Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2024
LGBLA_KA_20231227_98Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 28 Abs. 5 und 31 Abs. 4 des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2022, wird verordnet:
Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich € 43,--.
Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche € 8,--, mit einer Geltungsdauer von vier Wochen € 17,--.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2020 – K-FV 2020, LGBl. Nr. 79/2019, außer Kraft.
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