Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung; Änderung
LGBLA_KA_20240618_43Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:
In § 84 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „der Abschluss der Vereinbarung“ eingefügt.
Nach § 84 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Bedingung für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden (Abs. 2 lit. i) ist jedenfalls ein Gemeinderatsbeschluss dieser Gemeinde.
(2c) Bedingung des Austritts einzelner Gemeinden (Abs. 2 lit. j) ist jedenfalls, dass der Zweck des Gemeindeverbandes durch den Austritt einzelner Gemeinden nicht gefährdet wird.“
§ 84 Abs. 4 lit. b lautet:
§ 84 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn der Beschluss durch die Verbandsversammlung gefasst wurde und die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeindeverbände im Sinne des § 84 K-AGO sind die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Mit diesem Zeitpunkt haben die genannten Gemeindeverbände ihre Satzungen erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und in Kraft zu setzen.
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