Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Geme...
LGBLA_KA_20231227_90Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Geme...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:
„(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“
In § 6a Abs. 1 lit. h wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 wird der Ausdruck „Kalenderjahr“ durch den Ausdruck „Jahr“ ersetzt.
§ 15 entfällt.
§ 15b Abs. 2 und Abs. 2a werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des sechsten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.“
„Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen.“
In § 47a Z 1 wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.
In § 47a Z 3 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Z 3 folgende Z 4 angefügt:
Die Überschrift des § 49 lautet:
„Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 48) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).“
„(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 155 abzugelten.“
„(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.“
In § 49 Abs. 6 wir der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- oder Mehrleistungsstunden“ ersetzt.
In § 52 Abs. 4 Z 1 entfallen die Worte „noch nicht schulpflichtig ist und“.
Dem § 64 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
In § 70 Abs. 3 wird das Zitat „§ 79b Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 79b Abs. 1 Z 3 oder § 82“ ersetzt.
Dem § 79 Abs. 1c werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Z 1 gilt nicht bei Karenzurlauben iSv Abs. 1a, wenn die Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber im öffentlichen Interesse liegt.“
(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der beantragten Rahmenzeit zu stellen. Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und der Landesregierung zu vereinbaren. Die Landesregierung darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet jedenfalls bei
„(1) Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 98 vorzugehen.“
§ 100 Abs. 3 entfällt.
Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 82 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Zeit der Dienstfreistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 148 bzw. § 266 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz oder Karenzurlaub kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.“
§ 151 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 151 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrleistungsvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Zuschlag darstellt.“
In § 151 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- und Mehrleistungsvergütung“ ersetzt.
§ 153 lautet:
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 49),
eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 49 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 49 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt (§ 138 Abs. 2) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Ergänzungszulage und bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich einer allfälligen Pflegedienstzulage.
(4) Der Zuschlag beträgt
der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Bediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 49 Abs. 4, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“
In § 155 Abs. 1 wird der Ausdruck „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung“ ersetzt.
In § 155 Abs. 5 wird das Zitat „§ 153 Abs. 4 bis 6“ durch das Zitat „§ 153 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.
Dem § 165 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Fällt das Dienstjubiläum in einen Monat, in dem der Monatsbezug nach § 82 gekürzt ist, ist die Jubiläumszuwendung ohne Bedachtnahme auf diese Kürzung zu berechnen.“
„(4) Der einmaligen Entschädigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 82 aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine einmalige Entschädigung gewährt wird, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der einmaligen Entschädigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 82 maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.“
„(2) In besonders begründeten Fällen und bei Vorliegen von besonderen Verdiensten darf die Landesregierung eine überdurchschnittlich hohe pauschalierte Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung (§ 151 Abs. 1 Z 1 und 3 iVm Abs. 2), auf die durch mehr als fünf Jahre Anspruch bestanden hat, bei der Bemessung der Ausgleichszulage berücksichtigen. In diesen Fällen ist eine Einzelabgeltung von Über- oder Mehrleistungsstunden (§ 153) oder ein Freizeitausgleich (§ 49) für Über- oder Mehrleistungsstunden, die im neuen Aufgabenkreis anfallen, nur für jene Über- oder Mehrleistungsstunden zulässig, die nicht durch das Überstundenpauschale abgegolten werden.“
§ 167 Abs. 8 Z 1 lautet:
Dem § 167 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Während der Rahmenzeit nach § 82 umfasst die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 147a Abs. 1 und 2 ergibt. Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen bilden auf Antrag des Beamten die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, in der sie dem Beamten gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre, die Bemessungsgrundlage.“
„(6) Der Abfertigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 82 aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 82 maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.“
Dem Beamten, der zur Erfüllung von Aufgaben von besonderer Bedeutung besonders anspruchsvolle Dienste erbringt, darf eine ruhegenussfähige Dienstzulage gewährt werden, sofern er diese Tätigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend ausübt und dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Die Höhe der Dienstzulage richtet sich nach Art und Umfang der mit der Verwendung verbundenen Aufgaben, der Besonderheit der Verwendung und der Beanspruchung des Beamten.“
In § 202 Abs. 4 wird der Ausdruck „550%“ durch den Ausdruck „750%“ ersetzt.
