Kärntner Schulgesetz und Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20240220_13Kärntner Schulgesetz und Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2023, wird wie folgt geändert:
„(9) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(11) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
In § 3 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „als Träger von Privatrechten“.
In § 3 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „Überweisung der Förderung des Landes“ durch die Wortfolge „Überweisung des zweckgebundenen Zuschusses gemäß dem zweiten Satz“ ersetzt.
In § 3 Abs. 2 vierter Satz wird die Wortfolge „des Förderbeitrages“ durch die Wortfolge „des zweckgebundenen Zuschusses gemäß dem zweiten Satz“ ersetzt.
§ 3 Abs. 2a lautet:
„(2a) Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, zur Durchführung des zweckgebundenen Zuschusses gemäß Abs. 2 zweiter Satz nähere Bestimmungen über die Abwicklung des Zweckzuschusses, die beizubringenden Unterlagen und Nachweise, die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses sowie die Möglichkeit der Rückforderung des Zweckzuschusses bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung erlassen.“
In § 4 Abs. 2 wird in lit. c das Satzzeichen Beistrich durch das Satzzeichen Punkt ersetzt und es entfällt die lit. d.
§ 20 lautet:
Als organisatorische Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.“
„(1a) In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind.“
„(6) Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 108/1997, nutzen. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Im Falle der Kooperation im Sinne des ersten Satzes können der Schulerhalter der Berufsschule und der Rechtsträger der Schule nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz hierüber eine schriftliche Vereinbarung schließen.“
„(5a) Für Mittelschulen und Klassen der Mittelschule mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung (Sonderformen der Mittelschule gemäß § 20) sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des § 56 Abs. 2 zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Abs. 2 nicht lückenlos aneinandergrenzen.
(5b) Für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des § 56 Abs. 2 zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Abs. 2 nicht lückenlos aneinandergrenzen.“
§ 59 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
§ 59 Abs. 3a lit. a lautet:
Das Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz K-BiVwG, LGBl. Nr. 10/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18: „§ 18 Personenbezogene Ausdrücke“.
§ 18 lautet:
Soweit sich die in diesem Landesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.“
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. September 2023 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 3 (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz K-SchG), Art. I Z 4 (§ 3 Abs. 2 dritter Satz K-SchG), Art. I Z 5 (§ 3 Abs. 2 vierter Satz K-SchG), Art. I Z 6 (§ 3 Abs. 2a K-SchG) sowie Art. II Z 1 (Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 18 K-BiVwG), Art. II Z 2 (§ 18 K-BiVwG) und Art. II Z 3 (§ 19 Abs. 2 Z 1 bis 8 K-BiVwG) dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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