Kärntner Bau-Übertragungsverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20241003_75Kärntner Bau-Übertragungsverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 118 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024, und § 10 Abs. 5 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/2024, wird auf Antrag der in § 1 Abs. 1 angeführten Gemeinden verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bau-Übertragungsverordnung), LGBl. Nr. 67/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ab 1. September 2022“.
In § 1 Abs. 1 werden der Aufzählung zu D. Bezirk Spittal an der Drau folgende Ziffern angefügt:
In § 1 Abs. 1 wird der Aufzählung zu E. Bezirk St. Veit an der Glan folgende Ziffer angefügt:
In § 1 Abs. 1 wird der Aufzählung zu F. Bezirk Villach-Land folgende Ziffer angefügt:
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
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