Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; Änderung
LGBLA_KA_20240702_49Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. August 1997 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2023, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
(1) Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens € 17,68 einmal jährlich verrechnen.
Tarifpost
Kehrpreis Euro
€ 29,78
€ 4,93
€ 12,72
€ 50,73
€ 5,88
€ 53,47
€ 7,11
€ 20,74
€ 20,74
€ 74,69
€ 49,81
€ 49,81
€ 74,69
€ 49,81
€ 74,69
€ 49,81
€ 49,81
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 38,13 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 45,52 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.“
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