Kärntner Straßengesetz 2017; Änderung
LGBLA_KA_20230606_44Kärntner Straßengesetz 2017; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Straßengesetz 2017 – K-StrG 2017, LGBl. Nr. 8/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zum 3. Abschnitt des II. Teils lautet:
b) Die Überschrift des 7. Abschnitts des II. Teils lautet:
c) Der Eintrag zu § 35 lautet:
d) Der Eintrag zu § 56 lautet:
e) Nach dem Eintrag zu § 63 werden folgende Einträge eingefügt:
f) Nach dem Eintrag zu Anlage II wird folgender Eintrag eingefügt:
§ 3 Abs.1 Z 1 lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz lautet:
„Überregionale Radverkehrswege, das sind selbständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Tourismus nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 zu überregionalen Radverkehrswegen erklärt werden;“
§ 3 Abs. 1 Z 3 entfällt.
Im § 5 Abs. 1 wird das Wort „Haltestellenbuchten“ durch die Wortfolge „Fahrflächen für Haltestellen des öffentlichen Verkehrs“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 zweiter Satz entfallen das Satzzeichen und das Wort „, Bezirksstraße“.
Im § 8 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Z 3.
§ 8 Abs. 2 entfällt.
§ 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 hat nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und entsprechend dem Verkehrsinteresse der Kategorie der jeweiligen Straße abgestuft im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu erfolgen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Herstellung und Erhaltung den von der Landesregierung herausgegebenen oder von ihr anerkannten technischen Richtlinien und Sicherheitsvorschriften entsprechen.“
„(2a) Fahrflächen für Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sind auf der Grundlage der für die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs festgelegten Haltestellen zu errichten und haben jedenfalls dem Stand der technischen Richtlinien und Sicherheitsvorschriften zu entsprechen. Entsprechen Fahrflächen für Haltestellen aufgrund erheblicher Abweichungen diesen Anforderungen nicht, darf die Straßenbehörde erforderlichenfalls die Beseitigung der Mängel mittels Bescheid anordnen.“
„(1a) Straßenverbesserungen geringfügiger Art sind Umbaumaßnahmen, die entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften errichtet werden und durch die sich die Anlagenverhältnisse nur unwesentlich verändern. Dies gilt für die Sanierung am Bestand sowie insbesondere für die Errichtung und Änderung
„(1) Landesstraßen sind Straßen, die in den diesem Gesetz angeschlossenen Anlagen I bis IIa angeführt sind.“
„(3) Überregionale Radverkehrswege sind Straßen, die in der diesem Gesetz angeschlossenen Anlage III angeführt sind. Die Landesregierung darf diese Anlage nach Maßgabe der im § 3 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz angeführten Interessen sowie unter Bedachtnahme auf gerechtfertigte Interessen der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch Verordnung ändern oder ergänzen.“
(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Landesstraßen trägt – unbeschadet die Bestimmungen der §§ 27, 28, 32 und 33 – das Land. Die Landesregierung kann mit Bescheid Gemeinden und sonstige Interessenten ausnahmsweise, wenn sie aus dem Bestand der Straße dauernd und in hervorragender Weise besonderen Nutzen ziehen, zur einmaligen angemessenen Beitragsleistung zu den Herstellungskosten verhalten, die insgesamt 30 vH der Gesamtkosten der Herstellung nicht übersteigen darf. Die Entwurfskosten werden auch in diesem Fall vom Land getragen.
(2) Das Land hat die Herstellung eines überregionalen Radverkehrsweges davon abhängig zu machen, dass Gemeinden, durch deren Gebiet ein überregionaler Radverkehrsweg führen soll, oder andere Träger einen Beitrag zu den Errichtungskosten leisten. Kommt über die Höhe des Kostenbeitrags keine Einigung zwischen dem Land und der Gemeinde zu Stande, hat die Gemeinde ein Drittel der Errichtungskosten zu tragen. Verlaufen Trassen von überregionalen Radverkehrswegen über Straßen anderer Straßenkategorien, richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem überwiegenden Verkehrsinteresse.
(3) Das Land darf für die Herstellung von Radwegen, die von den Gemeinden hergestellt und erhalten werden und die der Verbindung von zumindest zwei überregionalen Radverkehrswegen oder der Anbindung von zentralen Einrichtungen regionaler oder überregionaler Bedeutung dienen, soweit dies aus dringenden Interessen des Radverkehrs erforderlich ist, einen Beitrag leisten.
(4) Bei Fahrflächen für Haltestellen des öffentlichen Verkehrs auf Landesstraßen tragen das Land und die Gemeinde, in der die Haltestelle liegt, die Kosten der Herstellung und Erhaltung. Kommt über die Kostenteilung keine Einigung zwischen dem Land und der Gemeinde zu Stande, haben das Land und die Gemeinde die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.
