Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
LGBLA_KA_20240730_58Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 7 und § 28a des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2024, wird verordnet:
Ziel dieser Verordnung ist die Ermöglichung des beschleunigten Ausbaus der Gewinnung erneuerbarer Energie aus Sonnenkraft zur Erzeugung von Elektrizität unter Wahrung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung nach § 2 K-ROG 2021.
Diese Verordnung gilt für alle Photovoltaikanlagen einschließlich Agri-Photovoltaikanlagen (§ 3), die im Land Kärnten errichtet werden.
(1) Agri-Photovoltaikanlage ist eine auf einer nachhaltig der landwirtschaftlichen Produktion dienenden Kulturfläche errichtete Photovoltaikanlage (§ 2), die
(2) Die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion ist anhand eines landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes nachzuweisen. Der Gemeinde ist die Kontrolle mittels einer alle fünf Jahre vorzulegenden Kopie eines Mehrfachantrages oder eines vergleichbaren Nachweises zu ermöglichen.
(1) Keiner gesonderten Widmungsfestlegung im Flächenwidmungsplan bedürfen
(2) Auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet (§ 20 K-ROG 2021) oder Industriegebiet (§ 22 K-ROG 2021) gewidmet sind, dürfen Photovoltaikanlagen errichtet werden, wenn sie mit einem Gewerbe-, Industrie- oder Kommunalbetrieb in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen und die erzeugte Energie unabhängig vom Betreiber überwiegend der Deckung des Jahresbedarfes dieses Betriebes dient.
(3) Auf Grundflächen, die als Sondergebiet (§ 24 K-ROG 2021) gewidmet sind, dürfen Photovoltaikanlagen errichtet werden, wenn sie unabhängig vom Betreiber gemessen am Jahresbedarf überwiegend der Eigenversorgung der dem festgelegten Verwendungszweck entsprechend rechtmäßig errichteten Gebäude und dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen dienen und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen stehen.
(4) Photovoltaikanlagen, die überwiegend der Eigenversorgung von rechtmäßig errichteten Gebäuden und dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen dienen, dürfen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang derselben errichtet werden, sofern dieser Bereich die gleiche Widmung aufweist wie die Fläche, auf der sich die zu versorgenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen befinden, das Ausmaß des Eigenbedarfs durch den bisherigen jährlichen Stromverbrauch nachgewiesen wird und das Modulflächenausmaß der zugeordneten Photovoltaikanlage 2.200 m² nicht überschreitet.
(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen Photovoltaikanlagen mit einem Modulflächenausmaß bis höchstens 100 m² unabhängig von der festgelegten Widmung in einem zugeordneten Haus- oder Vorgarten eines rechtmäßig errichteten Gebäudes errichtet werden.
(6) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 5 ist gemeinsam mit den sonstigen Unterlagen der Behörde zu übermitteln.
(7) Die Gemeinde hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 auf Verlangen des Grundeigentümers oder einer anderen Behörde schriftlich zu bestätigen.
(1) Abweichend von § 4 dürfen Photovoltaikanlagen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Photovoltaikanlage“ gewidmet sind. Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Agri-Photovoltaikanlage“ gewidmet sind.
(2) Das Ausmaß der zusammenhängenden Widmungsfläche für Photovoltaikanlagen (Abs. 1) darf 4 ha nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind
(3) Zwischen den Widmungsflächen ist ein Mindestabstand von 1.000 m einzuhalten. In besonders begründeten Einzelfällen ist für Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 eine Unterschreitung des Mindestabstandes möglich.
(1) Standorte für Photovoltaikanlagen sind – unbeschadet der nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen – so zu wählen, dass keine von ihnen ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen (§ 7 Abs. 2 lit. f K-UPG) zu erwarten sind. Insbesondere sollen
(2) Zum Schutz der freien Landschaft sind Standorte für Photovoltaikanlagen – ausgenommen Agri-Photovoltaikanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 2) – im räumlichen Nahebereich von bestehenden Infrastrukturanlagen und sonstigen baulichen Anlagen vorzusehen, wie insbesondere Abwasserbeseitigungs-, Abfallbehandlungs-, Fernwärmeerzeugungsanlagen, Wasserkraft-, Umspannwerken, Autobahnmeistereien.
(3) Als Standorte für Photovoltaikanlagen kommen nicht in Betracht:
(4) Standorte, die eine hohe Anfälligkeit für Massenbewegungen, wie Steinschlag, Rutschung, Erosion, Muren, Lawinen, aufweisen, sowie Standorte in engeren Schutzgebieten von Trinkwasserversorgungsanlagen, in Roten Gefahrenzonen eines Gefahrenzonenplanes nach dem Forstgesetz 1975, in Roten Gefahrenzonen und rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen eines Gefahrenzonenplanes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 sowie in Bereichen, die eine sehr hohe Gefährdung durch Oberflächenwässer aufweisen, kommen für Photovoltaikanlagen nicht in Betracht.
Die Gemeinde ist im Sinne des § 53 K-ROG 2021 berechtigt, privatwirtschaftliche Maßnahmen zu setzen.
(1) Eine Verweisung in dieser Verordnung auf eines der nachstehend angeführten Landesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
(2) Eine Verweisung in dieser Verordnung auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. August 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung, LGBl. Nr. 49/2013, außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in geltenden Flächenwidmungsplänen festgelegte Widmungen als Grünland-Photovoltaikanlage bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Photovoltaikanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(4) Diese Verordnung ist spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten im Hinblick auf die energiewirtschaftliche Effektivität und die Wahrung der Ziele der Raumordnung gemäß § 2 K-ROG 2021 zu evaluieren.
(5) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.
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