Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2024
LGBLA_KA_20240117_6Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 269 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2023, und des § 40 des Kärntner Pensionsgesetzes 2010 (K-PG 2010), LGBl. Nr. 87/2010, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2021, wird verordnet:
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2024 sind die nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-DRG 1994) sowie die nach dem Kärntner Pensionsgesetz (K-PG 2010) gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG sowie der Zulagen nach §§ 27 und 28 K-PG 2010, wenn das Gesamtpensionseinkommen iSd § 790 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2023,
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Leistungen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne der Anpassung nach Abs. 1 unterliegende wiederkehrende Leistung im Falle des Abs. 1 Z 1 mit 9,7%, im Falle des Abs. 1 Z 2 mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Erhöhung der Ruhe-und Versorgungsbezüge für das Jahr 2023, LGBl. Nr. 4/2023, außer Kraft.
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