Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Familienförderungsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 und Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20230418_29Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Familienförderungsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 und Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich Art. III in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2022 – beschlossen:
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden der Eintrag „§ 5 Voraussetzungen“ durch die Einträge „§ 5 Persönliche Voraussetzungen § 5a Sachliche Voraussetzungen“ sowie der Eintrag „§ 6 Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel“ durch den Eintrag „§ 6 Leistungen Dritter, Eigene Mittel“ ersetzt, und nach dem Eintrag „§ 8 Hilfe zum Lebensunterhalt“ die Einträge „§ 8a Überbrückungshilfe“ und „§ 8b Einbeziehung in die Krankenversicherung und Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung“, nach dem Eintrag „§ 12 Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ der Eintrag „§ 12a Stützpunktwohnen“ , nach dem Eintrag „§ 13 Unterbringung in Einrichtungen“ den Eintrag „§ 13a Leistungen bei Suchterkrankung“ und nach dem Eintrag „§ 29 Anzeige- und Rückerstattungspflicht“ der Eintrag „§ 29a Einforderung des Kostenbeitrages“ eingefügt.
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Leistungen, die in Pflegeheimen aufgrund von vorwiegend altersbedingten Funktionsbeeinträchtigungen erbracht werden, sind keine Leistungen zur Chancengleichheit nach diesem Gesetz.“
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben.
(2) Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Kärnten durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a des Meldegesetzes 1991 nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(3) Leistungen sind – unbeschadet zwingender völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist.
(5) Von Leistungen ausgeschlossen sind:
(6) Die Landesregierung kann die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 5 nachsehen, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist. Diesfalls besteht abweichend von § 7 Abs. 2 kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(7) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß Abs. 1 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
(8) Leistungen nach diesem Gesetz sind auch dann zu gewähren, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder tatsächlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz bedingt ist.
(9) Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem die Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, ist diese Leistung nur dann für höchstens weitere sechs Monate zu gewähren, wenn das andere Bundesland erst danach vergleichbare Leistungen gewährt.
(10) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz im Fall der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten zu erbringen.
(11) Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen der Abs. 8 und 9, bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt vergleichbare Leistungen gewährt.
(12) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen des Abs. 10, erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen.
(13) Die Abs. 8 bis 12 gelten nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit besteht.
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind subsidiär und nur dann und soweit an Menschen mit Behinderung zu gewähren, als sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen dem Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz oder dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder vergleichbaren landesgesetzlichen Rechtsvorschriften – Leistungen erhalten oder den Erhalt von Leistungen geltend machen können, die mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind; hierbei ist es unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht.
(2) Leistungen der Chancengleichheit sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung pauschaliert festlegen, in welchem Ausmaß bei stationärer Unterbringung, differenziert nach der Art der stationären Unterbringung, der Bedarf des Menschen mit Behinderung durch in der stationären Einrichtung erbrachte Leistungen gedeckt ist.“
„(1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist.“
„c) nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern oder Unterhaltsansprüche, die von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß Abs. 4 ausgenommen sind, betroffen sind.“
„(4) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die zufließenden Einkünfte bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind. Nicht zum Einkommen zählen“
§ 6 Abs. 4 lit. d bis g werden durch folgende lit. d bis k ersetzt:
§ 6 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Bei stationärer Unterbringung sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld).“
„(8a) Ebenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 oder § 13a untergebracht sind.“
„Im Einzelfall darf bei Vorliegen sozialer Härte der Anspruchsverlust bis zu einer Höhe von maximal 50% des Differenzbetrages ausgeglichen werden.“
§ 7 Abs. 1 lit. a bis i wird durch folgende lit. a bis m ersetzt:
In § 7 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 8 Abs. 2, 3 und 7, 13 und 16“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 2, 3 und 7, 8b Abs. 1 und 2 iVm § 16 Abs. 2 K-SHG 2021, 13 und 16 sowie stationäre Leistungen nach § 13a Abs. 1“ ersetzt.
In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „volljährigen Personen“ durch die Wortfolge „volljährigen leistungsberechtigten Personen“ ersetzt.
§ 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Frauen, Jugendliche oder Wohnungslose, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.“
(1) Leistungen gemäß § 8 können im Rahmen des Privatrechts als Überbrückungshilfe für höchstens drei Monate geleistet werden, wenn ein Antrag gemäß § 21 eingebracht wurde und im Verfahren vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.