(5) Werden Gehwege und Radwege, sofern es sich nicht um Radverkehrswege handelt, außerhalb des Ortsgebietes auf Verlangen der Gemeinde errichtet, sind die Kosten dafür von der Gemeinde zu tragen.
(6) Die Kosten der Wiederinstandsetzung der überregionalen Radverkehrswege (§ 8 Abs. 1 Z 2) tragen nach Maßgabe des Abs. 2 das Land und die betreffende Gemeinde bzw. andere Träger. Als Kosten der Wiederinstandsetzung gelten auch die Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen sowie die Generalsanierung, wenn die technische Lebensdauer nicht mehr gegeben ist.
(7) Die Gemeinden sind zur Erhaltung eines in ihrem Gemeindegebiet liegenden Teilstücks eines überregionalen Radverkehrswegs (§ 8 Abs. 1 Z 2) verpflichtet. Sie tragen die dafür erforderlichen Kosten, sofern keine gesonderten zivilrechtlichen Vereinbarungen mit der Landesstraßenverwaltung getroffen werden. Die Erhaltung hat nach dem Stand der technischen Richtlinien und Sicherheitsvorschriften zu erfolgen. Die Straßenbehörde darf erforderlichenfalls Maßnahmen der Erhaltung mittels Bescheid anordnen.“
Der 3. Abschnitt des II. Teils entfällt samt den §§ 17 und 18.
Die Überschrift des 7. Abschnitts lautet:
(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Landesstraßen in Ortsgebieten (§ 7 Abs. 2) werden nur in dem Umfang, wie sie in den anstoßenden, außerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßenstrecken notwendig sind, vom Land getragen.
(2) Die Mehrkosten der Herstellung und des Grunderwerbes, die durch die besonderen Erfordernisse der Ortsbewohner bezüglich der Bauweise entstehen, wie zum Beispiel größere Fahrbahnbreite, besonderer Fahrbahnbelag, Gehsteige, Radfahrstreifen, Radwege, Parkplätze, Fahrflächen für Haltestellen, besondere wegen des Ortsverkehrs auf Grund der Straßenverkehrsvorschriften angeordnete Einrichtungen, sind, einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten, zu 50 vH von der Gemeinde, in deren Gebiet sie liegen, zu tragen.
(3) Mehrkosten, die auf Verlangen einer Gemeinde durch besondere Bauausführung einer Landesstraße entstehen, sind von dieser Gemeinde zu tragen.
(4) Anlagen zur Straßenbeleuchtung auf Landesstraßen sind von den Gemeinden, in deren Gebiet sie liegen, auf eigene Kosten zu errichten. Wenn die Errichtung der Beleuchtungsanlage aufgrund der Verkehrssicherheit bei Ortseinfahrten und Straßenquerungen aus besonderem Interesse der Landestraßen-verwaltung erforderlich ist, hat die Landesstraßenverwaltung zu den Errichtungskosten der Gemeinde einen Beitrag von 50 vH leisten. Die Verpflichtung zum Betrieb, zur Erhaltung, Instandhaltung und Wartung solcher Anlagen trifft die Gemeinde, in deren Gebiet die Anlage errichtet wurde.“
Im § 27 Abs. 1 entfallen im ersten und im dritten Satz jeweils die Worte „und Bezirksstraßen“.
§ 27 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
§ 28 lautet:
Bei Landesstraßen in Ortsgebieten haben die Gemeinden die Fahrbahnreinigung, die Beseitigung des aus den Seitengräben und Kanälen der Landesstraßen ausgeräumten Materials, die Abfuhr des von der Straße abgeräumten Schnees, die Bestreuung der Übergänge über die Fahrbahn sowie die Gehsteigreinigung und die Streuung der Gehsteige auf eigene Kosten zu besorgen, soweit diese Arbeiten nicht den Eigentümern und den Benützern der angrenzenden Gebäude und Grundstücke obliegen.“
§ 30 Abs. 4 entfällt.
Im § 33 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Landes-, Bezirks-“ durch das Wort „Landesstraßen“ ersetzt.
§ 34 lautet:
(1) Die Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen obliegt der zuständigen Straßenverwaltung.
(2) Bei der Durchführung von Schneeräumungsarbeiten können die Bestimmungen der §§ 45 und 46 über die Inanspruchnahme von Arbeitskräften und Hilfsmitteln sinngemäß angewendet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) Die Kosten der Schneeräumung trägt nach Abs. 1 die zuständige Straßenverwaltung, bei Verbindungsstraßen die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten. Die Kosten der Beseitigung der Lawinen und Schneeverwehungen gehören nicht zu den Kosten der Schneeräumung, sondern zu den Erhaltungskosten, die den Straßenerhaltungspflichtigen treffen.
