Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBLA_KA_20230607_47Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 K-LVG wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2023, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Z 23 entfällt.
§ 3 Abs. 1 Z 44 lautet:
Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei Bedarf können Vertreter der Institutionen der Sozialpartnerschaft, der Industriellenvereinigung sowie des Arbeitsmarktservice zur wechselseitigen Information und gemeinsamen Beratung mit der Landesregierung nach Erledigung der Tagesordnung der Regierungssitzung eingeladen werden.“
„(3) Abs. 2 gilt nicht für Vertreter, die nach § 12 Abs. 8 eingeladen sind, sofern sie der Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung beigezogen werden.“
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