Ausnahme von der Schonzeit für Auer- und Birkhahnen
LGBLA_KA_20230315_23Ausnahme von der Schonzeit für Auer- und BirkhahnenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/2022, wird verordnet:
Diese Verordnung dient der Sicherstellung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Bestände von Auerwild und Birkwild und der Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses dieser Bestände. Um selektiv, unter streng überwachten Bedingungen und in geringen Mengen, entsprechend den Bedingungen des Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhahnen zu ermöglichen, wird eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für Auerhahnen und Birkhahnen erteilt.
(1) Die Bejagung von Auerhahnen und Birkhahnen aufgrund dieser Verordnung darf jeweils nur in der Zeit von 10. Mai bis 31. Mai der Jahre 2023 und 2024 erfolgen.
(2) Die Ausnahme von der Schonzeit gilt nur für männliche Exemplare der Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus) und Birkhuhn (Tetrao tetrix). Die Ausnahme von den Schonvorschriften gilt nicht für dominante Hahnen.
(1) Als maximal mögliche Entnahmemenge von erwachsenen Auerhahnen werden maximal 7 % der gezählten männlichen Auerhahnen als Kontingent festgelegt. Die Feststellung der Ausgangspopulationen (männlich) erfolgt auf Basis der Zählungen der Jahre 2021/2022. Für Auerhahnen beträgt das Entnahmekontingent für ganz Kärnten in den Jahren 2023 und 2024 je 116 Stück.
(2) Dieses Kontingent wird auf die Bezirke in Kärnten wie folgt aufgeteilt:
Bezirk
jährliche Freigabe Auerhahnen
Hermagor
23
Klagenfurt
2
St. Veit
14
Spittal
43
Villach
16
Völkermarkt
2
Wolfsberg
10
Feldkirchen
6
Kärnten
116
(1) Als maximal mögliche Entnahmemenge von erwachsenen Birkhahnen werden maximal 9 % der gezählten männlichen Birkhahnen als Kontingent festgelegt. Die Feststellung der Ausgangspopulationen (männlich) erfolgt auf Basis der Zählungen der Jahre 2021/2022. Für Birkhahnen beträgt das Entnahmekontingent für ganz Kärnten in den Jahren 2023 und 2024 je 249 Stück.
(2) Dieses Kontingent wird auf die Bezirke in Kärnten wie folgt aufgeteilt:
Bezirk
jährliche Freigabe Birkhahnen
Hermagor
60
Klagenfurt
3
St. Veit
7
Spittal
136
Villach
19
Völkermarkt
3
Wolfsberg
11
Feldkirchen
10
Kärnten
249
(1) Innerhalb der jeweiligen Bezirke darf eine Bejagung von Auer- und Birkhahnen, aufgrund der Kontingente gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, durch den Jagdausübungsberechtigten nur bei kumulativem Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
(2) Der Landesregierung ist vom Bezirksjägermeister für das Jahr 2023 bis 15. März 2023 und für das Jahr 2024 bis spätestens 15. März 2024 eine Liste jener Jagdgebiete vorzulegen, auf welche das Kontingent (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2) für den jeweiligen Bezirk, unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3, aufgeteilt wird, samt den zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen (Zählformulare). Wenn ein Jagdgebiet auf dieser Liste die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt, ist es von der Landesregierung von der Liste zu streichen. Die Listen sind von der Landesregierung mit einem Überprüfungsvermerk zu versehen und für das Jahr 2023 bis 15. April 2023 und für das Jahr 2024 bis 15. April 2024 dem Bezirksjägermeister rückzuübermitteln. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ist vom Bezirksjägermeister unverzüglich und nachweislich zu verständigen, dass er auf das Kontingent des jeweiligen Bezirkes, im Rahmen der gegenständlichen Verordnung und seiner revierbezogenen Zählergebnisse, zugreifen kann.
(3) Als Jagdmethoden sind nur die Ansitzjagd und die Pirschjagd zulässig. Die Jagd mit Stöberhunden ist verboten.
(4) Jeder getätigte Abschuss von Auer- und Birkhahnen ist vom Jagdausübungsberechtigten für das Jahr 2023 bis 15. Juni 2023 und für das Jahr 2024 bis 15. Juni 2024 schriftlich per Abschussmeldung (§ 58 K-JG) über den zuständigen Hegeringleiter dem zuständigen Bezirksjägermeister zu melden. Ferner ist der Jagausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auer- oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Der Bezirksjägermeister hat die gesammelten Abschussmeldungen dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum bis spätestens 30. Juni 2023 bzw. bis 30. Juni 2024 vorzulegen.
(1) Damit die Populationen des Auer- und Birkwildes trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Jägerschaft zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Auer- und Birkwildes in Kärnten regelmäßig ein entsprechendes Monitoring (Zählungen alle zwei Jahre) durchzuführen. Zu von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrollzählungen ist ein ornithologisch kundiger Amtssachverständiger für Wildbiologie oder Naturschutz beizuziehen.
(2) Die Kärntner Jägerschaft hat nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen Maßnahmen zur Schaffung und Sicherstellung von Raufußhuhnlebensräumen zu fördern und diese Maßnahmen sowie deren Flächenausmaß entsprechend zu dokumentieren und der Kärntner Landesregierung hierüber zu berichten.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 21. April 2021, Zl.10-JAG-2067/1-2021, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für Auer- und Birkhahnen in Kärnten, LGBl. Nr. 38/2021, außer Kraft.
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