Sanierung von Oberflächenwasserkörpern
LGBLA_KA_20240228_14Sanierung von OberflächenwasserkörpernGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 33d und 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. I Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 (NGP 2021) und des § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021, BGBl. II Nr. 182/2022, zur Verbesserung des Zustandes jener Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern, die in Anlage 1 (Durchgängigkeit) und Anlage 2 (Mindestabfluss) dargestellt sind.
(1) Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 und Anlage 2 unbeschadet allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2027 die in §§ 3 und 4 festgelegten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Bis spätestens 22. Dezember 2025 ist der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen und Anlagenteile ein den Vorgaben dieser Verordnung entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
Bei allen Anlagen und Querbauwerken in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 ist unbeschadet § 5 Abs. 1 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2019, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die ganzjährige Durchgängigkeit gemäß § 13 Abs. 5 QZV Ökologie OG für die in Anlage 1 aufgelisteten Fischarten und Fischgrößen, entsprechend den Vorgaben des § 13 Abs. 2 Z 1 und Anlage G der QZV Ökologie OG gewährleistet ist.
Bei allen Wasserentnahmen in Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 2 ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 QZV Ökologie OG durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Mindestabfluss gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 QZV Ökologie OG gewährleistet ist.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Kärnten in Kraft.
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