Kärntner Familienförderungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20241205_86Kärntner Familienförderungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „2. Abschnitt“ das Wort „Förderungen“ durch das Wort „Familienzuschuss“ und nach dem Eintrag „§ 6“ das Wort „Höhe des Zuschusses“ durch das Wort „Familienzuschuss“ sowie die Wortfolge „4. Abschnitt“ durch die Wortfolge „5. Abschnitt“ ersetzt, und der 3. Abschnitt durch folgende 3. bis 4. Abschnitt ersetzt:
In der Bezeichnung des 2. Abschnittes wird das Wort „Förderungen“ durch das Wort „Familienzuschuss“ ersetzt.
§ 3 lautet:
(1) Der Familienzuschuss soll vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.
(2) Der Familienzuschuss ist nur auf Antrag zu gewähren. Er ist als Förderungszusage mit einer schriftlichen Förderungsvereinbarung zu erteilen.
(3) Familienzuschüsse nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.
(4) Der Familienzuschuss ist jeweils für höchstens sechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monate nicht übersteigen.“
(1) Die Höhe des Familienzuschusses ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor (gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, Abs. 2). Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden.
(2) Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
(3) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres festzusetzen. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.“
§ 7 Abs. 1 und 2 entfallen.
In § 7 Abs. 4 lit. a 5. Spiegelstrich werden die Wortfolge „der Freibeträge“ durch die Wortfolge „der Absetz- oder Freibeträge“ ersetzt und vor dem Beistrich die Wortfolge „sowie des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988“ eingefügt.
§ 7 Abs. 4 lit. e lautet:
In § 7 Abs. 6 lit. c wird das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
§ 7 Abs. 6 lit. e wird durch folgende lit. e und f ersetzt:
§ 8 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 ersetzt:
„(1) Das Land stellt den Antrag auf Familienförderung einschließlich einer Aufzählung der beizubringenden Unterlagen auf der Webseite des Landes sowie auf Verlangen in Papierform zur Verfügung.“
„Der Familienzuschuss wird ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gewährt.“
In § 9 und § 9a Abs. 1 wird jeweils das Zitat „oder d“ durch das Zitat „d, f oder g“ ersetzt.
§ 9a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(4) Das Recht zur Einforderung der Rückerstattung von zu Unrecht empfangener Familienförderung verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Jahres, in dem die Familienförderung zuletzt ausgezahlt wurde. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung der Rückzahlung dem Rückerstattungspflichtigen zugegangen ist.“
Zur Beratung der Landesregierung bei Verfahren betreffend den Familienzuschuss wird ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 9a Abs. 3 eine besondere Härte vorliegen würde.
(1) Der Familienförderungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. Jedes Mitglied muss zum Landtag wählbar sein.
(2) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
(3) Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
(4) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Familienförderungsbeirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.
(5) Der Familienförderungsbeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(7) Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen – entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand – festzusetzen.
(8) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Familienförderungsbeirates ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.
(1) Der Familienförderungsbeirat hat nach Bedarf, zumindest jedoch zwei Mal jährlich zu tagen sowie wenn die Landesregierung oder zumindest zwei Mitglieder des Familienförderungsbeirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
(2) Der Familienförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Der Familienförderungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Familienförderungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und die Beiziehung von Auskunftspersonen zu enthalten.
Im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung fördert das Land Familien insbesondere durch
(1) Zur Vereinfachung der Inanspruchnahme der familienpolitischen Fördermaßnahmen nach § 13, insbesondere nach lit. c bis e, wird auf Antrag die Kärntner Familienkarte vom Land zur Verfügung gestellt.
(2) Die Kärntner Familienkarte wird als Hauptkarte und der Hauptkarte zugeordnete Subkarten bereitgestellt.
(3) Für die Hauptkarte ist antragsberechtigt, wer
(4) Für die Subkarte ist antragsberechtigt, wer
(5) Angehöriger eines Kindes nach Abs. 4 lit. a ist ein Kind des Hauptkarteninhabers, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte des Hauptkarteninhabers oder Großelternteil oder Urgroßelternteil eines Kindes gemäß Abs. 3 lit. a ist.
(6) Für den Antrag auf die Kärntner Familienkarte sind eine elektronische Antragstellung sowie auf Anfrage im Einzelfall ein Formblatt beim Amt der Kärntner Landesregierung bereitzustellen, in welchen jeweils die beizubringenden Unterlagen anzuführen sind.
(7) Die Kärntner Familienkarte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Antragsteller nach Abs. 3 oder 4 elektronisch oder auf Antrag als Karte in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Kärntner Familienkarte gilt, soweit nicht Abs. 9 zur Anwendung kommt, für den Zeitraum des Bezuges der Familienbeihilfe für das Kind.
(9) Der Inhaber der Kärntner Familienkarte hat Änderungen betreffend die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 oder 4 unverzüglich dem Land bekanntzugeben.
(10) Der Inhaber der Kärntner Familienkarte kann sich von der bereitgestellten Kärntner Familienkarte jederzeit abmelden.
(11) In den Fällen des Abs. 7 und 8 kann bei Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen oder auf Antrag die Kärntner Familienkarte binnen zwei Monaten ab Wegfall der Voraussetzungen wieder aktiviert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neuerlicher Antrag auf eine Kärntner Familienkarte erforderlich.
(12) Maßnahmen nach § 13 lit. a und b können unabhängig von der bereitgestellten Kärntner Familienkarte geleistet werden.“
In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „und das Familienfondskuratorium dürfen“ durch das Wort „darf“ ersetzt.
Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Landesregierung darf zur Abwicklung der Kärntner Familienkarte vom Antragsteller nach § 13a Abs. 3 und 4 und von den nach § 13a Abs. 3 maßgeblichen Kindern verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht, Personenstand.“
„(2a) Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 sowie die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erhalt einer Familienkarte einschließlich der erforderlichen Überprüfung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1a, insbesondere Adressdaten, Daten zu einer allfälligen Erwachsenenvertretung, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie Daten zum Bezug der Familienbeihilfe oder Einkommensdaten, aus folgenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verarbeiten, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen:
(2b) Soweit Daten nach Abs. 2a ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
(2c) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
Im bisherigen § 15 Abs. 2a, der nunmehr die Absatzbezeichnung „(2d)“ erhält, wird im ersten Satz nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „, soweit Daten nicht nach Abs. 2a ermittelt werden können oder keine unzweifelhaften Nachweise gemäß Abs. 2c vorgelegt werden,“ eingefügt.
In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „und das Familienfondskuratorium haben“ durch die Wortfolge „hat“ ersetzt.
Nach § 15 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 1a sind im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 13a Abs. 8 und 9 unverzüglich für die weitere Verarbeitung einzuschränken. Die Daten sind jedoch zwei Monate nach Wegfall der Voraussetzungen oder der Abmeldung zu speichern, um eine Aktivierung der Kärntner Familienkarte nach § 13a Abs. 11 zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist oder in den Fällen nach § 13a Abs. 10 sind personenbezogenen Daten zu löschen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Familienfonds, insbesondere aus den Fördervereinbarungen mit Förderwerbern, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Land Kärnten über.
(3) Die gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienfondskuratoriums gelten für die laufende Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienförderungsbeirates gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I. Der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß § 11 Abs. 9 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 5 K-FFG in der Fassung des Art. I.
(4) Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß § 7 Abs. 6 lit. b K-FFG vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf der Familienzuschuss nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.