Kärntner Straßengesetz 2017; Änderung
LGBLA_KA_20241209_87Kärntner Straßengesetz 2017; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Straßengesetz 2017 – K-StrG 2017, LGBl. Nr. 8/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2023, wird wie folgt geändert:
„(8) Das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, haben:
(9) Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung gilt der Bescheid den Umwelt-organisationen und Grundstückseigentümern gemäß Abs. 8 Z 1 und 2 als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Kundmachung von der Homepage der Behörde entfernt werden. Beschwerden gemäß Abs. 8 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung gemäß dem ersten Satz schriftlich bei der Behörde einzubringen.“
1a. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Erhaltung bestehender Kreuzungsbauwerke, auf die bis zum 31. Dezember 2004 § 12 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2000, anzuwenden war, obliegt den Gemeinden. Die Kosten der Wiederinstandsetzung oder eines Neubaus tragen das Land und die Gemeinde, in der das Kreuzungsbauwerk liegt. Kommt über die Kostenteilung keine Einigung zwischen dem Land und der Gemeinde zustande, haben das Land und die Gemeinde die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.“
2.1. lit. a: „145/2022“ durch „33/2024“ und
2.2. lit. f: „122/2022.“ durch „52/2024;“.
Dem § 73 Abs. 1 wird nach der lit. f folgende lit. g angefügt:
§ 73 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Unionsrecht verwiesen wird, gelten als
Die bisherige Anlage I des Gesetzes wird durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage I ersetzt.
Die bisherige Anlage IIa des Gesetzes wird durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage IIa ersetzt.
Dieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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