Kärntner Zugangsalternativen-Verordnung; Änderung
LGBLA_KA_20240731_59Kärntner Zugangsalternativen-Verordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 50b Abs. 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K – LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2024, wird verordnet:
Die Kärntner Zugangsalternativen-Verordnung – K-ZAV, LGBl. Nr. 64/2023, wird wie folgt geändert:
„(1) Für die Zuordnung zu einzelnen Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Verwaltung/Administration, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und zu den Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen gelten die in den folgenden Abschnitten genannten Ausbildungen, facheinschlägige Erfahrungen und Qualifizierungsmaßnahmen als alternative Zugangsvoraussetzungen.“
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Projektant oder Bauleiter in der Modellstelle 4/4 der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Support“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systemberatung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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