Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; jeweils Ä...
LGBLA_KA_20230606_45Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; jeweils Ä...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. V Z 3 und des Art. VI Z 3 in Ausführung des Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird, BGBl. I Nr. 172/2021 – beschlossen:
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:
In § 124 Abs. 1 wird der Betrag „115,00 Euro“ durch den Betrag „141,50 Euro“ ersetzt.
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:
In § 83b Abs. 1 wird der Betrag „115,00 Euro“ durch den Betrag „141,50 Euro“ ersetzt.
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:
In § 77b Abs. 1 wird der Betrag „115,00 Euro“ durch den Betrag „141,50 Euro“ ersetzt.
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:
In § 128b Abs. 1 wird der Betrag „115,00 Euro“ durch den Betrag „141,50 Euro“ ersetzt.
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Landessanitätsrat ist in Verfahren zur Errichtung einer Krankenanstalt zu hören, sofern Auswirkungen auf die Versorgungsqualität zu erwarten sind und ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen ist.“
„(3) Die Landesregierung hat im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) anzuhören.“
„(3) Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998).
(4) Eine Ärztin oder einen Arzt betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998.“
„Soweit Budgetmittel vorhanden, kann das Land seine Verpflichtungen bei den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten vorzeitig tilgen.“
Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2021, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Fondskrankenanstalten“ die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 4“ eingefügt.
In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Aufgaben des Fonds“ der Klammerausdruck „(insbesondere gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 3a und Abs. 3c)“ eingefügt.
Dem § 4 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Der Fonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der Regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998).
(8) Eine Ärztin oder einen Arzt betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 7 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998.“
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I, II, III und IV treten am 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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