Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung; Änderung
LGBLA_KA_20240326_23Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 89 Abs. 8 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird verordnet:
Die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV, LGBl. Nr. 66/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2022, wird wie folgt geändert:
„(1) Können Werktagsüberstunden von Mitarbeiterinnen nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats durch Freizeit ausgeglichen werden, so hat die Gemeindemitarbeiterin
„Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Division des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch den Faktor 173 zu errechnen.“
„Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung jenes Gehalt zuzüglich einer allfälligen Ausgleichszulage der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen, welches einer Vollbeschäftigung entsprechen würde.“
„(3) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nicht überschreiten, Abs. 1 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind, sofern sie nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrleistungsstunden folgenden Monats durch Freizeit ausgeglichen werden
„Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung jenes monatliche Gehalt der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen, welches einer Vollbeschäftigung entsprechen würde.“
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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