(2) Die gewährte Überbrückungshilfe ist bei Gewährung einer Leistung nach § 8 anzurechnen.
(1) Das Land hat für Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Leistungen nach §§ 8 und 13 Abs. 2 die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 16 K-SHG 2021 zu übernehmen.
(2) § 16 Abs. 2 bis 4 K-SHG 2021 gilt sinngemäß.“
„Unbeschadet § 8b dürfen Menschen mit Behinderung gewährt werden:“
In § 12 Abs. 2 lit. c werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:
§ 12 Abs. 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt:
„(5) Abweichend von Abs. 4 kann das Land dem Menschen mit Behinderung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach Abs. 1 ein persönliches Budget zweckgebunden zur Verfügung stellen. Das Land hat durch Richtlinien die Voraussetzungen, das Ausmaß sowie die Abwicklung des persönlichen Budgets für die Inanspruchnahme von Assistenzleistungen festzulegen.
(6) Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.“
(1) Das Land darf Menschen mit Behinderung Leistungen zur Unterstützung im alltäglichen Leben oder im Bereich des Wohnens in Stützpunktwohnungen anbieten.
(2) Die Erbringung von Leistungen in Stützpunktwohnungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
(3) Das Land darf sich zur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 Dritter bedienen.“
„(1) Die Leistung der Unterbringung in Einrichtungen umfasst die Übernahme der Kosten für die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären und die Kosten der Unterbringung nicht aus den eigenen Mitteln getragen werden können. Die Leistung darf nur in Einrichtungen, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen eine Vereinbarung nach § 46 abgeschlossen wurde, oder in vergleichbaren bewilligten Einrichtungen anderer Bundesländer oder im Ausland, wenn in Kärnten kein entsprechendes Leistungsangebot besteht oder verfügbar ist, erbracht werden.“
In § 13 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 oder § 13a“ ersetzt.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
(1) Die Leistung bei Suchterkrankung umfasst die Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung in einer Einrichtung für Suchtkranke einschließlich der anschließenden Nachbetreuung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit geleistet, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären und die Kosten der Unterbringung nicht aus den eigenen Mitteln getragen werden können.
(2) Im Einzelfall darf das Land die Kosten für die stationäre Unterbringung in einer Einrichtung für Suchtkranke unmittelbar im Anschluss an eine stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes übernehmen, wenn die stationäre Weiterbetreuung in der Einrichtung fachlich indiziert ist.“
23a. In § 15 Abs. 1 lit. e wird das Wort „Begleithundes“ durch das Wort „Assistenzhundes“ ersetzt.
In § 15 Abs. 1 lit. g werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:
In § 16 wird das Zitat „§§ 11 und 13“ durch die Wortfolge „§§ 11 oder 13 oder einer stationären Leistung nach § 13a“ ersetzt.
In § 17 Abs. 1 lit. c wird das Zitat „§ 13“ durch das Zitat „§§ 13 oder 13a“ ersetzt.
Der Einleitungssatz des § 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Bezieher von Dauerleistungen (§ 7 Abs. 5a), ausgenommen Leistungen nach §§ 12 und 16 sowie nicht-stationärer Leistungen nach § 13a, oder zumindest drei aufeinanderfolgenden Leistungen gemäß § 8 sind zum Ersatz der für sie innerhalb der letzten 36 Monate aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit“
„(2a) Stationäre oder teilstationäre Leistungen gemäß §§ 13 oder 13a sind vom Kostenersatz gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 iVm Abs. 1 ausgenommen.“
„(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind auf Antrag oder mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung von Amts wegen zu gewähren; bei Gefahr in Verzug oder mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Menschen mit Behinderung als gegeben anzunehmen.“
„(1) Landesbehörden und Gemeinden haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Land oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder dem Landesverwaltungsgericht Amtshilfe zu leisten und erforderliche Auskünfte zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung elektronisch zu übermitteln.
(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder des Landes oder der Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder des Landesverwaltungsgericht die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach § 49 Abs. 2a nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:
In § 27 Abs. 2 lit. c wird der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
(1) Der Kostenbeitrag gemäß § 17 darf auf Antrag des Menschen mit Behinderung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch die Einforderung des Kostenbeitrages der Erfolg der Leistung gefährdet wäre, wenn die Einforderung zu besonderen Härten für den Menschen mit Behinderung führen würde oder wenn das Verfahren der Einforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(2) In Fällen des § 25 Abs. 2 ist über die Stundung oder Nachsicht durch schriftlichen Bescheid abzusprechen.
