Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbetreuungseinrichtungen; Änderung
LGBLA_KA_20230425_37Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbetreuungseinrichtungen; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 2a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 49 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2023, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung vom 30. Juli 2019, Zl. 06-ET4-27/2-2019, mit der nähere Bestimmungen über die Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie in Tagesbetreuung erlassen werden, LGBl. Nr. 72/2019, wird wie folgt geändert:
(1) Kindergärten im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG haben zur Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben folgende pädagogische Grundlagendokumente anzuwenden:
(2) Für Kindertagesstätten im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i K-KBBG gilt § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 im Rahmen der Betreuung von Kindern während ihrer Besuchsverpflichtung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 K-KBBG sinngemäß. Bei der Betreuung von nicht besuchspflichtigen Kindern in Kindertagesstätten ist jedenfalls der Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 4) und der Bundesländerübergreifende BildungsRahmenplan (Anlage 1) anzuwenden.
Für Tagesmütter und Tagesväter gilt § 1 Abs. 1 im Rahmen einer Betreuung von Kindern während ihrer Besuchsverpflichtung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 K-KBBG sinngemäß. Bei der Betreuung von nicht besuchspflichtigen Kindern haben Tagesmütter und Tagesväter jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 4) und den Leitfaden für die häusliche Betreuung und die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 5) anzuwenden.“
In § 3 wird die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023“ ersetzt.
Die bisherigen Anlagen 1, 2 und 4 werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1, 2 und 4 ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
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