Kärntner Schischulenverordnung
LGBLA_KA_20231206_85Kärntner SchischulenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der § 3 Abs. 1 Z 8a und § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 des Kärntner Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 69/2022, wird verordnet:
(1) Der Interessenverband nach § 1 Abs. 5 des Kärntner Schischulgesetzes LGBl. Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/2022, hat Lehrgänge gem. § 9 Abs. 1 leg. cit. abzuhalten. Der Kärntner Schischulverband (KSSV) ist der Interessenverband im Sinne des Kärntner Schischulgesetzes.
(2) Der Interessenverband bietet keine gesonderten Ausbildungslehrgänge für Diplomschilehrer, Schiführer und Snowboardführer an. Diese Lehrgänge werden an der Bundessportakademie abgehalten und in Kärnten als Ausbildungslehrgänge des Interessenverbandes vollständig übernommen. Sofern die Bundessportakademie solche Lehrgänge nicht mehr anbietet, wird der Interessenverband, analog zum Inhalt des letztgültigen Lehrplanes, die entsprechenden Ausbildungslehrgänge für das Bundesland Kärnten einrichten.
(3) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind nur Personen zuzulassen, die:
(1) Die Teilnehmer an einem Ausbildungslehrgang sind verpflichtet, diesen während der vorgeschriebenen Zeiten regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie haben sich am Unterricht zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten sowie die notwendigen Geräte und Unterrichtsmittel mitzubringen.
(2) Der Ausbildungsleiter darf im Einvernehmen mit dem Ausbildner einen Kursteilnehmer vom weiteren Besuch eines Ausbildungslehrganges ausschließen, wenn dieser:
(3) Nähere Vorschriften kann der Interessenverband in einer Ausbildungsordnung regeln, welche der Kärntner Landesregierung vorzulegen ist.
Der Interessenverband bietet folgende Ausbildungen an:
(1) Die Schilehrerausbildung gliedert sich in folgende vier Ausbildungslehrgänge und den dazugehörigen Abschlussprüfungen, die alle aufbauend abgeschlossen werden müssen:
(2) Die Snowboardlehrerausbildung gliedert sich in folgende drei Ausbildungslehrgänge und den dazugehörigen Abschlussprüfungen, die alle aufbauend abgeschlossen werden müssen:
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärterprüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Schilehrer-Anwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisportes besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
Der Ausbildungslehrgang im Sinne des § 4 ist mit einer Dauer von insgesamt 10 Tagen durchzuführen. Der theoretische Teil umfasst 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Schilehrer-Anwärter hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges zum Schilehrer-Anwärter hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärterprüfung erfolgreich absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Schilehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Snowboardlehrer-Anwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardens entsprechend dem jeweiligen Stand der sportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Snowboardens Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
Der Ausbildungslehrgang zum Snowboardlehrer-Anwärter ist mit einer Dauer von insgesamt 10 Tagen durchzuführen. Der theoretische Teil umfasst 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Snowboardlehrer-Anwärter beinhaltet den Lehrstoff gem. § 6 Abs. 1 lit. a bis g und lit. i bis j. Zusätzlich gibt es noch folgenden Inhalt:
(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges zum Snowboardlehrer-Anwärter beinhaltet den Lehrstoff gem. § 6 Abs. 2 lit. a, c und d. Zusätzlich gibt es noch folgenden Inhalt:
(1) Zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Snowboardlehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
(1) Die Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die jeweilige Schilehrerprüfung haben einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landesschilehrer erster Teil oder Landesschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisportes besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zur probeweisen Erteilung von Schiunterricht zu bieten.
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer erster Teil ist mit einer Dauer von 10 Tagen, die Alpinausbildung mit einer Dauer von 7 Tagen und der Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer mit einer zusätzlichen Dauer von mindestens 10 Tagen durchzuführen.
(2) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer umfasst jeweils 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer erster Teil ist der erfolgreiche Abschluss der Schilehrer-Anwärterprüfung sowie eine mindestens zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer ist der erfolgreiche Abschluss der Landesschilehrer erster Teil, eine mindestens zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule sowie der Nachweis ausreichender Fertigkeiten im Geländefahren.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 nachzuweisende zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft kann auch an einer Schischule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden.
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
(1) Zur Prüfung zum Landesschilehrer erster Teil dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärter absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Schilehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
(1) Die Alpinausbildung ist Teil der Ausbildung und Prüfung zum Landesschilehrer und Landessnowboardlehrer.