§ 287 Abs. 1 Z 1 lautet:
Nach § 288 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 167 Abs. 10 gilt sinngemäß.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
In der Anlage 1 Z 1.1 lit. b wird das Zitat „Fachhochschul-Studiengesetz“ durch das Zitat „Fachhochschulgesetz“ ersetzt.
In der Anlage 1 Z 2.1 wird das Zitat „Fachhochschul-Studiengesetz“ durch das Zitat „Fachhochschulgesetz“ ersetzt.
Anlage 1 Z 2.1a lit. b lautet:
In der Anlage 2 wird nach der Wortfolge
„Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens betrauten Abteilung*
folgende Wortfolge eingefügt:
„Leiter der mit dem Bau und der Erhaltung der Landesstraßen betrauten Abteilung
Leiter der Organisationseinheit Personalangelegenheiten des Amtes der Landesregierung
Leiter Katastrophenschutz
Strahlenschutzbeauftragter
Landesveterinärdirektor“
Landesstraßendirektor
Personaldirektor
Katastrophenschutzbeauftragter
Landesstrahlenschutzbeauftragter“
In der Anlage 2 wird der Ausdruck „Sekretär des Landeshauptmannes“ durch den Ausdruck „Büroleiter des Landeshauptmannes“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „Leiter des Kärntner Landeskonservatoriums und“.
Anlage 9 Z 1 lautet:
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:
„(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“
„Für die im Entlohnungsschema V eingereihten Vertragsbediensteten gelten die in der Anlage 16 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen.“
In § 7a Abs. 1 lit. h wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.
Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
In § 23a Z 1 wird der Ausdruck „Überstunden“ durch die Wortfolge „Über- und Mehrleistungsstunden, der Umkleidezeit,“ ersetzt.
In § 23a Z 2 wird der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
In § 23a Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und dem § 23a werden folgende Z 4 und 5 angefügt:
Die Überschrift des § 25 lautet:
„Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 24) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).“
„(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 49 abzugelten.“
„(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.“
In § 25 Abs. 6 wir der Ausdruck „Überstunden“ durch die Wortfolge „Über- oder Mehrleistungsstunden“ ersetzt.
In § 25 Abs. 6 lit. b wird der Punkt durch den Ausdruck „und“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Nach § 26c werden folgende §§ 26d und 26e eingefügt:
(1) Der Vertragsbedienstete kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der beantragten Rahmenzeit zu stellen. Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Vertragsbediensteten und der Landesregierung zu vereinbaren. Die Landesregierung darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Landesregierung kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet jedenfalls bei
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 26d gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 54 durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz oder Karenzurlaub kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“
In § 34 Abs. 1 wird der Ausdruck „Kindergärtner“ durch den Ausdruck „Elementarpädagogen“ ersetzt.
In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf, Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes“ ersetzt.
§ 34 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Aufnahmeerfordernis für alle Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k – mit Ausnahme der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f – ist eine aufrechte Berufsberechtigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften.“
„Das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe k 6f entspricht dem Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe k 6e.“
„Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt, die durch jede entgeltrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage verringert wird.“
In § 41 Abs. 2 Z 4 wird folgende lit. g angefügt:
§ 41 Abs. 2 Z 5 lautet:
In § 41 Abs. 2 Z 11 wird der Ausdruck „Vertragsbediensteten“ durch die Wortfolge „Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I L und der Modellfunktion Pädagogen“ ersetzt.
Dem § 42 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Durch Nichtablegen der im Dienstvertrag vorgesehenen Dienstprüfung oder Fachprüfung innerhalb der hierfür festgesetzten Frist wird die Vorrückung vom Zeitpunkt des ergebnislosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung gehemmt. Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.“
Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II, der zur Erfüllung von Aufgaben von besonderer Bedeutung besonders anspruchsvolle Dienste erbringt, darf eine Dienstzulage gewährt werden, sofern er diese Tätigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend ausübt und dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Die Höhe der Dienstzulage richtet sich nach Art und Umfang der mit der Verwendung verbundenen Aufgaben, der Besonderheit der Verwendung und der Beanspruchung des Bediensteten.“
„Den als Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen des Landes Kärnten und in Einrichtungen der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft – KABEG verwendeten Landesbediensteten sowie den der Fachhochschule Kärnten im Rahmen der fachhochschulischen Ausbildung im Bereich Gesundheit, Pflege und Hebammen zur Dienstverrichtung zugewiesenen Landesbediensteten gebührt für ihre Unterrichtstätigkeit und ihre Tätigkeit in der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung in der Höhe von 19 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.“
(1) Dem Bediensteten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 25),
eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 25 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 25 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß § 24 Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt (§ 29 Abs. 1 erster Satz) und
(4) Der Zuschlag beträgt
der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 25 Abs. 4, mit denen die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“
In § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung“ ersetzt.
