2. Kärntner Århus-Anpassungsgesetz
LGBLA_KA_20240730_572. Kärntner Århus-AnpassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetz – K-EUBG, LGBl. Nr. 58/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2020, wird wie folgt geändert:
a) nach dem Eintrag zu § 1 folgender Eintrag eingefügt:
b) nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023.“
„Die Landesregierung hat an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans im Sinne des Art. 13 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 mitzuwirken oder, wenn ein solcher nicht oder nicht vollständig erstellt wird, einen eigenen oder ergänzenden Landesaktionsplan auszuarbeiten;“
„(2a) Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen des Aktionsplans gemäß Abs. 2, die allgemein verbindliche Maßnahmen beinhalten, kann die Landesregierung Verordnungen zum Aktionsplan erlassen.“
„(3) Die Landesregierung hat Maßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Land Kärnten weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. Diese Managementmaßnahmen sind in einem Plan zusammenzufassen.
(3a) Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen im Sinne des Abs. 3, die allgemein verbindliche Maßnahmen beinhalten, kann die Landesregierung Managementverordnungen erlassen.“
„(6) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 sowie Verordnungen gemäß Abs. 2a oder Abs. 3a ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen. Jedermann kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans, von Managementmaßnahmen oder einer Verordnung angemessen zu berücksichtigen.“
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht gegen
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(3) Beschwerden gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab Zustellung gemäß Abs. 2 schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(4) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind Beteiligte in einem Verfahren im Sinne des Abs. 1, wenn durch ein Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes geschützter Lebensräume oder Arten zu erwarten sind.
(5) Im Verfahren gemäß Abs. 4 ist der verfahrenseinleitende Antrag mit den zur Ausübung des Stellungnahmerechts gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 K-NSG 2002 bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(6) Innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß Abs. 5 können Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 eine begründete Stellungnahme zu den Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des Abs. 4 abgeben. In diesem Rahmen haben sie auch die Möglichkeit, alle als relevant erachteten Informationen in Schriftform vorzulegen oder während einer allfälligen mündlichen Verhandlung vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung über die Anträge in den in Abs. 4 genannten Verfahren zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.
(7) Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 können überdies in den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren, die nicht auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a K-NSG 2002 bereitgestellt wurden, eine Stellungnahme dahingehend abgeben, ob ein Vorhaben dem Abs. 4 unterliegt. Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(8) Werden in Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 7 von Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 im Rechtsmittelverfahren Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nur zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren weder missbräuchlich noch unredlich ist.“
„3. Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund des § 3 Abs. 1, 2a und 3a bis 5“
Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 79/2022, wird wie folgt geändert:
„(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach dem Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetz.“
Im § 35c Abs. 1 wird nach dem Wort „werden,“ die Wortfolge „sowie gegen Bescheide gemäß § 35a Abs. 1“ eingefügt.
Dem § 35c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.“
Das Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 75/2022, wird wie folgt geändert:
„(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß
„§ 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.“
„(4) Abs. 3 gilt nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den Bestimmungen des Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetzes.“
Das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019, LGBl. Nr. 21/2019, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:
Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit diese Gesetze und ihre Durchführungsverordnungen anzuwenden sind, gilt auch § 54a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 sinngemäß.“
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:
a) nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„In diesem Rahmen haben sie auch die Möglichkeit, alle als relevant erachteten Informationen in Schriftform vorzulegen oder während einer allfälligen mündlichen Verhandlung vorzutragen.“
b) und nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.“
Im § 54a Abs. 1 wird im Schlusssatz die Ziffern- und Wortfolge „4 Abs. 2“ durch die Ziffern- und Wortfolge „1 bis 5“ ersetzt.
Im § 54a wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind Beteiligte in einem Verfahren im Sinne des Abs. 1, wenn erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume oder Arten im Sinne der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie zu erwarten sind. § 24b Abs. 1b bis 1c sind anzuwenden.“
Im § 54a Abs. 2 wird nach den Worten „Beteiligungsrechte gemäß“ die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1a und“ eingefügt.
§ 54a Abs. 5 Z 1 entfällt.
Dem § 54a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abweichend von Abs. 5 sind Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 Z 1 – soweit dies Angelegenheiten gemäß § 24b Abs. 1 erster Satz betrifft – und gemäß Abs. 1a nur dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.“
Dieses Gesetz tritt ………………… in Kraft.
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