(2) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung Alpinausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(3) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landesschilehrer und Landessnowboardlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens und Snowboardens entsprechend den Erfordernissen der alpinen Sicherheit bei Befahren nicht markierter Pisten zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisports besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(1) Die Alpinausbildung ist mit einer Dauer von insgesamt 7 Tagen durchzuführen, wobei der theoretische Teil 24 und der praktische Teil 40 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten umfasst.
(2) Der theoretische Teil der Alpinausbildung hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
(3) Der praktische Teil der Alpinausbildung hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
(1) Zur Abschlussprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Ausbildung zum Landesschilehrer erster Teil und die Alpinausbildung absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat folgende theoretische Gegenstände zu umfassen: Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde, Orientierung und Kartenkunde, Alpine Gefahren, Gerätekunde und Erste Hilfe.
(3) Die Prüfung hat folgende praktische Gegenstände zu umfassen:
(1) Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer erster Teil absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Schilehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
(3) Bei Vorliegen der positiv absolvierten Prüfungsteile lit. a bis c gilt die Landesschilehrerprüfung als bestanden, wobei die Alpinprüfung gem. lit. c auch zeitlich vor den Prüfungsteilen lit. a oder lit. b abgelegt werden kann.
(1) Die Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die jeweilige Landessnowboardlehrerprüfung haben einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landessnowboardlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardens entsprechend dem jeweiligen Stand der snowboardsportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Snowboardens besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zur probeweisen Erteilung von Snowboardunterricht zu bieten.
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Landessnowboardlehrer ist mit einer Dauer von 10 Tagen, die Alpinausbildung mit einer Dauer von 7 Tagen durchzuführen.
(2) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landessnowboardlehrer umfasst jeweils 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zum Landessnowboardlehrer ist der erfolgreiche Abschluss der Prüfung zum Snowboardlehrer-Anwärter, eine mindestens zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule sowie die Absolvierung des Alpinkurses gem. § 16 Abs. 2 lit. b.
(2) Die nachzuweisende zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft kann auch an einer Schischule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden.
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landessnowboardlehrerprüfung beinhaltet den Lehrstoff gem. § 11 Abs. 1 lit. a bis f und lit. h bis j. Zusätzlich gibt es folgende Inhalte:
(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landessnowboardlehrerprüfung beinhaltet den Lehrstoff gem. § 11 Abs. 2 lit. a und b. Zusätzlich gibt es folgende Inhalte:
(1) Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zum Landessnowboardlehrer absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Snowboardlehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
(3) Bei Vorliegen der positiv absolvierten Prüfungsteile lit. a bis c gilt die Landessnowboardlehrerprüfung als bestanden, wobei die Alpinprüfung gem. lit. c auch zeitlich vor den Prüfungsteilen lit. a oder lit. b abgelegt werden kann.
(1) Der Interessenverband hat die Ausschreibung der Prüfungstermine der Ausbildungslehrgänge und Abschlussprüfungen unter Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldung rechtzeitig über die Homepage des Schischulverbandes und der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung kundzumachen.
(2) Jeder der in den §§ 7, 7d, 12, 15, 16, 16e und 20 angeführten Prüfungen ist in einem theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber, die schriftliche Ablegung beschließt.
(3) Sowohl bei der mündlichen als auch bei der schriftlichen Prüfung genügt die Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes. Beim praktischen Teil der Prüfungen müssen immer mindestens drei Prüfer anwesend sein.
(1) Die Abschlussprüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die vom Interessenverband für jeden Ausbildungslehrgang zu bestellen ist.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kursleiter als Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Lehrbeauftragten der praktischen oder theoretischen Fächer als Beisitzer.
(3) Zu Mitgliedern für die praktischen Prüfungsgegenstände dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung zum Diplomschilehrer und Schiführer bei der Alpinausbildung erfolgreich abgelegt haben und eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachweisen können. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches dieselben Voraussetzungen erfüllen muss.
(4) Die Prüfungskommission setzt sich aus Mitgliedern des Ausbildungsteams zusammen. Die Mitglieder der Prüfungskommission und Änderungen werden vom Interessenverband, spätestens zwei Wochen nach einer erfolgten Änderung, der Kärntner Landesregierung bekanntgegeben. Die Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungskommission (Mitglieder und Ersatzmitglieder) hat zeitgerecht vor dem Prüfungstermin zu erfolgen; über diese Zusammensetzung ist ein Verzeichnis zu führen, in welches jedem Kandidaten auf Wunsch Einsicht zu gewähren ist.