In § 49 Abs. 8 wird das Zitat „§ 48 Abs. 5, 6 und 7 letzter Satz“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 5, 6 und 7“ ersetzt.
§ 50b lautet:
(1) Dem Entlohnungsschema V (§ 50e Abs. 1) ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind. Der Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V ist in der Anlage 16 festgelegt.
(2) Sämtliche Arbeitsplätze sind vom Dienstgeber nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen sowie nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Ausbildungsvoraussetzungen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(3) Für die Festlegung und Bewertung der Modellstellen sind die folgenden Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart wird gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
Anforderungsart
Merkmalsgewicht in %
Bewertungsaspekte
Aspektgewicht in %
Fachkompetenz
20
a) Ausbildungb) Erfahrung in Funktion
7030
Entscheidungskompetenz
18
a) Handlungsspielraumb) Selbständigkeit
5050
Wirkungsbereich
18
a) Wirkungsbreiteb) Wirkungsart
5050
Führungskompetenz – Projekt/Fachalternativ:Führungskompetenz – Linie
16
a) Art der Team/Fachführungb) Wirkungsreichweitea) Führungsebeneb) Führungsspanne
50506040
Kommunikation
16
a) Sachniveaub) Kommunikationsebene
5050
Passive psychische Belastung
4
a) Konfrontationsanfallb) Häufigkeit
6040
Körperliche Beanspruchung
4
a) Art der Beanspruchungb) Dauer der Beanspruchung
6040
Umgebungseinflüsse
4
a) gleichzeitig auftretende Umgebungseinflüsseb) Dauer der Einflüsse
6040
(4) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 17 dieses Gesetzes dargestellt.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einer Entlohnungsklasse zuzuordnen (Modellstellenverordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 4 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle. Die Modellstellenverordnung ist im Internet auf der Homepage des Landes unter der Adresse www.ktn.gv.at kundzumachen.
(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), Verwaltung/Administration, Gesundheitsdienst, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und für die Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen alternative Zugangsvoraussetzungen nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und der Stellenbeschreibungen, wie Ausbildung und facheinschlägige Erfahrung, festlegen, die für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu diesen Modellfunktionen erforderlich sind, wenn die in der Anlage 16 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden und die alternativen Zugangsvoraussetzungen eine gleichwertige berufliche Qualifikation gewährleisten (Zugangsalternativenverordnung).
(7) Die Landesregierung hat jeden Vertragsbediensteten entsprechend seiner tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag. Vertragsbedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Modellstellenverordnung (Abs. 5) festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.“
In § 50e Abs. 1 wird der Ausdruck „Anlage 17“ durch den Ausdruck „Anlage 18“ ersetzt.
In § 50e Abs. 4 Z 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „Erzieher“ die Wortfolge „, Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege“ eingefügt.
§ 50e Abs. 4 Z 1 lit. b lautet:
§ 50n Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 63 Abs. 4 wird das Zitat „§ 74a“ durch das Zitat „§ 74a Abs. 1 Z 3 oder § 26d“ ersetzt.
35.Dem § 69 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Die Urlaubsentschädigung gebührt für jenen Teil des Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.“
„(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.“
„(3) Eine Urlaubsentschädigung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.“
„(4) Die Urlaubsentschädigung nach den Abs. 1, 2 und 2a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.“
„Dies gilt nicht bei Karenzurlauben iSv Abs. 2, wenn die Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber im öffentlichen Interesse liegt.“
„(4c) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,
(4d) Muss dem Vertragsbediensteten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als in Abs. 4c beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Vertragsbediensteter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung oder seine Rückreihung nicht selbst zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von Einzelabgeltungen im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Nebengebühren und Zulagen. Dem Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema V gebührt an Stelle der Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 die Ergänzungszulage nach § 50l. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten, für die ein höheres Monatsentgelt bezogen worden ist, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gilt in diesem Fall nicht.“
§ 74c Abs. 4 Z 1 und 2 lauten:
Nach § 76 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Abweichend von Abs. 6 Z 3 sind die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge bei der Ermittlung der Ausbildungskosten zu berücksichtigen, soweit der Vertragsbedienstete für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt war.
