Referatseinteilung
LGBLA_KA_20230419_31ReferatseinteilungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 Abs. 2 K-LVG wird verordnet:
Die Aufteilung der Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung auf die Mitglieder der Landesregierung wird in der Anlage festgesetzt.
Die Aufteilung gemäß § 1 umfasst keine Angelegenheiten, die nach der Verfassung mit der Funktion des Landeshauptmannes verbunden sind.
Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten von Landesgesetzen gemäß der Anlage zu § 1 umfasst auch die Zuständigkeit für die inhaltliche Ausarbeitung von referatsbezogenen Gesetzesentwürfen durch die Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst des Amtes der Landesregierung.
Soweit nach der Anlage zu § 1 Angelegenheiten im Einvernehmen zwischen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen sind, obliegt dem als Hauptreferent bezeichneten Mitglied der Landesregierung die führende Geschäftsbehandlung und Herstellung des Einvernehmens mit dem anderen Mitglied der Landesregierung; insbesondere die Erteilung von Weisungen, die Genehmigung von Referentenerledigungen sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung bedürfen der gemeinsamen Fertigung dieser Mitglieder der Landesregierung. Dem Hauptreferenten kommt die Stellung als haushaltsleitendes Organ (Art. 63 Abs. 3 K-LVG) zu.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Referatseinteilung erlassen wird (K-RE), LGBl. Nr. 30/2018, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2020, außer Kraft.
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