Anpassung der Kärntner Landesrechtsordnung und Änderung des Kärntner Hinweisgeberschutzgesetzes
LGBLA_KA_20240704_51Anpassung der Kärntner Landesrechtsordnung und Änderung des Kärntner HinweisgeberschutzgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz über die Gewässeraufsicht, LGBl. Nr. 5/1984, wird wie folgt geändert:
Nach § 9 wird folgender § 10 angefügt:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.“
Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO 2004, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
In § 66 Abs. 3 werden am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1.“
Das Kärntner Aufzugsgesetz – K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 4 entfällt der Punkt und wird folgende Bestimmung angefügt:
Das Kärntner Berg- und Schiführergesetz – K-BSFG, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2022, wird wie folgt geändert:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.“
Das Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz – K-BJPG, LGBl. Nr. 50/1971, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Nach § 14a wird folgender § 14b angefügt:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.“
Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2022, wird wie folgt geändert:
In § 22 werden am Ende der lit. j der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k angefügt:
Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 19 Abs. 10 lautet:
„Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG 2011, LGBl. Nr. 10/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2022, wird wie folgt geändert:
In § 73 Abs. 5 werden am Ende der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:
Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2022, wird wie folgt geändert:
Dem § 66, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.“
Das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2022, wird wie folgt geändert:
Dem § 32 Abs. 8 wird folgende Bestimmung angefügt:
Das Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG 2000, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2022, wird wie folgt geändert:
In § 100a werden am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1.“
Das Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.“
Das Kärntner Landarbeiterkammergesetz 1979 – K-LAKG, LGBl. Nr. 2/1979, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2021, wird wie folgt geändert:
In § 31 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verträgen im Rahmen“ durch das Wort „Rechtsvorschriften“ ersetzt.
Nach § 38 wird folgender § 39 angefügt:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.“
Das Kärntner Landesmuseumsgesetz – K-LMG, LGBl. Nr. 72/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 38b wird folgender § 38c angefügt:
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Das Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
In § 13a Abs. 3 werden am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
„c) Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1.“
Das Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, LGBl. Nr. 74/1977, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Nach § 26 wird folgender § 26a angefügt:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.“
Das Kärntner Landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG 1993, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023, wird wie folgt geändert:
Nach § 111a wird folgender § 111b angefügt:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.“
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:
In § 67a Abs. 3 werden am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Das Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 12, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.“
Das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2023, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 3 entfällt die Wortfolge:
„und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde“.
Das Kärntner Schischulgesetz – K-SSchG, LGBl. Nr. 53/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2022, wird wie folgt geändert:
Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.“
Das Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz – K-SBBG, LGBl. Nr. 53/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 2 werden am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:
Das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2023, wird wie folgt geändert:
In § 43 werden am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:
In § 37 werden am Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:
Das Kärntner Sportgesetz 1997 – K-SpG 1997, LGBl. Nr. 99/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2022, wird wie folgt geändert:
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Das Kärntner Tierzuchtgesetz 2020 – K-TZG 2020, LGBl. Nr. 63/2020, wird wie folgt geändert:
„(5) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“
In § 12 Abs. 7 werden die Bestimmungen „Abs. 4 gilt“ durch die Bestimmungen „Abs. 4 und 5 gelten“ ersetzt.
In § 22 Abs. 1 werden am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
Das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz– K-TBWG, LGBl. Nr. 68/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:
In § 13a werden am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
Das Kärntner Verwaltungsakademiegesetz – K-VwAG, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:
Nach § 44a wird folgender § 44b angefügt:
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Das Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S 17, in der Fassung
zu verstehen.“
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