Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf
LGBLA_KA_20240117_3Ausnahme von der Schonzeit für den WolfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 51 Abs. 4a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 75/2022, wird verordnet:
Ziel der gegenständlichen Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Schutz anderer wildlebender Tiere und die Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern und Viehbeständen vor einer Gefährdung durch die ganzjährig geschonte Wildart Wolf (Canis lupus).
Zur Abwendung von Gefahren im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen sowie zum Schutz von Kulturen und Wäldern und anderer wildlebender Tiere wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung (zB Behirtung, Schutzzäune, Herdenschutzhunde, alternatives Herdenmanagement), entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Wolf erteilt.
Die Verordnung gilt
(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe,
(2) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die sich im Bereich von bewirtschafteten Almen (Abs. 4) aufhalten und nachweislich Nutztiere getötet oder verletzt haben.
(3) Als Jäger gelten der Jagdausübungsberechtigte, das Jagdschutzorgan sowie die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines, jeweils des betroffenen Jagdgebiets.
(4) Bewirtschaftete Almen sind Almen im Sinne des § 6b Kärntner Landwirtschaftsgesetz – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997 idF LGBl. Nr. 36/2022, die durch Beweidung oder Mahd wirtschaftlich genutzt werden.
(1) Unbeschadet von § 69 K-JG können im Interesse der im § 1 genannten Ziele Risikowölfe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale vergrämt werden.
(2) Im Falle der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 haben entweder Jäger des betreffenden Jagdgebietes zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann stattfinden.
(3) Im Falle der Erfolglosigkeit der Vergrämung von Wölfen nach Abs. 1 und Abs. 2 können Risikowölfe von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden. Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach der letzten Vergrämung oder dem letzten Rissereignis erfolgt. Die Entnahme darf in jenem Jagdgebiet erfolgen, in dem die letzte Vergrämung oder das letzte Rissereignis stattgefunden hat, sowie in den umliegenden Jagdgebieten, deren Jagdfläche zur Gänze oder teilweise innerhalb eines Radius von höchstens zehn Kilometer um die letzte Vergrämung oder das letzte Rissereignis gelegen ist.
(4) Risikowölfe gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 können von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden.
(5) Wird eine Hybridisierung zwischen Wolf und Hund von der Behörde festgestellt, so ist eine Entnahme dieser Hybriden bis zur dritten Generation, einschließlich ihrer Welpen, durch einen Jäger zulässig.
(1) Auf bewirtschafteten Almen (§ 4 Abs. 4) können, sofern kein gelinderes Mittel (Vergrämung, Fang, Besenderung, etc.) in Betracht kommt, Schadwölfe (§ 4 Abs. 2) von einem Jäger durch Abschuss erlegt werden, wenn er solche in diesem Bereich
(2) Können Schäden im Sinne des Abs. 1 keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme eines Wolfes auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Schadwolf zulässig, wenn aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Rissereignisse davon auszugehen ist, dass sämtliche getöteten oder verletzten Nutztiere von ein und demselben Wolf getötet oder verletzt wurden.
(3) Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Rissereignis erfolgt. Die Entnahme ist in jenem Jagdgebiet zulässig, in dem die letzten Risse festgestellt wurden, sowie in den umliegenden Jagdgebieten, deren Jagdfläche zur Gänze oder teilweise innerhalb eines Radius von höchstens zehn Kilometer um die letzten Rissereignisse gelegen sind.
(4) Wenn aufgrund einer genetischen Analyse eines entnommenen Wolfes feststeht, dass es sich nicht um den schadverursachenden Wolf handelt, dann ist die Entnahme eines weiteren Wolfes, unter den nach Abs. 1 und 3 angeführten Voraussetzungen, innerhalb der Frist nach Abs. 3 zulässig.
Die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Entnahme eines schwer verletzten oder erkrankten Wolfes mit dem Ziel, diesen von seinem Leiden zu erlösen, wenn dieser schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird und offensichtlich erhebliche Schmerzen erleidet, sowie die Entnahme eines solchen Wolfes obliegt dem Jäger.
(1) Über jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen gemäß dieser Verordnung ist unverzüglich der Jagdausübungsberechtigte zu informieren.
(2) Jede Vergrämung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ist vom Einschreiter unverzüglich über die Plattform „Meldung seltener Wildtierarten“ – Wolfsvergrämungen der Kärntner Jägerschaft (https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldung-seltene-wildtierarten) dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zu melden.
(3) Jede Entnahme gemäß § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 1 und 4 und § 7 ist vom Jagdausübungsberechtigen unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zumindest binnen 24 Stunden, telefonisch und schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung die getöteten Wölfe binnen 24 Stunden ab Meldung (§ 8 Abs. 3) zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 1a Kärntner Jagdgesetz 2000 das Recht der Aneignung der getöteten Wölfe.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
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