(6b) Die Landesregierung darf mit dem Vertragsbediensteten anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Land eine Vereinbarung treffen, wonach sich das Land verpflichtet, dem früheren Dienstgeber des Vertragsbediensteten die Ausbildungskosten und die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge zu ersetzen, wenn dies im wichtigen dienstlichen Interesse liegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 sind dem Land diese Kosten vom Vertragsbediensteten zu ersetzen.“
„(9) Abweichend von Abs. 1 lit. g kann die Aufnahme von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, in ein Dienstverhältnis aus wichtigem dienstlichen Interesse erfolgen. Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis in diesem Fall längstens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragsbedienstete das 70. Lebensjahr vollendet, endet.“
„(6a) Der Abfertigung des Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis innerhalb der Rahmenzeit iSd § 26d beendet wird und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vor der Bezugskürzung nach § 26d maßgebende Monatsentgelt zugrunde zu legen.“
In § 85 Abs. 4a wird der Ausdruck „e=k 6a, k 6e“ durch den Ausdruck „e=k 6a, k 6e, k 6f“ersetzt.
In § 95 Abs. 6 wird die Wortfolge „am Kärntner Landeskonservatorium“ durch die Wortfolge „an der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
In § 96 Abs. 1 wird der Ausdruck „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- und Mehrleistungsvergütung“ ersetzt.
Die Überschrift des § 98 lautet:
„(9) § 26 d und § 26e sind auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
„(7) § 98 Abs. 9 gilt sinngemäß. Als Leistungen iSd § 98 Abs. 9 Z 2 gelten die Erzieherdienstzulagen und die Dienstzulagen nach diesem Abschnitt.“
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f.
(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 6 finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte I bis III, IIIb, IV, IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Z 4, 24a, 25, 26, 26a, 26c, 26d, 26e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 63 bis 71, 73, 74, 74a, 74b, 74d, 76 Abs. 5, 6 und 6a, 79, 80, 119, 120, 120a, 120b und 121 – Anwendung.
(3) Unbeschadet des § 1 Abs. 6 finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte I bis III, IIIb, IV, IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Z 4 und 5, 24a, 25, 26, 26a, 26c, 26d, 26e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 73, 74, 74a, 74b, 74d, 76 Abs. 5, 6 und 6a, 79, 80, 119, 120, 120a, 120b und 121 – Anwendung.
(4) Abweichend von Abs. 1 finden §§ 114b und 114c auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f keine Anwendung.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
„(6) Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen gilt § 41 Abs. 1a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, für den in Abs. 1 angeführten Personenkreis und tritt für diesen mit 1. Juli 1987 in Kraft. Beim Vollzug der Abs. 2 bis 5 ist § 41 Abs. 1a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, anzuwenden.
(7) Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen gilt § 41 Abs. 1a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, für den in Abs. 1a angeführten Personenkreis und tritt für diesen mit 1. Jänner 1974 in Kraft. Beim Vollzug der Abs. 2 bis 5 ist § 41 Abs. 1a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, anzuwenden.“
In § 124 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2023“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.
In § 124 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „2023“ durch den Ausdruck „2024“ ersetzt.