(4) Die Straßenverwaltungen dürfen mit anderen Straßenverwaltungen Vereinbarungen über die Schneeräumung auf Straßen anderer Kategorien gegen Kostentragung der gegenbeteiligten Straßen-verwaltung abschließen, soweit dies im Rahmen der Schneeräumung der anderen Straßenverwaltung ohne größeren organisatorischen oder technischen Mehraufwand möglich ist.“
„Die Wintersperre von Gemeinde- und Verbindungsstraßen hat durch den Bürgermeister zu erfolgen.“
„(2) Die zuständige Straßenverwaltung kann die gänzliche oder teilweise Schließung einer Straße verfügen, wenn infolge Tauwetters erhebliche Schäden an der Straße zu erwarten sind, die unverhältnis-mäßige Kosten verursachen würden und ein erheblicher Verkehr auf dieser Straße nicht besteht. Die Straßenverwaltung hat neben den aufgeschlossenen Liegenschaftseigentümern nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse insbesondere folgende Ausnahmen vorzusehen:
(3) Von der Maßnahme nach Abs. 2 und von deren Aufhebung sind die zuständige Straßenbehörde und die Straßenpolizeibehörde zu benachrichtigen. Über die zulässigen Ausnahmen ist an der Straße ein entsprechender Hinweis anzubringen.“
Im § 38 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 entfallen jeweils das Satzzeichen und das Wort „, Bezirks-“.
Im § 40 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie im § 42 Abs. 1 letzter Satz entfallen jeweils das Satzzeichen und das Wort „, Bezirksstraßen“.
Im § 45 Abs. 3 und im § 48 Abs. 1 erster Satz entfallen jeweils das Satzzeichen und das Wort „, Bezirks-“.
29a. Im § 47 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1 lit. j bis l der Kärntner Bauordnung 1996)“.
„(2a) Die Behinderung des Gemeingebrauches an Straßen durch Maßnahmen auf oder neben dem Straßengrund ist verboten.“
Im 56 Abs. 3 wird die Verweisung auf „Abs. 1 und 2“ durch die Verweisung „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.
Im § 59 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 zweiter Satz entfallen jeweils das Satzzeichen und das Wort „Bezirks-“.
Im § 63 Abs. 2 und 4 erster, zweiter und dritter Satz entfallen jeweils die Worte „, Bezirks- und“.
Nach § 63 werden folgende §§ 63a und 63b eingefügt:
(1) Der Straßenerhalter einer Landesstraße ist berechtigt, Tunnels und Galerien mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 zu überwachen (Videoüberwachung), wenn dies zur Erkennung, Beurteilung und Beseitigung von allfälligen Gefahrensituationen im Tunnel oder in der Galerie erforderlich ist.
(2) Mit der Videoüberwachung dürfen personenbezogene Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck erhoben und nur hierfür aufgezeichnet und verarbeitet werden.
(3) Werden die erhobenen personenbezogenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen oder es sind die betroffenen Personen und das Fahrzeugkennzeichen unerkennbar zu machen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.
(4) Der Straßenerhalter darf die erhobenen personenbezogenen Daten jederzeit zur Echtzeitüberwachung verarbeiten. Die aufgezeichneten personenbezogenen Daten darf er nur verarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.
(5) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten personenbezogenen Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise übermittelt werden.
(6) Werden aufgezeichnete personenbezogene Daten verarbeitet (Abs. 4 und 5), so dürfen sie, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.
(7) Die erhobenen, aufgezeichneten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverarbeitung nach Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten personenbezogenen Daten nach Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 verarbeitet hat, festzuhalten.
(8) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(9) Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich an Dritte zu übertragen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverarbeitung bieten. Diesfalls hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Abs. 2 bis 8 einhalten und hat sich von deren Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die von den Dritten tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.
Die Landesregierung ist zur Erhebung und Bereitstellung von Verkehrsdaten in den erforderlichen Formaten und Qualitäten, wie Verkehrslage, Prognosen, Ganglinien, geplante Ereignisse, ungeplante Ereignisse, dynamische Straßenstatusdaten und Verkehrsdaten aller Art für
berechtigt. Dies umfasst auch die Erhebung, den Austausch mit anderen Gebietskörperschaften und die Weiterverwendung von Daten für Verkehrs- und Mobilitätsservices sowie die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit.“
Im § 64 Abs. 1 entfallen das Satzzeichen und das Wort „, Bezirks-“.
Im § 73 Abs. 1 werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. a: „16/2020“ durch „145/2022“ und
lit. f: „24/2020“ durch „122/2022“.
Im § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019, S 115, sowie die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020, ABl. Nr. L 67 vom 5.3.2020, S 132“ durch die Wortfolge „Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021, S 65“ ersetzt.
Im Gesetz wird nach der Anlage II folgende Anlage IIa eingefügt:
„Anlage IIa
Nr.BezeichnungVerlauf“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlieren die aufgrund des § 34 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 2017, LGBl. Nr. 8/2017, erlassenen Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Kostentragungsschlüssel für Haltestellen (Art. I Z 14, betreffend § 16 Abs. 4) gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
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