Kärntner Seniorengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20230717_58Kärntner Seniorengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Seniorengesetz – K-SenG, LGBl. Nr. 85/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/2022, wird wie folgt geändert:
„(3) Einer Seniorenorganisation kommt überregionale Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese
(1) Das Land fördert auf Antrag von Seniorenorganisationen mit landesweiter Bedeutung (§ 3 Abs. 1 und 2) die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch die Seniorenorganisation durch die Gewährung eines jährlichen Förderungsbetrages.
(2) Die allgemeine Seniorenförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, die
(3) Bei der Festlegung der einzelnen Zuteilung der allgemeinen Seniorenförderung an die jeweilige Seniorenorganisation sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 3 erfolgt für die Zeit nach Abschluss des Fördervertrages nach Maßgabe des Bedarfes monatlich im Voraus.
(1) Das Land fördert auf Antrag
(2) Die Basisförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, wenn
(3) Die projektbezogene Förderung wird in Zuschüssen gewährt. Der Antrag auf eine projektbezogene Förderung ist bis 31. März des laufenden Jahres einzubringen. Der Seniorenbeirat ist vor der Entscheidung über die Gewährung der Förderung für ein Projekt anzuhören (§ 8 Abs. 5).
(4) Förderungen nach Maßgabe dieser Bestimmung können unbeschadet anderer Förderungen des Landes Kärnten gewährt werden.“
In § 6 wird die Fundstelle „BGBl. I Nr. 68/2021“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 94/2012“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 lit. c werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d und e angefügt:
§ 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Basisförderung als besonderen Seniorenförderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist die Seniorenorganisation insbesondere zu verpflichten, die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen sowie die in Abs. 1 lit. b und c genannten Bedingungen zu erfüllen. Eine Verwendung der Förderungsmittel für Organisationskosten ist im Ausmaß von höchstens 20 vH der Förderungsmittel zulässig. Abs. 2 ist anzuwenden.“
„(5) Der Seniorenbeirat hat das Recht, Anträge auf projektbezogene Förderung im Rahmen der besonderen Seniorenförderung einzusehen und diesbezüglich eine Empfehlung betreffend die Förderungswürdigkeit vor der Entscheidung über die Gewährung der Förderung abzugeben.“
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 lit. c sowie § 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 K-SenG in der Fassung des Art. I sind die Anträge auf allgemeine Seniorenförderung oder besondere Seniorenförderung für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 1. Oktober 2023 einzubringen.
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