Kärntner Chancengleichheitsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20241128_83Kärntner Chancengleichheitsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 13 „Unterbringung in Einrichtungen“ durch den Eintrag „Wohnen für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.
In § 5a Abs. 3 wird die Wortfolge „bei stationärer Unterbringung, differenziert nach der Art der stationären Unterbringung“ durch die Wortfolge „bei stationären Leistungen nach § 13, differenziert nach der Art der stationären Leistung“ ersetzt.
§ 6 Abs. 4 lit. f und g lauten:
In § 6 Abs. 5 wird das Wort „Unterbringungsdauer“ durch das Wort „Bezugsdauer der Leistung“ ersetzt.
§ 6 Abs. 6 entfällt.
§ 7 Abs. 1 lit. i lautet:
In § 7 Abs. 2 wird das Zitat „8 Abs. 2, 3 und 7“ durch das Zitat „8 Abs. 2, 7 und 9“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in Form zusätzlicher Sachleistungen“.
Nach § 8 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Wird der Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung abgedeckt und kommt § 13 Abs. 2 nicht zur Anwendung, hat der Mensch mit Behinderung Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat. Wird in der stationären Einrichtung nur ein Teil des Lebensunterhalts oder Wohnbedarfs abgedeckt, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 lit. a entsprechend der Bedarfsdeckung zu reduzieren. Das Taschengeld oder der Ausgangsbetrag nach Abs. 2 lit. a erhöht sich um den behinderungsbedingten Zuschlag nach Abs. 2 lit. e, wenn in der Einrichtung keine behinderungsspezifischen Leistungen erbracht werden.“
In § 12 Abs. 2 wird nach dem Wort „kommen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
In § 12a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder im Bereich des Wohnens“.
Die Überschrift zu § 13 lautet:
„Die Leistung des Wohnens für Menschen mit Behinderung umfasst die Übernahme der Kosten für das Wohnen, die Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in voll- oder teilstationären Wohnformen, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären und die Kosten für diese Wohnformen nicht aus den eigenen Mitteln getragen werden können.“
In § 13 Abs. 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 4 lit. f Z 2 letzter Halbsatz“ ersetzt.
§ 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Leistung gemäß Abs. 1 umfasst auch die Übernahme der Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der Überführung zu einer Bestattungsanlage gemäß § 17 Abs. 2 lit. a oder b des Kärntner Bestattungsgesetzes in Kärnten, soweit hierfür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten von einem Dritten getragen werden; § 14 Abs. 4 des Kärntner Bestattungsgesetzes kommt hierbei nicht zur Anwendung.“
„(3) § 13 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
§ 17 Abs. 1 lit. c lautet:
In § 25 Abs. 1 wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „vier“ ersetzt.
§ 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Rückerstattung darf nicht mehr gefordert werden, wenn mehr als 30 Jahre seit Ablauf jenes Monats verstrichen sind, in dem die Leistung zu Unrecht in Anspruch genommen wurde.“
„(4) Der Kostenbeitrag darf nicht mehr eingefordert werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf jenes Jahres verstrichen sind, in dem die für den Kostenbeitrag maßgebliche Leistung erbracht wurde.“
In § 43 Abs. 1 lit. d wird das Zitat „e oder k“ durch das Zitat „e, k oder m“ ersetzt.
In § 44 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einrichtungen zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen für Leistungen nach § 13“ ersetzt.
§ 46 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
„Die Landesregierung kann die Höhe der Kostenersätze durch Verordnung nach Maßgabe des Abs. 1 bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.“
In § 47 Abs. 2a wird das Zitat „§ 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024“ ersetzt.
In § 47 Abs. 2b wird das Zitat „§ 25 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2017“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024“ ersetzt.
In § 47 Abs. 3a wird jeweils das Zitat „§ 10 Abs. 7 FAG 2017“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 8 FAG 2024“ ersetzt.
§ 52 Abs. 3 lit. a bis j lautet:
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