Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023
LGBLA_KA_20230920_71Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 9 bis 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 258/2021, wird verordnet:
(1) Die von den Parteien für die tierärztliche Untersuchung bei der Ein- und Ausladung untersuchungspflichtiger Tiersendungen im Eisenbahnverkehr, Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse vor der Untersuchung zu entrichtenden Gebühren betragen je Stück:
(2) An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie für Untersuchungen an Werktagen, die auf Verlangen der Partei vor 7 Uhr und nach 17 Uhr vorgenommen werden, sind die Gebühren nach Abs. 1 in doppelter Höhe zu entrichten.
(3) Für eine tierärztliche Untersuchung bei welcher die nach Absatz 1 vorgesehene Gebühr weniger als € 55,- beträgt, ist eine Mindestgebühr in Höhe von € 55,- zu entrichten.
(4) Wenn die für eine bestimmte Zeit angemeldete Untersuchung aus irgendeinem Grund, der nicht vom Untersuchungstierarzt selbst verschuldet ist, nicht stattfindet, ist die Mindestgebühr gemäß Abs. 3 zu entrichten. Bei Verzögerung der Amtshandlung ohne Verschulden des Untersuchungstierarztes über eine halbe Stunde ist für jede begonnene weitere halbe Stunde eine Wartegebühr von € 15,00 zu entrichten.
Die eingehobenen Gebühren fließen dem amtstierärztlichen Dienst beim Amt der Kärntner Landesregierung zu.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 63 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 258/2021, geahndet.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
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