Kärntner Heizzuschussverordnung 2024
LGBLA_KA_20240918_70Kärntner Heizzuschussverordnung 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 14 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 – K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2023, wird verordnet:
(1) Zweck der Förderung ist die Gewährung eines Heizzuschusses für die folgende Heizperiode.
(2) Soweit Heizkosten nicht gesondert ausgewiesen oder zumindest konkret bestimmbar, sondern im Grundentgelt einer Wohnform, insbesondere bei Wohnheimen für Studenten gemäß § 2 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2019, oder stationären Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2022, pauschal abgedeckt sind, hat eine Förderung im Rahmen des Heizzuschusses nicht stattzufinden.
Der Zuschuss zu den Heizkosten für die kommende Heizperiode beträgt, abhängig von der Höhe des Einkommens, 180 Euro oder 110 Euro.
(1) Die maximale Höhe des Einkommens, bis zu welchem eine Förderung gewährt werden kann, beträgt:
(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen erhöhen sich die Grenzbeträge des maximalen Einkommens für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, worunter auch im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen fallen, jeweils um 360,00 Euro.
(3) Einkommen sind alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder zusammenzurechnen.
(4) Alimentationszahlungen an Kinder, die in einem anderen Haushalt leben, sind nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen.
(5) Das Einkommen ist für einen Monat innerhalb des Antragszeitraumes einschließlich des dem Antragszeitraum vorangegangenen Monats nachzuweisen.
(1) Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen zu ermitteln.
(2) Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen:
(1) Anträge auf Gewährung des Heizzuschusses können von 1. Oktober 2024 bis einschließlich 31. März 2025 eingebracht werden.
(2) Für die Gewährung des Heizzuschusses sind entsprechende Belege zum Nachweis des Einkommens nach § 3 vorzulegen.
(1) Anträge auf Leistungen sind ausschließlich persönlich bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu stellen und von dieser zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag unverzüglich dem Land weiterzuleiten (§ 27 Abs. 3 K-SHG 2021). Die Auszahlung des Heizzuschusses hat durch das Land Kärnten zu erfolgen.
(2) Die detaillierten Abwicklungsmodalitäten und Begriffserklärungen finden sich als Anlage in den Bezug habenden Richtlinien der von der Landesregierung zu beschließenden Verordnung zum Heizzuschuss 2024/2025.
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