Kärntner Krebsarten-Managementverordnung
LGBLA_KA_20241211_90Kärntner Krebsarten-ManagementverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3 Abs. 3a des Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetzes – K-EUBG, LGBl. Nr. 58/2018, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 57/2024, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Nutzung der folgenden invasiven gebietsfremden Krebsarten, sofern die Tiere aus Fischgewässern im Sinn des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 57/2024, entnommen wurden und diese nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
(1) Die Nutzung der in § 1 angeführten Krebsarten ist ausschließlich zum Zweck des menschlichen Verzehrs zulässig.
(2) Zur Entnahme der in § 1 angeführten Krebsarten berechtigt sind die Fischereiausübungsberechtigten des Fischgewässers (§ 4 lit. d Kärntner Fischereigesetz – K-FG) oder unter ihrer oder seiner Verantwortung speziell für diese Maßnahme beauftragte Personen. Diese beauftragten Personen müssen die fischereifachliche Eignung und Verlässlichkeit im Sinne der Bestimmungen nach §§ 26 Abs. 1, 5, 6, 6a und 27 K-FG aufweisen.
(3) Zum Transport und zur Verwahrung lebender Tiere berechtigt sind über den im Abs. 2 genannten Personenkreis hinaus noch Gewerbetreibende gemäß den §§ 94 Z 26, 111 Abs. 1 Z 2 c, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 130/2024.
(4) Wird die Entnahme und/oder der Transport und die Verwahrung nicht durch den Fischereiausübungsberechtigten selbst durchgeführt, sondern gemäß Abs. 2 und 3 durch beauftragte Personen oder Gewerbetreibende, sind diese von dem Fischereiausübungsberechtigten über die Anforderungen zur Erkennung und den Umgang mit den in § 1 angeführten Krebstierarten und die dabei entstehenden Gefahrenpotentiale nachweislich zu unterweisen.
(5) Der Transport lebender Tiere darf nur im unbedingt erforderlichen Umfang im regionalen Nahebereich erfolgen. Als regionaler Nahebereich gilt jedenfalls der politische Bezirk, in dem sich das Fischgewässer, aus dem die Entnahme erfolgt ist, befindet sowie der Bereich der unmittelbar angrenzenden politischen Bezirke im Land Kärnten.
(6) Bei der Nutzung sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Verstöße gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 des Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetzes – K-EUBG sanktioniert.
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