In Anlage 10 Z 1 lautet Z 4 lit. a:
In der Anlage 10 Z 4 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:
In der Anlage 10 Z 4 wird in der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:
In der Anlage 10 wird die Aufzählung unter Z 6 um folgende Bestimmungen ergänzt:
Anlage 10 Z 10 und Z 11 lauten:
Nach Anlage 10 Z 17b wird folgende Z 17c eingefügt:
Der Anlage 10 werden folgende Z 25, 26 und 27 angefügt:
In der Anlage 11 Z 3 werden die Tabellen k 4a und k 4b durch folgende Tabellen ersetzt:
k 4
Stufe
a
b
Euro
1
€ 2.772,25
€ 2.896,40
2
€ 2.908,71
€ 3.039,01
3
€ 3.016,44
€ 3.151,87
4
€ 3.098,52
€ 3.237,03
5
€ 3.178,55
€ 3.322,19
6
€ 3.178,55
€ 3.407,35
7
€ 3.260,63
€ 3.407,35
8
€ 3.260,63
€ 3.493,53
9
€ 3.260,63
€ 3.493,53
10
€ 3.344,76
€ 3.493,53
11
€ 3.344,76
€ 3.582,79
12
€ 3.431,97
€ 3.592,10
13
€ 3.504,35
€ 3.694,94
14
€ 3.606,88
€ 3.797,36
15
€ 3.709,75
€ 3.900,23
16
€ 3.860,27
€ 4.050,76
17
€ 3.963,82
€ 4.154,33
18
€ 4.066,35
€ 4.256,82
19
€ 4.169,60
€ 4.359,93
20
€ 4.271,97
€ 4.462,45
21
€ 4.374,52
€ 4.565,02
22
€ 4.477,04
€ 4.667,43
23
€ 4.579,47
€ 4.770,19
24
€ 4.682,11
€ 4.872,84
25
€ 4.784,64
€ 4.975,16
26
€ 4.887,07
€ 5.077,55
27
€ 4.989,73
€ 5.180,90
28
€ 5.092,22
€ 5.284,40
29
€ 5.195,47
€ 5.387,96
30
€ 5.299,09
€ 5.491,61
k 9
Stufe
d
e
f
Euro
1
€ 2.265,95
€ 2.346,00
€ 2.577,31
2
€ 2.364,93
€ 2.599,88
€ 2.701,46
3
€ 2.429,57
€ 2.695,30
€ 2.800,98
4
€ 2.471,63
€ 2.767,12
€ 2.876,90
5
€ 2.471,63
€ 2.767,12
€ 2.952,83
6
€ 2.514,73
€ 2.839,97
€ 2.952,83
7
€ 2.514,73
€ 2.839,97
€ 3.030,80
8
€ 2.514,73
€ 2.839,97
€ 3.030,80
9
€ 2.557,82
€ 2.914,87
€ 3.030,80
10
€ 2.602,96
€ 2.914,87
€ 3.109,81
11
€ 2.602,96
€ 2.992,84
€ 3.109,81
12
€ 2.602,96
€ 2.992,84
€ 3.191,89
13
€ 2.602,96
€ 2.992,84
€ 3.191,89
14
€ 2.602,96
€ 2.992,84
€ 3.191,89
15
€ 2.602,96
€ 2.992,84
€ 3.191,89
16
€ 2.602,96
€ 2.992,84
€ 3.191,89
17
€ 2.602,96
€ 2.992,84
€ 3.191,89
18
€ 2.602,96
€ 2.992,84
€ 3.191,89
19
€ 2.602,96
€ 2.992,84
€ 3.191,89
20
€ 2.602,96
€ 2.992,84
€ 3.191,89
Die bisherige Anlage 14 wird durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage 14 ersetzt.
Die bisherige Anlage 17 erhält die Bezeichnung „Anlage 18“.
Die bisherige Anlage 16 wird durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage 16 ersetzt.
Nach Anlage 16 wird die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage 17 eingefügt.
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 Z 2 lautet:
Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“
In § 22 Z 1 wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.
In § 22 Z 3 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Z 3 folgende Z 4 angefügt:
§ 23 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Der Beamte, für den keine gleitende Dienstzeit eingeführt wurde, hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 22) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).“
§ 23 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
§ 23 Abs. 7a lautet:
„(7a) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 29b abzugelten.“
„(9) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 6 und 7a sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 23 Abs. 2 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 8 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 23 Abs. 2 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 8 anzuwenden.“
„(4) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist § 178 K-DRG 1994 auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.“
In § 28b Abs. 1 wird der Ausdruck „Kindergärtner(innen)“ durch den Ausdruck „Elementarpädagogen“ ersetzt.
In § 28f Abs. 1 wird der Ausdruck „Kindergärtnerinnen“ durch den Ausdruck „Elementarpädagogen“ ersetzt.
§ 29a lautet:
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 23),
eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 23 Abs. 8 lit. b oder Abs. 9 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 23 Abs. 8 lit. c oder Abs. 9 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 23 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt (§ 27 Abs. 2) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage.
