Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz und Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20241002_74Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz und Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2 entfällt im Klammerausdruck die Wort- und Zeichenfolge „, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003“.
Im § 5 Abs. 3 vorletzter Satz werden das Satzzeichen und das Wort „- Kernzonen“ durch die Jahreszahl „1998“ ersetzt und entfällt die Fundstelle „, LGBl. Nr. 108/1998,“.
§ 7 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß Anlage I zu berechnen.“
„(4) Die Eigentümer von Gebäuden, die an die Kanalisationsanlage der Gemeinde angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, sind verpflichtet, die zur Ermittlung des Wasserverbrauchs erforderlichen Wasserzähler anzubringen oder deren Anbringung zu dulden.“
„für die rechtskräftig ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.“
„(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage II zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.“
„Der Beitragssatz darf 3.500, -- Euro pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.“
„(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0, 25 Einheiten ergibt und für diese Maßnahme
„(1) Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrags hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderats, jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan – gegebenenfalls dem Bebauungsplan – sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten, einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,70 Euro, höchstens jedoch von 1,40 Euro je Quadratmeter des Grundstücks oder Grundstücksteils festzusetzen.“
Im § 21 Abs. 3 wird der Verweis „Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1993,“ durch den Verweis „Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes – K-WFG“ ersetzt.
Im § 22 wird der Prozentsatz „5 Prozent“ durch den Prozentsatz „3 Prozent“ ersetzt.
§ 25 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Werden die Kanalgebühren nach Bereitstellungsgebühr und Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v.H. des Aufkommens an Kanalgebühren für die gesamte Kanalisationsanlage zu betragen.“
§ 25 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Lehnt ein Abgabepflichtiger die Fernauslesung des Zählerstandes mittels eines digitalen Wasserzählers ab, hat die Abgabenbehörde diesem Wunsch zu entsprechen. Die Abgabenbehörde hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute digitale Wasserzähler derart zu konfigurieren, dass keine Werte übertragen werden, wobei die Konfiguration der Funktion für den Abgabepflichtigen am Messgerät ersichtlich sein muss.“
Im § 28 Abs. 2 wird nach dem Verweis „§ 10“ die Wort- und Zeichenfolge „– ausgenommen dessen Abs. 4 –“ eingefügt.
Dem Gesetz wird folgender § 29 angefügt:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 – K-SGV, LGBl. Nr. 108/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen – soweit im Einzelfall nicht Abweichendes geregelt wird – auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
Anteil an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE)
je Tier
Rinder über 2 Jahre
1,0
Jungrinder über 3 Monate bis 2 Jahre
0,6
Kälber bis 3 Monate
0,15
Pferde über 2 Jahre
0,9
Jungpferde über 3 Monate bis 2 Jahre
0,77
Fohlen bis 3 Monate
0,33
Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg
0,43
Schweine über 20 kg
0,17
Schafe
0,14
Ziegen
0,12
Legehennen
0,013
Junghennen
0,006
Masthähnchen
0,004
Mastenten und Mastgänse
0,008
Mastputen
0,011“
Das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 3 Z 4 wird vor dem Punkt die Wortfolge „oder deren Anbringung zu dulden“ eingefügt.
§ 11 zweiter Halbsatz lautet:
„für die rechtskräftig die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlussrecht (§ 9) ausge-sprochen wurde.“
„(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt und für diese Maßnahme
„Werden die Wasserbezugsgebühren nach Bereitstellungsgebühr und Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v.H. des Aufkommens an Wasserbezugsgebühren für die gesamte Wasserversorgungsanlage zu betragen.“
Im § 24 Abs. 3 erster Satz wird vor dem Wort „Wasserzählers“ das Wort „geeigneten“ eingefügt.
§ 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Art. I Z 8 und Art. II Z 3 (betreffend § 17 Abs. 1 K-GKG und § 16 Abs. 1 K-GWVG) gelten für Maßnahmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) abgeschlossen werden.
(3) Art. I Z 11 (betreffend § 22 K-GKG) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) anzuwenden.
(4) § 25 Abs. 3 zweiter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung vor Art. I Z 13 dieses Gesetzes ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
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