Mindestentlohnung des im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten Personals; Änderung
LGBLA_KA_20240229_17Mindestentlohnung des im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten Personals; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 36 Abs. 2 lit. f Z 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/2023, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung vom 31. März 2023, Zl. 06-ET4-42/2-2023, mit der Bestimmungen über die festzusetzende Mindestentlohnung des im Kindergarten oder in der Kindertagesstätte beschäftigten pädagogischen Personals erlassen werden, LGBl. Nr. 34/2023, wird wie folgt geändert:
Die bisherige Anlage dieser Verordnung wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2024 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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