(4) Der Zuschlag beträgt
der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 23 Abs. 9, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 23 Abs. 2 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“
In § 29b Abs. 1 wird der Ausdruck „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung“ ersetzt.
In § 29b Abs. 2 wird das Zitat „§ 29a Abs. 5“ durch das Zitat „§ 29a Abs. 3“ ersetzt.
In § 29b Abs. 7 wird das Zitat „§ 29a Abs. 7 bis 9“ durch das Zitat „§ 29a Abs. 5 bis 7“ ersetzt.
§ 56 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.“
„(1) Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 56 vorzugehen.“
§ 58 Abs. 3 entfällt.
Im V. Abschnitt wird jeweils der Ausdruck „Kindergärtner(innen)“ durch den Ausdruck „Elementarpädagogen“ ersetzt.
In § 70 Abs. 2 wird das Zitat „Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011“ durch das Zitat „Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG“ ersetzt.
In § 72 Abs. 1 wird das Zitat „Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG“ durch das Zitat „Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG“ ersetzt.
§ 75 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
In § 83b Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2023“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.
In § 83b Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „2023“ durch den Ausdruck „2024“ ersetzt.
Die Überschrift der Anlage 5 lautet:
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/2023, wird wie folgt geändert:
„(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“
§ 4 Abs. 1 Z 2 lautet:
Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“
In § 20b Z 1 wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.
In § 20b Z 3 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Z 3 folgende Z 4 angefügt:
In § 21 Abs. 5 wird das Zitat „§ 36“ durch das Zitat „§ 41a“ ersetzt.
Die Überschrift des § 22 lautet:
„Der Vertragsbedienstete, für den keine gleitende Dienstzeit eingeführt ist, hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 21) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).“
„(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 41b abzugelten.“
„(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 21 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 21 Abs. 1 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.“
„Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen sind § 26b und § 46a K-LVBG 1994 auf Vertragsbedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.“
„(3) Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz –K-KBBG. Die Elementarpädagogen werden in die Entlohnungsgruppe k eingereiht.“
In § 28 Abs. 2 wird der Ausdruck „Kindergärtner(innen)“ durch den Ausdruck „Elementarpädagogen“ ersetzt.
§ 41a lautet:
(1) Dem Bediensteten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 22),
eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 22 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 22 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß § 23 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt (§ 26 Abs. 1 erster Satz) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage.
(4) Der Zuschlag beträgt
der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 22 Abs. 4, mit denen die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 21 Abs. 1 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“
In § 41b Abs. 1 wird der Ausdruck „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung“ ersetzt.
In § 41b Abs. 2 wird das Zitat „§ 41a Abs. 5“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 3“ ersetzt.
In § 41b Abs. 7 wird das Zitat „§ 41a Abs. 7 bis 9“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 5 bis 7“ ersetzt.
Nach § 61 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.“
„(3) Eine Urlaubsentschädigung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird.“
„(4) Die Urlaubsentschädigung nach den Abs. 1, 2 und 2a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.“
In § 77b Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2023“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.
In § 77b Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „2023“ durch den Ausdruck „2024“ ersetzt.
§ 78 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 102 Sonderbestimmungen für Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen“ durch den Eintrag „§ 102 Sonderbestimmungen für Elementarpädagoginnen und Kleinkinderzieherinnen“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 lit. a entfällt der Ausdruck „im Kalenderjahr“.
Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“
In § 9 Abs. 5 wird der Ausdruck „12 Monate“ durch den Ausdruck „zwei Jahre“ ersetzt.
In § 10a Abs. 1 lit. h wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.
In § 27 lit. a wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.
In § 27 lit. c werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:
Die Überschrift des § 36 lautet:
„Die Gemeindemitarbeiterin, für die keine gleitende Dienstzeit eingeführt ist, hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit(§ 28) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).“
„(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 89 Abs. 1 lit. d abzugelten.“
„(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 28 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
„(10a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt ist Abs. 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
(10b) Die Urlaubsersatzleistung nach Abs. 10 und 10a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindemitarbeiterin endet.“
„(7) Ist die Gemeindemitarbeiterin aufgrund einer Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung (rückwirkend) einer höheren Gehaltsklasse zuzuordnen, ist ein Widerspruch zum Stellenplan so lange unbeachtlich, bis der Stellenplan an die Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung angepasst worden ist.“
In § 87 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen und Kleinkinderzieherinnen“ ersetzt.