(3) Wird der Kostenbeitrag gemäß § 17 oder § 17 iVm Abs. 1 nicht oder nicht vollständig geleistet und liegt kein Fall nach § 25 Abs. 2 vor, hat das Land diesen nach vorheriger schriftlicher Mahnung im Zivilrechtsweg geltend zu machen.“
In § 43 Abs. 1 lit. a und b lauten:
In § 43 Abs. 1 lit. d wird das Zitat „§ 44 Abs. 1 lit. d oder e“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 1 lit. d, e oder k“ ersetzt.
§ 43 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt des Menschen mit Behinderung, stimmen diese nicht überein, nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden. Bei Gefahr in Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem Amtsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bei Entscheidungen nach § 8a richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden.“
In § 44 Abs. 1 lit. a wird das Zitat „§ 8 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.
§ 44 Abs. 1 lit. g bis j wird durch folgende lit. g bis n ersetzt:
In § 44 Abs. 2 lit. b werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:
§ 45 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Land darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären oder teilstationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit eine Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung auf Antrag eines Träger der freien Wohlfahrtspflege vor Abschluss einer Vereinbarung nach Maßgabe der bestehenden Angebote, der Planung gemäß § 41 sowie des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß § 15a des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes mit Bescheid festzustellen.“
„(1a) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach § 44 Abs. 1 lit. e und g den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten.“
In § 49 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Bundesfinanzverwaltung“ die Wortfolge „oder zuständige Behörden oder öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes zur Gewährung von mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbare Sozialleistungen, insbesondere Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 4 lit. i“ eingefügt.
In § 49 Abs. 4 wird nach dem Wort „-ausübung“ die Wortfolge „, Daten über den Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich dem jeweiligen Ausmaß“ eingefügt.
§ 52 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2022, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 5 lit. p wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. q angefügt:
Das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 16 Einbeziehung in die Krankenversicherung und Leistungen bei Schwangerschaft oder Entbindung“ der Eintrag „§ 16a Überbrückungshilfe“ eingefügt.
In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Träger der Sozialhilfe haben“ durch die Wortfolge „Als Träger der Sozialhilfe hat das Land“ ersetzt.
§ 6 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß Abs. 1 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
(7) Im Einzelfall dürfen abweichend von Abs. 3 oder 4 Leistungen nach §§ 12 bis 17 oder abweichend von Abs. 1 bis 5 Leistungen nach §§ 18 bis 20 an Personen erbracht werden, die sich rechtmäßig im Österreich aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte oder zur Verhinderung einer Gewaltbedrohung (§ 18) geboten erscheint.
(8) Die Zuerkennung von Leistungen gemäß §§ 12 bis 20 nach Abs. 7 erfolgt entsprechend diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass abweichend von § 21 Abs. 1 Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 und 2 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuerkennen sind und abweichend von § 25 Abs. 5 Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen sind.“
8 Abs. 3 Z 2 entfällt.
In § 8 Abs. 4 Z 8 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 und 10 angefügt:
§ 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die neuerliche Einräumung des Freibetrages setzt einen Abstand von mindestens 24 Monaten zur letzten Gewährung eines Freibetrages voraus.“
„Im Einzelfall darf bei Vorliegen sozialer Härte der Anspruchsverlust bis zu einer Höhe von maximal 50% des Differenzbetrages ausgeglichen werden.“
„Bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Frauen, Jugendliche oder Wohnungslose, die teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.“
In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „volljährige Person“ durch die Wortfolge „volljährige leistungsberechtigte Person“ ersetzt.
§ 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Wird der allgemeine Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung abgedeckt, beträgt der Prozentsatz abweichend von Abs. 2 Z 1 18 vH. Wird in der stationären Einrichtung nur ein Teil des allgemeinen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgedeckt, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 entsprechend der Bedarfsdeckung zu reduzieren.“
In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „volljährigen Hilfe Suchenden“ durch die Wortfolge „volljährigen leistungsbeziehenden Hilfe Suchenden“ ersetzt.
