Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung; Änderung
LGBLA_KA_20240814_65Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2022, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht.
Der Landtag von Kärnten hat dem Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 66 Abs. 1 K-LVG die Genehmigung erteilt.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 2 zwischen dem Bund und allen Ländern mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann im Folgenden Vertragsparteien genannt sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2017, wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Z 1 lit. a wird nach der Wortfolge „BGBl. I Nr. 33/2007,“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008,“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 33/2007,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 75/2023,“ ersetzt.
In Artikel 1 Z 1 lit. b entfällt die Wort- und Zeichenfolge „einem Landespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesrechtlichen Regelung,“
Artikel 1 Z 2 erster Satz lautet:
„Es wird die Betreuung durch selbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 800 Euro und durch unselbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 1 600 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert.“
„Bei der Förderung kann das Einkommen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt.“
„(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.“
In Artikel 3 entfallen die Absätze 1 und 4 und erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(1)“ und der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.
Artikel 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.“
In Artikel 9 wird die Wort- und Zeichenfolge „Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Finanzausgleichsgesetz 202x, BGBl. I Nr. xxx/202x,“ ersetzt.
Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 11 samt Überschrift angefügt:
(1) Art. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“
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