§ 89 Abs. 1 lit. a lautet:
Dem § 89 Abs. 7b werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Im Fall einer Option nach § 126 ist für die Berechnung der Dienstzeit der Gemeindemitarbeiterin der beim Eintritt in den Dienst der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes errechnete Vorrückungsstichtag maßgeblich. Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolgt mit dem auf den Monat des Jubiläumsstichtages nächstfolgenden Monatsersten.“
In § 89 Abs. 9 wird der Ausdruck „Überstundenvergütungen“ durch den Ausdruck „Überstunden- oder Mehrleistungsvergütungen“ ersetzt.
In der Überschrift des § 102 und in § 102 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen und Kleinkinderzieherinnen“ ersetzt.
In § 102 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin oder Kleinkinderzieherin“ ersetzt.
§ 106 Abs. 3 lautet:
„(3) §§ 61, 85, 86, 89, 91, 92 (Erholungsurlaub, Kinderzulage, Sonderzahlung, Nebenbezüge, Erhöhung der Gehaltsansätze, Reisegebühren) gelten sinngemäß.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
In § 128b Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2023“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.
In § 128b Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „2023“ durch den Ausdruck „2024“ ersetzt.
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:
§ 2 lit. c lautet:
In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Kindergärtner und Horterzieher“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten“ ersetzt.
Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“
In § 11a Abs. 1 lit. h wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.
In § 46a Z 1 wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.
In § 46a Z 3 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Z 3 folgende Z 4 angefügt:
In § 47 Abs. 7 wird die Wortfolge „Kindergärtner, Sonderkindergärtner und Horterzieher“ durch den Ausdruck „Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten“ ersetzt.
Die Überschrift des § 48 lautet:
„Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 46a) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).“
„(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 155 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 abzugelten.“
„(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 47 Abs. 2 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 47 Abs. 2 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.“
„(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“
„(5) Das Gehalt für Beamte in Verwendung als Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten – Verwendungsgruppe K – ist in der Anlage 4 festgesetzt. Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten gebührt eine Dienstalterszulage unter sinngemäßer Anwendung des § 174 Z 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.“
„(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie dem Beamten in Verwendung als Elementarpädagoge, Sonderkindergartenpädagoge und Pädagoge an Horten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.“
„(1) Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 105 vorzugehen.“
§ 107 Abs. 3 entfällt.
§ 148 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
In der Anlage 1 Z 1.1 wird das Zitat „Fachhochschul-Studiengesetz“ durch das Zitat „Fachhochschulgesetz“ ersetzt.
In der Anlage 1 Z 2.1 wird das Zitat „Fachhochschul-Studiengesetz“ durch das Zitat „Fachhochschulgesetz“ ersetzt.
Anlage 1 Z 2.1a lit. b lautet:
Anlage 1 Z 6.1 lautet:
Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz –K-KBBG.“
Das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(4) Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuss zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach § 31 Abs. 3 lit. d oder e gefasst hat.“
„(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Vertrauenspersonenwahlausschuss – besteht ein Zentralwahlausschuss, bei diesem – angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018.“
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 6 lit. h wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. i angefügt:
Nach § 6 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) Der Lauf der Frist nach Abs. 1b wird durch die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt.“
„(2) Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist - beschränkt auf rechtskundige Personen - jedenfalls auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) nach dem WZEVI-Gesetz auszuschreiben.“
Das Gesetz, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (41. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (36. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 und das Kärntner Mutterschutz- und Elternkarenzgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:
In Artikel VIII Abs. 6 wird der Ausdruck „der Zulagen nach §§ 253 und 254“ durch den Ausdruck „der Zulage nach § 253“ ersetzt.
Art. VIII Abs. 2 entfällt.
(1) Es treten in Kraft:
(2) Nachzahlungen, die aufgrund des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022, in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes gebühren, sind spätestens bis zum Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten auszuzahlen.
(3) Dienstzulagen, die einem Bediensteten nach dem K-GBG und dem K-GVBG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 27 Abs. 4 des K-GBG und des § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes gewährt werden oder vor diesem Zeitpunkt gewährt worden sind, bleiben von § 27 Abs. 4 des K-GBG und § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes unberührt.
(4) Mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz und dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.
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