Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in Landeskrankenanstalten
LGBLA_KA_20240117_5Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 58 Abs. 2 und 60 Abs. 1 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, wird verordnet:
(1) Für ambulant durchgeführte Leistungen in den Landeskrankenanstalten sind die Gebühren, die von den Selbstzahlern (Abs. 2) zu entrichten sind, nach dem in der Anlage enthaltenen „Selbstzahlertarif“ einzuheben.
(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für die die ambulant durchgeführten Leistungen nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlt werden.
Die Gewährung von Gebührennachlässen an Selbstzahler ist im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Betriebsführung zulässig.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 22/2023, außer Kraft.
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