Kärntner Heimverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20230803_66Kärntner Heimverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022, wird verordnet:
Die Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 30 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 30 wird folgender IV. Abschnitt mit den §§ 30a und 30b eingefügt:
Psychosoziale Wohnbetreuungen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen mit einer chronisch psychischen Erkrankung eine Wohnmöglichkeit und die erforderliche Betreuungs- und Hilfeleistungen anbieten. Pflegeleistungen werden in einem untergeordneten Ausmaß erbracht.
(1) Als Mindestausstattung an qualifiziertem Betreuungspersonal ist für je acht Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.
(2) Als Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Personen herangezogen werden, die
(3) Das auf den Mindestpersonalschlüssel des Abs. 1 anrechenbare Personal hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
(4) Heimhilfen, welche bei der Unterstützung der Basisversorgung ausschließlich unter Aufsicht und Anleitung von Angehörigen der Gesundheitsberufe tätig sein dürfen, können anstelle des Personals gem. Abs. 2 lit. c eingesetzt werden. Im Betreuungsschlüssel kann eine Anrechnung im Ausmaß von maximal 10 % des gesamterforderlichen Betreuungspersonals erfolgen.
(5) Bei Einrichtung einer Nachtbereitschaft ist zusätzlich zu dem im Abs. 1 vorzusehenden Betreuungspersonal weiteres Personal mit der Mindestqualifikation Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzusetzen.“
„(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligt sind, haben die personelle Ausstattung gemäß § 30b innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
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