Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017; Änderung
LGBLA_KA_20240626_46Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 115/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
(1) Zur Ausschöpfung und Verwendung von Zweckzuschüssen gemäß § 29a Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2024, hat die Landesregierung mittels Richtlinien ein eigenes Förderungsprogramm zu erlassen. Darin sind die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 zu beachten sowie regionale, wirtschaftliche, soziale und ökologische Erfordernisse zu berücksichtigen. Von den Förderungsvoraussetzungen und sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes darf dabei insoweit abgewichen werden, als dies zur Ausschöpfung der Bundesmittel und ihrer widmungsgemäßen Verwendung erforderlich und zweckmäßig ist; insbesondere darf abweichend vom III. Abschnitt dieses Gesetzes die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen vorgesehen werden.
(2) Sofern in einem Förderungsprogramm gemäß Abs. 1 eine Förderung vorgesehen wird und im Zeitpunkt der Zusicherung der Förderung eine vollständige Deckung durch Zweckzuschüsse gemäß § 29a FAG 2024 sichergestellt ist, darf zur Deckung einer im Nachhinein auftretenden unzureichenden Finanzierung im Ausmaß des ausstehenden Betrages auch auf Landesmittel zurückgegriffen werden, sofern dies in den Förderungsmitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Deckung findet.“
„(16) Förderungen, die aufgrund von Programmen gemäß § 2a, in der Fassung LGBl. Nr. 46/2024, vor dessen Außerkrafttreten zugesichert wurden, können auch nach Außerkrafttreten der Bestimmung weiterbezogen werden. Eine Förderung gemäß § 2a Abs. 2 kann auch nach Außerkrafttreten der Bestimmung weiterhin gewährt werden.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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