§ 14 lautet:
Hilfe Suchenden darf auf Antrag jährlich ein Zuschuss für die folgende Heizperiode gewährt werden. Die Landesregierung hat jährlich für die kommende Heizperiode durch Verordnung zu regeln:
(1) Leistungen gemäß § 12 können im Rahmen des Privatrechts als Überbrückungshilfe für höchstens drei Monate geleistet werden, wenn ein Antrag gemäß § 27 eingebracht wurde und im Verfahren vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.
(2) Die gewährte Überbrückungshilfe ist bei Gewährung einer Leistung nach § 12 anzurechnen.“
„Leistungen können höchstens sechs Monate ab Antragstellung oder Kenntnis der sozialen Notlage von Amts wegen (§ 27 Abs. 1) rückwirkend gewährt werden, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist.“
(1) Bezieher von Dauerleistungen oder zumindest drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Leistungen gemäß § 12 sind zum Ersatz der für sie nach §§ 12 und 16 Abs. 1 und 2 innerhalb der letzten 36 Monate aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
(2) Die Pflicht zum Kostenersatz geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Beziehers von Dauerleistungen über, wenn ein Vermögenswert vom Bezieher der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 Z 1 erworben wurde oder Einkommen oder Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Abs. 1 Z 2). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des vom Bezieher der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 Z 1 erworbenen Vermögens, sofern für sie nicht § 24 zur Anwendung gelangt, und nur bis zur Höhe des Nachlasses. Die Pflicht zum Kostenersatz eines Erbens besteht nicht, wenn diese eine soziale Härte für den Erben, seine unterhaltsberechtigten Kinder, seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner oder seine Eltern bedeuten würde.
(3) Die Pflicht zum Kostenersatz für den Bezieher von Leistungen entfällt, wenn
§ 24 Abs. 2 Z 4 lit. b lautet:
In § 25 entfallen Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3.
§ 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind auf Antrag oder mit Zustimmung des Hilfesuchenden von Amts wegen zu gewähren; bei Gefahr in Verzug oder mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfesuchenden als gegeben anzunehmen.“
„(1) Landesbehörden und Gemeinden haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Land oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder dem Landesverwaltungsgericht Amtshilfe zu leisten und erforderliche Auskünfte zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung elektronisch zu übermitteln.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Land oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder dem Landesverwaltungsgericht die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe sowie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
(2a) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder des Landes oder der Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder des Landesverwaltungsgericht die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach § 40 Abs. 3 nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:
„Auf Antrag des Hilfesuchenden, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wegfällt oder die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren tatsächlichen Aufenthalt, ausgenommen in den Fällen nach § 6 Abs. 6, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, ist die Leistung einzustellen.“
In § 35 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 12, 15, 16 und 17“ durch das Zitat „§§ 12, 15, 16, 16a und 17“ ersetzt.
§ 35 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:
„(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt des Hilfe Suchenden, stimmen diese nicht überein, nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden. Bei Gefahr in Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem Amtsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bei Entscheidungen nach § 16a richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden.“
In § 36 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 18 bis 20“ durch das Zitat „§§ 15 oder 18 bis 20“ ersetzt.
In § 40 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „die Fremdenbehörden“ die Wortfolge „oder zuständige Behörden oder öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes zur Gewährung von mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbare Sozialleistungen, insbesondere Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 9“ eingefügt.
In § 40 Abs. 8 wird nach dem Wort „-ausübung“ die Wortfolge „, Daten über den Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich dem jeweiligen Ausmaß“ eingefügt.
§ 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, wird wie folgt geändert:
In § 6 entfällt die Wortfolge „oder gemäß § 7 Abs. 3 Z 3“.
In § 7 Abs. 3 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 3.
In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie stationäre Leistungen nach § 7 Abs. 3 Z 3“.
In § 16 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „und § 7 Abs. 3 Z 3“.
In § 17 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und § 7 Abs. 3 Z 3“.
In § 22 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder § 7 Abs. 3 Z 3“.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Leistungen gemäß § 5 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, gelten als Leistungen gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I.
(2a) Die Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 K-ChG in der Fassung des Art. I sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I oder einer stationären Unterbringung gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß §§ 8 oder 13 Abs. 2 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, oder § 12 K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 K-ChG oder § 34 K-SHG 2021 ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.
(4) Kostenbeiträge nach § 17 K-ChG sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
(5) Abs. 3 gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund § 26 K-ChG neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. I anzuwenden.
(6) Art. III Z 16 (betreffend § 24 Abs. 2 Z 4 lit. b K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.
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