LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens
LGBLA_KA_20241230_101LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten KärntensGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 2, 58 Abs. 3 lit. a und 56 Abs. 6 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 95/2024, wird verordnet:
(1) Die LKF- und Pflegegebühren der Allgemeinen Klasse und die Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens werden je Patient und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt:
Euro
aa)
Akutkrankenabteilungen
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,80
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag bei ambulanten onkologischen intravenösen Therapien und stationären Aufenthalten
145,00
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr Chirurgisch Medizinisches Zentrum pro Pflegetag bei ambulanten onkologischen intravenösen Therapien und stationären Aufenthalten – Einzelbelegung
170,70
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr Chirurgisch Medizinisches Zentrum bei ambulanten onkologischen intravenösen Therapien und stationären Aufenthalten – Doppelbelegung
86,80
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag – Akutgeriatrie/Remobilisation
107,10
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr für ambulante Betreuungen am Institut für Strahlentherapie und Radioonkologie – je Tag
26,10
Pauschalgebühr Schilddrüsenkarzinomnachsorge- Doppelbelegung
436,80
Pauschalgebühr Schilddrüsenkarzinomnachsorge- Einzelbelegung
655,40
bb)
Abteilung für chronisch Kranke
Pflegegebühr:Allgemeine Klasse
Pflegestufe 0-5
Pflegestufe 6
Pflegestufe 7
169,40
183,30
215,20
Aufzahlung Anstaltsgebühr
58,20
Sockelbetrag:Allgemeine Klasse
Bei Unterbrechung des Aufenthaltes bis zu 30 Tagen
127,00
Euro
aa)
Akutkrankenabteilungen
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,65
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag bei ambulanten onkologischen intravenösen Therapien und stationären Aufenthalten
145,00
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation
107,10
bb)
Abteilung für chronisch Kranke
Pflegegebühr:Allgemeine Klasse
Pflegestufe 0-5
Pflegestufe 6
Pflegestufe 7
169,40
183,30
215,20
Aufzahlung Anstaltsgebühr
58,20
Sockelbetrag:Allgemeine Klasse
Bei Unterbrechung des Aufenthaltes bis zu 30 Tagen
127,00
Euro
aa)
Akutkrankenabteilungen
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,50
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag bei ambulanten onkologischen intravenösen Therapien und stationären Aufenthalten
145,00
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag – Akutgeriatrie/Remobilisation
107,10
bb)
Abteilung für chronisch Kranke
Pflegegebühr:Allgemeine Klasse
Pflegestufe 0-5
Pflegestufe 6
Pflegestufe 7
169,40
183,30
215,20
Aufzahlung Anstaltsgebühr
58,20
Sockelbetrag:Allgemeine Klasse
Bei Unterbrechung des Aufenthaltes bis zu 30 Tagen
127,00
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,50
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag bei ambulanten onkologischen intravenösen Therapien und stationären Aufenthalten
145,00
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag – Akutgeriatrie/Remobilisation
107,10
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,50
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag bei ambulanten onkologischen intravenösen Therapien und stationären Aufenthalten
145,00
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,50
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag bei ambulanten onkologischen intravenösen Therapien und stationären Aufenthalten
145,00
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag – Akutgeriatrie/Remobilisation
107,10
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag – Remobilisation/Nachsorge
68,40
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,50
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag bei ambulanten onkologischen intravenösen Therapien und stationären Aufenthalten
145,00
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag – Akutgeriatrie/Remobilisation
107,10
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,50
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag
107,10
Euro
aa)
Akutkrankenabteilungen
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,50
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag
121,50
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag – Akutgeriatrie/Remobilisation
107,10
bb)
Abteilung für chronisch Kranke
Pflegegebühr:Allgemeine Klasse
Pflegestufe 0-5
Pflegestufe 6
Pflegestufe 7
169,40
183,30
215,20
Aufzahlung Anstaltsgebühr
58,20
Sockelbetrag:Allgemeine Klasse
Bei Unterbrechung des Aufenthaltes bis zu 30 Tagen
127,00
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,50
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag
145,00
Aufzahlung Sonderklasse Anstaltsgebühr pro Pflegetag – Akutgeriatrie/Remobilisation
107,10
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,50
(2) Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Patienten sind die Anstaltsgebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung nach § 56 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag (§ 56 Abs. 5 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999).