(5) Ein Vertreter, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Schisports zuständig ist sowie der Obmann des Kärntner Schischulverbandes oder ein von ihm entsandter Vertreter haben das Recht, bei der Prüfung teilzunehmen.
(6) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Einzelne Teile der praktischen Prüfung können in den Ausbildungslehrgang eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers zulässt und organisatorische Gründe dies erfordern.
(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:
sehr gut ( 1 ), gut ( 2 ), befriedigend ( 3 ), genügend ( 4 ), nicht genügend ( 5 )
(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die vom Prüfungswerber in den einzelnen Prüfungsgegenständen erteilten Noten zu enthalten. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg“ abgelegt oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg abgelegt“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt worden ist. Andernfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
(1) Ohne Wiederholung des betreffenden Ausbildungslehrganges darf ein Prüfungswerber höchstens zweimal zu einer Wiederholungsprüfung antreten, wenn seine Leistungen in höchstens drei Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(2) Eine Wiederholungsprüfung ohne Wiederholung des betreffenden Ausbildungslehrganges ist zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen. Die Prüfungskommission kann einen Prüfungswerber auch zu einem späteren Prüfungstermin zulassen, wenn er durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe (z. B. Krankheit, Verletzung, berufliche Gründe) an der Teilnahme gehindert war.
Über die mit Erfolg abgelegten Prüfungen ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Landesschilehrerprüfung darf erst ausgestellt werden, wenn der erfolgreiche Abschluss aller vier Ausbildungslehrgänge nachgewiesen wurde. Das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Landessnowboardlehrerprüfung darf erst ausgestellt werden, wenn der erfolgreiche Abschluss aller drei Ausbildungslehrgänge nachgewiesen wurde.
(1) Schiunterricht gemäß dieser Verordnung darf ausschließlich unselbständig im Rahmen einer Schischule erteilt werden.
(2) Schilehrer-Anwärter, Snowboardlehrer-Anwärter und der Landesschilehrer erster Teil sind berechtigt Unterricht ausschließlich auf geöffneten Pisten abzuhalten.
(3) Landesschilehrer und Landessnowboardlehrer sowie Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer sind berechtigt Unterricht auf Pisten, auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen und Schirouten zu erteilen.
(4) Schiführer und Snowboardführer im Sinne des Kärntner Schischulgesetzes sind berechtigt zusätzlich zu Abs. 3 Unterricht im freien Schiraum und auf alpinen Schiabfahrten sowie Schitouren oder Snowboardtouren abzuhalten.
(1) Dem Bewilligungsantrag sind die Nachweise der persönlichen Voraussetzungen in Kopie vorzulegen. Sollten die Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.
(2) Der Nachweis der Diplomschilehrerprüfung und Diplomsnowboardlehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung oder Snowboardführerprüfung erfolgt über die Vorlage des Abschlussprüfungszeugnisses der Bundessportakademie oder eines entsprechenden Anerkennungsbescheides.
(3) Die Nachweise der Unternehmerprüfung erfolgen durch Vorlage des entsprechenden Gewerbescheins, der einschlägigen Studienabschlusszeugnisse oder eines Firmenbuchauszuges.
(4) Die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern diese nicht durch einen persönlichen Eindruck im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nachgewiesen werden, können durch entsprechende Zeugnisse nachgewiesen werden (z. B. Reifeprüfungszeugnis, Sprachdiploms auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
(1) Die Eignung des Schischulbüros setzt voraus, dass es sich in unmittelbarer örtlicher Nähe zum Schigebiet und zum Sammelplatz und Anfängerübungsplatz befindet. Es ist nicht hinderlich, wenn sich ein weiteres Schischulbüro in örtlicher Entfernung befindet, jedoch muss das überwiegend genutzte Schischulbüro über die oben beschriebenen Eigenschaften verfügen.
(2) Das Anfängerübungsgelände muss ebenso in unmittelbarer örtlicher Nähe zum Schischulbüro und im Schigebiet gelegen sein, sodass dieses fußläufig, ohne oder mit nur kurzem Abschnallen der Schi, ohne große Anstrengung, ohne Überquerung oder Überwindung gefährlicher Stellen (z. B. Straßen, Anstiege) und ohne Benutzung von Beförderungsmitteln erreicht werden kann.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung zum Kinderschilehrer und Landesschilehrer, LGBl. Nr. 147/1992 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 60/1999 außer Kraft.
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