Kärntner Umgebungslärmverordnung 2022; Änderung
LGBLA_KA_20240426_29Kärntner Umgebungslärmverordnung 2022; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 71 des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017, LGBl. Nr. 8/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2023, sowie gemäß § 9a des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes – K-IPPC-AG, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2021, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Kärntner Umgebungslärmverordnung 2022 – K-ULV 2022), LGBl. Nr. 3/2022, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Lärmindizes für Lden und Lnight für die Lärmquellen Straßenverkehr und Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten (IPPC-Anlagen) sind getrennt zu ermitteln.
(2) Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002, S 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021, S 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
(3) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten (IPPC-Anlagen) nach der Berechnungsmethode gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
(4) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Lärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
(5) In Abs. 2 erwähnte Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
In § 5 Abs. 2 wird der Verweis „§ 4 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 Z 3 wird durch folgende Z 3 und Z 4 ersetzt:
§ 6 Abs. 2a lautet:
„(2a) Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten (IPPC-Anlagen) hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 2 Z 3 zu erfolgen.“
„(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 bis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen sowie für Umgebungslärm von Geländen für industrielle Tätigkeiten (IPPC-Anlagen) zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.“
„(2) Sofern nicht gemäß anderen Verwaltungsvorschriften besondere Grenzwerte bestehen, gilt für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert für Lden von 60 dB und für Lnight von 50 dB und für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten (IPPC-Anlagen) verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.“
§ 10 Z 1 lautet:
In § 11 Abs. 1 wird der Verweis „§ 5 Abs. 2 Z 3“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 2 Z 4“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 wird der Verweis „§ 5 Abs. 2 Z 3“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 2 Z 4“ ersetzt.
Anlage 2 lautet:
Pegeldifferenz [dB]
Farbe
C
M
Y
K
R
G
B
-5
12
2
0
25
160
186
191
-5 bis 0
6
0
20
5
226
242
191
0 bis 5
1
19
46
3
243
198
131
5 bis 10
14
67
70
6
205
70
62
≥ 10
14
36
11
60
67
10
74“
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