Ausnahme von der Schonzeit für den Biber
LGBLA_KA_20230315_24Ausnahme von der Schonzeit für den BiberGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 51 Abs. 4a und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 75/2022, wird verordnet:
Zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Abwendung von Gefährdungen an Hochwasserschutzbauwerken und zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern, Teichen und Gewässern, sowie zum Schutz anderer wildlebender Tiere, wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora und Habitat-Richtlinie), eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Biber erteilt.
Die Schonzeit für den Biber wird für Eingriffe in den Biberlebensraum bzw. in die Biberpopulation nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung aufgehoben.
(1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 gilt die Verordnung für die besonders geschützte Art Biber (Castor fiber) und für ganz Kärnten, ausgenommen in Europaschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks und Biosphärenparks.
(2) In Europaschutzgebieten und Naturschutzgebieten sind Präventionsmaßnahmen und Eingriffe in den Biberlebensraum (§ 4 Abs. 2 Z 1 und 2) nur unter Einbeziehung eines/einer Amtssachverständigen für Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung zulässig.
(3) Maßnahmen und Eingriffe bei Gefahr im Verzug gemäß § 4 gelten für ganz Kärnten.
(4) Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn eine Gefährdung von Leib und Leben, eine schwerwiegende Gefährdung von Eigentum oder eine erhebliche Gefährdung von öffentlicher Infrastruktur vorliegt.
(1) Eingriffe aufgrund dieser Verordnung dürfen erst erfolgen, wenn nachweislich andere mögliche und wirtschaftlich zumutbare Präventionsmaßnahmen erfolglos geblieben sind.
(2) Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung dürfen daher nur in folgender Reihenfolge gesetzt werden:
(3) Folgende Eingriffe in den Biberlebensraum können, nach einem Ortsaugenschein und Beurteilung durch eine/n Sachverständige/n für Wildbiologie des Amts der Kärntner Landesregierung und unter Berücksichtigung der in Anlage 1 – Merkblatt zur Entfernung von Biberdämmen – genannten Punkte, erfolgen:
(4) Das Fangen und Töten von Bibern mittels Lebendfallen oder das unmittelbare Töten von Bibern in etablierten Revieren ist in der Zeit von 1. September bis 31. März zulässig,
Bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) ist das Fangen und Töten von Bibern mittels Lebendfallen auch außerhalb des Zeitraums (1. September bis 31. März) zulässig, wenn es sich um ein Einzel- oder Paarrevier handelt. Das Töten von gefangenen Bibern ist nur zulässig, wenn es sich bei dem gefangenen Tier nicht um ein führendes Weibchen handelt.
(1) Eingriffsberechtigt für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 sind Grundeigentümer, Anlagenbetreiber, Instandhaltungsverpflichtete, Jagdausübungsberechtigte, Bewirtschafter bzw. Grundeigentümer von an das öffentliche Wassergut angrenzenden Flächen, sowie bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) Gebietskörperschaften und die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Eingriffsberechtig für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 sind Jagdausübungsberechtigte oder Jagderlaubnisscheininhaber.
(3) Erfolgt der Eingriff in den Lebensraum (§ 4 Abs. 3) auf fremden Grund, ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen.
(1) Die Entnahmehöchstzahl von Bibern für Kärnten beträgt 66 Stück pro Jahr. Im ersten und im zweiten Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung (§ 12) dürfen jeweils maximal 66 Stück Biber entnommen werden. Totfunde bzw. Fallwild sind auf Basis der gemeldeten Totfundzahlen aus dem jeweiligen Vorjahr in die jährliche Entnahmehöchstzahl einzurechnen.
(2) Ist das jährliche Kontingent (Abs. 1) erschöpft, ist bei Vorliegen von Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4), nach vorheriger Beurteilung durch eine/n Sachverständige/n für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, eine Entnahme von Bibern auch außerhalb des Kontingentes möglich.
(1) Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten und die jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Tierarten verwendet werden.
(2) Fehlfänge von Individuen anderer Arten sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.
(3) Lebendfallen müssen jeden Tag, mindestens einmal täglich morgens, kontrolliert werden. Ein elektronischer Fallenmelder ersetzt eine tägliche Kontrolle nicht.
Die Tötung von in Lebendfallen gefangenen Bibern bzw. die unmittelbare Tötung darf nur an Land, weidgerecht und in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
(1) Vor einer Entnahme von Bibern gemäß § 4 Abs. 4 müssen der Kärntner Landesregierung im Vorfeld durchgeführte, nicht zielführende Präventionsmaßnahmen und Eingriffe in den Lebensraum die über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten keine vergrämende Wirkung hatten, dokumentiert und vorgelegt werden (siehe Anlage 2).
(2) Jeder Fallenstandort ist mit Koordinaten (z.B. BMN31) oder Parzellennummer dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden. Jeder Biberfang und jede unmittelbare Tötung ist mit dem Datum des Fanges/der Erlegung/Zurücksetzung und dem Gewicht des Bibers dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum und dem zuständigen Bezirksjägermeister, unbeschadet des § 58 Kärntner Jagdgesetz 2000, binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (§ 59 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung, über deren Aufforderung, die getöteten Biber (samt Aufbruch) binnen 48 Stunden (ab Meldung) zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 das Recht der Aneignung der gefangenen und getöteten Biber.
Damit die Populationen des Bibers trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Bibers in ausgewählten Referenzstrecken alle zwei Jahre ein entsprechendes Monitoring durchzuführen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
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