Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20230808_67Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz – K-SZSG, LGBl. Nr. 59/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 105/2022, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
In § 6 Abs. 7 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landesfinanzen“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.
§ 12 Abs. 1 2. Satz lautet:
„Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle der Zielsteuerungskommission-Soziales und der Fachgremien obliegt dem Amt der Landesregierung“.
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