Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBLA_KA_20240905_68Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, sowie gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 50/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GEA), LGBl. Nr. 32/2023, wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 1 wird in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 4 – Soziales nach dem Ausdruck „Kärntner Sozialhilfegesetz 2021“ die Wortfolge „, soweit es nicht in die Zuständigkeit der Abteilung 11 fällt“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Wohnbeihilfe;“.
In der Anlage zu § 1 werden in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 11 – Arbeitsmarkt und Wohnbau nach der Wortfolge „Alternativenergieförderung in Zusammenhang mit Sanierungen und Neubauten im Rahmen der Wohnbauförderung, ausgenommen Photovoltaikförderung;“ jeweils in neuer Zeile die Wortfolgen „Kärntner Wohnbeihilfegesetz;“ und „Hilfe in besonderen Lebenslagen;“ eingefügt.
In der Anlage zu § 1 wird in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 11 – Arbeitsmarkt und Wohnbau nach der Wortfolge „Miet- und Wohnrecht;“ in neuer Zeile die Wortfolge „Heizzuschuss nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021;“ eingefügt.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
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