“ ersetzt.
In § 3 Abs. 6 wird der Betrag „658,50 Euro“ durch den Betrag „680,90 Euro“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „1.371,20 Euro“ durch den Betrag „1.417,80 Euro“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 wird der Betrag „116,20 Euro“ durch den Betrag „120,20 Euro“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 wird der Betrag „229,90 Euro“ durch den Betrag „237,70 Euro“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3 lit. a wird der Betrag „1.385,20 Euro“ durch den Betrag „1.432,30 Euro“ ersetzt.
In § 9 Abs. 4 wird der Betrag „3.139,70 Euro“ durch den Betrag „3.246,40 Euro“ ersetzt.
In § 10 Abs. 1 wird der Betrag „1.570,10 Euro“ durch den Betrag „1.623,50 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „129,70 Euro“ durch den Betrag „134,10 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „228,40 Euro“ durch den Betrag „236,20 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. c wird der Betrag „289,30 Euro“ durch den Betrag „299,10 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. d wird der Betrag „221,00 Euro“ durch den Betrag „228,50 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. e wird der Betrag „289,30 Euro“ durch den Betrag „299,10 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. f wird der Betrag „152,90 Euro“ durch den Betrag „158,10 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. g wird der Betrag „218,10 Euro“ durch den Betrag „225,50 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. h wird der Betrag „117,90 Euro“ durch den Betrag „121,90 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 wird der Betrag „328,30 Euro“ durch den Betrag „339,50 Euro“ ersetzt.
In § 12 wird der Betrag „356,00 Euro“ durch den Betrag „368,10 Euro“ ersetzt.
§ 13 Überschrift lautet: „Behandlungsgebühr für die Katarakt-Operation und die Mikrochirurgische Glaukomchirurgie (ab externo)“.
In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „1.432,30 Euro“ durch den Betrag „1.481,00 Euro“ ersetzt.
Nach § 13 Abs. 3 werden folgende Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:
„(4) Die Behandlungsgebühr für die Mikrochirurgische Glaukomchirurgie (ab externo) an einem Auge wird mit der Behandlungsgebühr der Operationsgruppe V gemäß § 4 Abs. 1, an beiden Augen innerhalb eines Aufenthaltes wird mit 170 vH der Behandlungsgebühr der Operationsgruppe V gemäß § 4 Abs. 1 festgesetzt.
(5) Die Behandlungsgebühr für Anästhesien bei einer Mikrochirurgischen Glaukomchirurgie (ab externo) an einem Auge mit 595,50 Euro, an beiden Augen innerhalb eines Aufenthaltes mit 170 vH des vorgenannten Betrages festgesetzt.
(6) Die Behandlungsgebühr für diagnostische und therapeutische Leistungen im Rahmen der Mikrochirurgischen Glaukomchirurgie (ab externo) beträgt jeweils 50 vH der Behandlungsgebühren für diagnostische Leistungen gemäß § 11 Abs. 1 lit. a und lit. d.“
In § 16 Abs. 1 wird der Betrag „50,20 Euro“ durch den Betrag „51,90 Euro“ ersetzt.
In § 16 Abs. 2 wird der Betrag „31,90 Euro“ durch den Betrag „33,00 Euro“ ersetzt.
§ 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Behandlungsgebühren, die ausschließlich von einem Sozialversicherungsträger geleistet werden, sind bei der Bildung der Gesamtsumme im Ausmaß von 60 vH zu berücksichtigen.“
In § 21 Abs. 1 wird der Betrag „6.167,40 Euro“ durch den Betrag „6.314,20 Euro“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 werden der Betrag „6.167,40 Euro“ durch den Betrag „6.314,20 Euro“, der Betrag „4.290,30 Euro“ durch den Betrag „4.392,40 Euro“ und der Betrag „14.748,00 Euro“ an beiden Stellen durch den Betrag „15.099,00 Euro“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 lit. b werden der Betrag „1.448,00 Euro“ durch den Betrag „1.482,50 Euro“, der Betrag „1.206,70 Euro“ durch den Betrag „1.235,40 Euro“ und der Betrag „603,30 Euro“ durch den Betrag „617,70 Euro“ ersetzt.
In § 22 Abs. 6 wird der Betrag „1.166,70 Euro“ durch den Betrag „1.194,50 Euro“ ersetzt.
In § 24 wird der Betrag „163.570,30 Euro“ an beiden Stellen durch den Betrag „167.463,30 Euro“ ersetzt.
In § 25 Abs. 4 wird der Betrag „1.283,40 Euro“ durch den Betrag „1.313,90 Euro“ und der Betrag „1.800,00 Euro“ durch den Betrag „1.842,80 Euro“ ersetzt.
In § 27 Abs. 1 werden der Betrag „17.720,20 Euro“ durch den Betrag „20.000,00 Euro“ und der Betrag „817,90 Euro“ durch den Betrag „1.000,00 Euro“ ersetzt.
§ 27 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:
„(2) Erfolgt in einer medizinischen Einrichtung eine fachliche Abdeckung durch einen einzelnen Oberarzt und ist diese medizinische Einrichtung direkt der Medizinischen Direktion unterstellt, so ist die diesem Oberarzt zustehende Arztgebühr betragsmäßig mit der höchsten Arztgebühr aller in den Landeskrankenanstalten tätigen Oberärzte des jeweiligen Monats begrenzt, wobei die Arztgebühren von supplierenden ersten Oberärzten bei der betragsmäßigen Feststellung der Arztgebühr nicht berücksichtigt werden. Sind mehrere Oberärzte in einer im ersten Satz beschriebenen Einrichtung tätig, ist die diesen Oberärzten zustehende Arztgebühr betragsmäßig mit der höchsten Arztgebühr aller in den Landeskrankenanstalten tätigen Oberärzte des jeweiligen Monats begrenzt, wobei die Arztgebühren von allen ersten Oberärzten bei der betragsmäßigen Feststellung der Arztgebühr nicht berücksichtigt werden.
(3) Die durch die Minderungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entstehenden Beträge sind als Zuschuss zum Solidarbeitrag der nächsten Abrechnungsperiode bereit zu stellen.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und der Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 97/2023 außer Kraft.
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