(3) Für eine medizinisch nicht indizierte Inanspruchnahme von Einbettzimmern durch Patienten der Sonderklasse ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr in Höhe von 72,90 Euro je Patient und je Aufenthaltstag zu entrichten, sofern die Einzelbelegung nicht unter Abs. 1 gesondert festgelegt ist.
(4) Die vom einzelnen Patienten zu bezahlenden LKF-Gebühren ergeben sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem nach Abs. 1 als LKF-Gebühr bezeichneten festgesetzten Eurowert je LKF-Punkt. Grundlage für die Ermittlung der LKF-Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Modell) gemäß Abschnitt 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 35/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2013. Über Verlangen der Patienten sind von der in Aussicht genommenen behandelnden Krankenanstalt Kostenvorschläge zur Verfügung zu stellen. Bei notwendiger Überstellung (Transfer) werden die LKF-Gebühren je Krankenanstalt analog der Dokumentationsrichtlinien pro Krankenanstalt ermittelt (§ 56 Abs. 7 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999).
(5) Die Behandlungskosten sind gemäß gesonderter Kostenvoranschläge abzurechnen, wenn ein operativer Behandlungsfall im LKF-Modell nicht als medizinische Einzelleistung abgebildet ist oder wenn die tatsächlich zu erwartenden Behandlungskosten deutlich geringer als die gemäß Abs. 4 ermittelten LKF-Gebühren sind.
(1) Die Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 1 sowie bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers zusätzlich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 3 werden bei der Durchführung der medizinischen Eingriffe in der Anlage, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühren festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation der im § 1 Abs. 1 jeweils festgesetzten Anstaltsgebühr sowie gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers gemäß § 1 Abs. 3 mit dem für den jeweiligen Eingriff gemäß Anlage angeführten Multiplikator.
(2) Werden bei einer Operation mehrere der in der Anlage genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.
(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines in der Anlage angeführten Eingriffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der
(1) Die Gebühr für Begleitpersonen nach § 53 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 beträgt in der Allgemeinen Klasse 33,20 Euro. In der Sonderklasse beträgt die Gebühr 70,90 Euro für Kinder unter 10 Jahren 46,90 Euro je Aufenthaltstag. Begleitpersonen von Patienten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sind von der Entrichtung dieser Gebühren befreit.
(2) Beträgt der Aufenthalt der Begleitperson nicht mehr als zwei Tage, so sind hiefür 50 vH des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu entrichten. Ab dem achten Aufenthaltstag sind für Begleitpersonen ebenfalls 50 vH des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu leisten.
(3) Bei der Verpflichtung zur Leistung einer Pflegegebühr für Begleitpersonen sind jene Personen ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen befreit sind.
(1) Soweit nicht eine Leistung nach Abs. 3 vorliegt oder es sich um eine der in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, angeführten Leistung handelt, gilt ebenso wie für die Leistungsverrechnung der Fondskrankenanstalten aller nicht mit dem Kärntner Gesundheitsfonds zu verrechnenden Fälle eine Gebühr für ambulante Leistungen, die sich aus der Multiplikation der ambulanten LKF-Punkte nach dem österreichischen Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (§ 1 Abs. 4) mit den nachfolgenden Punktewerten je Krankenanstalt ergibt
Euro
a)
Allgemein öffentliches Klinikum Klagenfurt am Wörthersee
1,80
b)
Allgemein öffentliches Landeskrankenhaus Villach
1,65
c)
Allgemein öffentliches Landeskrankenhaus Wolfsberg
1,50
d)
Allgemein öffentliches Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt am Wörthersee
1,50
e)
Allgemein öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit an der Glan
1,50
f)
Allgemein öffentliches Krankenhaus des Deutschen Ordens in Friesach
1,50
g)
Allgemein öffentliches Krankenhaus in Spittal an der Drau
1,50
h)
Öffentliche Gailtal-Klinik Hermagor
1,50
i)
Öffentliches Landeskrankenhaus Laas
1,50
j)
Gesundheitszentrum Diakonie – Öffentliches Krankenhaus Waiern
1,50
k)
Öffentliches Sonderkrankenhaus de La Tour in Treffen
1,50
(2) Die Behandlungskosten sind gemäß gesonderter Kostenvoranschläge abzurechnen, wenn die tatsächlich zu erwartenden Behandlungskosten deutlich abweichend zu den gemäß Abs. 1 ermittelten LKF-Gebühren sind.
(3) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte Hämodialyse exklusive Arzneimittel beträgt 328,30 Euro. Als Laborpauschale pro Woche dürfen 42,00 Euro verrechnet werden.
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, LGBl. Nr. 96/2023, außer Kraft.
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