Teilweise Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Malta durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
LGBLA_KA_20230322_28Teilweise Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Malta durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrigGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 8 des Kärntner Kundmachungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2023, V 260/2022-12, ausgesprochen:
„§ 7 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Malta vom 29. Dezember 2006, Z 920-10/2006, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“
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