Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten; Änderung
LGBLA_KA_20231227_97Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 77/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 112/2022, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „1.235,40 Euro“ durch den Betrag „1.331,10 Euro“ ersetzt.
In § 3 Abs. 4 wird der Betrag „172,90 Euro“ durch den Betrag „186,30 Euro“ ersetzt.
In § 3 Abs. 6 wird der Betrag „611,10 Euro“ durch den Betrag „658,50 Euro“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „1.272,60 Euro“ durch den Betrag „1.371,20 Euro“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 wird der Betrag „109,10 Euro“ durch den Betrag „116,20 Euro“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 wird der Betrag „213,40 Euro“ durch den Betrag „229,90 Euro“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3 lit. a wird der Betrag „1.285,60 Euro“ durch den Betrag „1.385,20 Euro“ ersetzt.
In § 9 Abs. 4 lit. a wird der Betrag „2.913,90 Euro“ durch den Betrag „3.139,70“ ersetzt.
In § 10 Abs. 1 wird der Betrag „1.377,80 Euro“ durch den Betrag „1.570,10 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „122,60 Euro“ durch den Betrag „129,70 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „212,00 Euro“ durch den Betrag „228,40 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. c wird der Betrag „268,50 Euro“ durch den Betrag „289,30 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. d wird der Betrag „205,10 Euro“ durch den Betrag „221,00 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. e wird der Betrag „268,50 Euro“ durch den Betrag „289,30 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. f wird der Betrag „141,90 Euro“ durch den Betrag „152,90 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. g wird der Betrag „202,40 Euro“ durch den Betrag „218,10 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. h wird der Betrag „109,40 Euro“ durch den Betrag „117,90 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 wird der Betrag „304,70 Euro“ durch den Betrag „328,30 Euro“ ersetzt.
In § 12 wird der Betrag „330,40 Euro“ durch den Betrag „356,00 Euro“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „1.329,30 Euro“ durch den Betrag „1.432,30 Euro“ ersetzt.
In § 16 Abs. 1 wird der Betrag „46,60 Euro“ durch den Betrag „50,20 Euro“ ersetzt.
In § 16 Abs. 2 wird der Betrag „29,60 Euro“ durch den Betrag „31,90 Euro“ ersetzt.
In § 19 Abs. 3 wird der Wert „16,20 vH“ durch den Wert „16,30 vH“ ersetzt.
In § 20 wird folgender Abs.7 angefügt:
„(7) Sofern ein Oberarzt einer anderen Neurologischen Abteilung zu mindestens 50% Dienst an der Neurologischen Abteilung in Hermagor versieht, sind der betreffenden neurologischen Abteilung neben den gemäß Abs. 2 für die betreffende Abteilung vereinnahmten Behandlungsgebühren 0,1 vH der vereinnahmten Behandlungsgebühren aller anderen Abteilungen der Landeskrankenanstalten zuzuordnen.“
In § 21 Abs. 1 wird der Betrag „5.850,00 Euro“ durch den Betrag „6.167,40 Euro“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 werden der Betrag „5.850,00 Euro“ durch den Betrag „6.167,40 Euro“, der Betrag „4.069,50 Euro“ durch den Betrag „4.290,30 Euro“ und der Betrag „13.989,10 Euro“ an beiden Stellen durch den Betrag „14.748,00 Euro“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3b werden der Betrag „1.373,50 Euro“ durch den Betrag „1.448,00 Euro“, der Betrag „1.144,60 Euro“ durch den Betrag „1.206,70 Euro“ und der Betrag „572,30 Euro“ durch den Betrag „603,30 Euro“ ersetzt.
In § 22 Abs. 6 wird der Betrag „1.106,70 Euro“ durch den Betrag „1.166,70 Euro“ ersetzt.
In § 24 wird der Betrag „155.153,20 Euro“ an beiden Stellen durch den Betrag „163.570,30 Euro“ ersetzt.
§ 25 Abs. 4 lautet wie folgt:
„(4) Dem stellvertretenden Leiter der dislozierten Einheit für Anästhesie und Intensivmedizin als auch dem ersten Oberarzt der unfallchirurgischen Abteilung im Landeskrankenhaus Wolfsberg sowie dem Primarius der Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am Klinikum Klagenfurt am Wörthersee wird ein Zuschlag zur Basisgebühr von monatlich 1.283,40 Euro und dem Leiter der interventionellen Radiologie am Klinkum Klagenfurt am Wörthersee wird ein Zuschlag zur Basisgebühr von monatlich 1.800,00 Euro zugeordnet.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und der Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 112/2022 außer Kraft.
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