Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023; Änderung
LGBLA_KA_20240515_33Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Beförderung von Tieren (Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023 – BBGV 2023), LGBl. Nr. 71/2023, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet wie folgt:
„(1) Die von den Parteien für die tierärztliche Untersuchung im Zuge der Abfertigung bei der innergemeinschaftlichen Verbringung bzw. beim Export in Drittstaaten untersuchungspflichtiger Tiersendungen im Eisenbahnverkehr, Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse vor der Untersuchung zu entrichtenden Gebühren betragen je Stück:
Einhufer:
€ 2,25
Rinder im Alter von mehr als 6 Wochen:
€ 2,25
Kälber im Alter bis zu 6 Wochen, Schafe, Ziegen und Schweine:
€ 1,55
Geflügel:
für je 1 Stück Geflügel bis zu einer Gesamtzahl von 1.000 Stück:
€ 0,05
vom 1.001. Stück bis zum 5.000. Stück:
€ 0,01
ab dem 5.001. Stück:
€ 0,005
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