Kärntner Chancengleichheitsgesetz und Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20230717_59Kärntner Chancengleichheitsgesetz und Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2023, wird wie folgt geändert:
§ 43 Abs. 4 mit dem Wortlaut „(4) In den Fällen des 2. Abschnittes hat bei Gefahr in Verzug jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.“ entfällt.
§ 46 Abs. 1b wird folgender Satz angefügt:
„Kommt sowohl diese Bestimmung als auch § 34 Abs. 5 K-PBG bei einem Sozialhilfeverband zur Anwendung, sind die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anteilig im Verhältnis der Aufwendungen für Kostenersätze an den jeweiligen Sozialhilfeverband nach § 46 Abs. 1 und 1a im Vergleich zu den Kostenersätzen an diesen Sozialhilfeverband nach § 34 Abs. 3 und 4 K-PBG zu berücksichtigen.“
„(3a) In jenen Fällen, in denen nach § 46 Abs. 1b Kostenersätze an Sozialhilfeverbände gemindert wurden, verringert sich der Kostenanteil einer Gemeinde gemäß Abs. 1 bis 3 um jenen Betrag, der der Summe der bei den Sozialhilfeverbänden gemäß § 46 Abs. 1b berücksichtigten Strafgelder im Kalenderjahr geteilt durch die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 der verbandsangehörigen Gemeinden der berücksichtigten Sozialhilfeverbände, multipliziert mit der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde, entspricht.“
Das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2023, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „stationär untergebracht sind“.
§ 34 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Kommt sowohl diese Bestimmung als auch § 46 Abs. 1b K-ChG bei einem Sozialhilfeverband zur Anwendung, sind die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anteilig im Verhältnis der Aufwendungen für Kostenersätze an den jeweiligen Sozialhilfeverband nach § 46 Abs. 1 und 1a K-ChG im Vergleich zu den Kostenersätzen an diesen Sozialhilfeverband nach § 34 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen.“
„(4a) In jenen Fällen, in denen nach § 34 Abs. 5 Kostenersätze an Sozialhilfeverbände gemindert wurden, verringert sich der Kostenanteil einer Gemeinde gemäß Abs. 1 bis 4 um jenen Betrag, der der Summe der bei den Sozialhilfeverbänden gemäß § 34 Abs. 5 berücksichtigten Strafgelder im Kalenderjahr geteilt durch die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 der verbandsangehörigen Gemeinden der berücksichtigten Sozialhilfeverbände, multipliziert mit der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde, entspricht.“
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 3 (betreffend § 47 Abs. 3a K-ChG) und Art. II Z 3 (betreffend § 35 Abs. 4aK-PBG) treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(3) Art. I Z 3 (betreffend § 47 Abs. 3a K-ChG) und Art. II Z 3 (betreffend § 35 Abs. 4aK-PBG) sind für die Kalenderjahre 2023 und 2024 bei der jeweiligen Endabrechnung nach § 47 Abs. 5 K-ChG oder § 35 Abs. 6 K-PBG zu berücksichtigen.
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