Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20230221_13Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2022, wird wie folgt geändert:
a) Die Einträge zu §§ 3 und 3a lauten:
b) Der Eintrag zu § 16 wird durch folgende Einträge ersetzt:
c) Nach dem Eintrag zu § 19 wird folgender Eintrag eingefügt:
d) Der Eintrag zu § 22 entfällt.
e) Nach dem Eintrag zu § 26 wird folgender Eintrag eingefügt:
f) Die Einträge zu §§ 27 bis 30 werden durch folgende Einträge zu §§ 27 bis 30a ersetzt:
g) Die Einträge zu §§ 36 bis 42 werden durch folgende Einträge ersetzt:
h) Der Eintrag zum 3. Teil 1. Abschnitt lautet:
i) Der Eintrag zu § 43 lautet:
j) Die Einträge zu § 47, § 51 und § 51b entfallen.
(1) Dieses Gesetz regelt
sowie
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Praxiskindergärten oder Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger praktischer Erfahrungen oder Übungen angegliedert sind.“
In § 2 werden in Abs. 1 3. Satz nach dem Wort „zukommt“ die Wortfolge „, beispielsweise durch die Förderung der Mehrsprachigkeit und die Förderung der Sprache der slowenischen Volksgruppe“ eingefügt sowie in Abs. 2 letzter Satz die Wortfolge „Heilpädagogische Kindergärten“ durch das Wort „Förderkindergärten“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Heilpädagogische Horte“ durch das Wort „Förderhorte“ ersetzt.
§ 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe, die Kinder aktiv in ihrer Entwicklung zu begleiten und zu fördern sowie in intensiver Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die familiäre Bildung, Erziehung und Betreuung in der Bindungs-, Loslösungs- und Selbstfindungsphase zu ergänzen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen und seine Würde, Freude und Neugierde zu achten und zu stärken.“
In § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die alterserweiterte Kinderbildung und -betreuung hat“ durch die Wortfolge „Alterserweiterte Kindergruppen haben“ ersetzt.
§ 2a Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Sie darf auch hierbei die Zielgruppen von Kindern, für die diese Dokumente anzuwenden sind, festlegen, wobei auf die Förderung der Mehrsprachigkeit und der Sprache der slowenischen Volksgruppe Bedacht zu nehmen ist.“
In § 2a Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Kindertagesstätten,“.
§ 3 lautet:
(1) In einen Kindergarten oder Hort, der kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Bildung und Betreuung möglich ist.
(2) Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung mit Kindern mit Behinderung in einen Kindergarten oder Hort zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.“
(1) Ein Kind kann vor der Vollendung des ersten Lebensjahres in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn der erste Geburtstag innerhalb des der Aufnahme in die Kindertagesstätte folgenden Monats liegt und dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.
(2) Ein Kind kann vor der Vollendung des dritten Lebensjahres in einen Kindergarten aufgenommen werden, wenn der dritte Geburtstag innerhalb der der Aufnahme in den Kindergarten folgenden drei Monaten liegt und dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.
(3) Ein Kind kann nach jenem Kindergartenjahr, in dem es das dritte Lebensjahr vollendet hat, weiter in einer Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint und die räumlichen und personellen Ressourcen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gegeben sind und das Kind bereits bisher in dieser Kindertagesstätte betreut wurde.
(4) Ein Kind kann nach Erreichen der Schulpflicht für höchstens 20 Stunden pro Woche in einen Kindergarten aufgenommen werden, wenn das Kind gemäß § 6 Schulpflichtgesetz 1985 nicht schulreif ist und die Aufnahme in den Kindergarten aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.
(5) Eine pädagogische Sinnhaftigkeit nach Abs. 3 ist jedenfalls anzunehmen, wenn der dritte Geburtstag des Kindes zwar vor dem 1. September liegt, jedoch der im Mutter-Kind-Pass festgelegte Tag der Geburt nach dem 1. September errechnet wurde. In diesen Fällen ist bei der Antragstellung der Mutter-Kind-Pass vorzulegen.
(6) Die vorzeitige Aufnahme nach Abs. 1 oder 2 oder die Verlängerung des Besuches nach Abs. 3 oder 4 sind von der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Landesregierung anzuzeigen. Dabei ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nachzuweisen. Die Landesregierung hat die Aufnahme eines Kindes nach Abs. 1 bis 4 binnen vier Wochen zu untersagen, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vorliegt oder die jeweiligen Bedingungen nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorzeitige Aufnahme oder die Verlängerung des Besuches als genehmigt. Die Aufnahme des Kindes in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vor Ablauf der Untersagungsfrist ist unzulässig.“
„(5) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf § 5 sowie einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung in der Bewilligung die Höchstzahl der Kinder, die in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen werden dürfen, abweichend von § 10 verringern, wenn die Größe des Gebäudes und der Liegenschaften eine Einschränkung erforderlich macht, wobei ein in der Verordnung nach § 5 Abs. 4 normiertes Mindestausmaß an Raumgröße oder Liegenschaftsgröße nicht unterschritten werden darf. Die Bewilligung ist in diesen Fällen auf höchstens drei Jahre zu befristen.
(6) Die Landesregierung darf die Bewilligung auf höchstens drei Jahre befristen, wenn die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften den Vorgaben nach § 5, nicht jedoch einer auf Grundlage des § 5 Abs. 4 erlassenen Verordnung entspricht, die Erfüllung der Vorgaben einer auf Grundlage des § 5 Abs. 4 erlassenen Verordnung jedoch innerhalb der Befristung absehbar ist und keine Einschränkung der Kinderzahl nach Abs. 5 erforderlich ist.“
„(2) Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf die folgenden Zahlen nicht überschreiten:
(3) In Gruppen nach Abs. 2 lit. a, c, d oder e dürfen gemäß § 3 höchstens fünf Kinder mit Behinderung pro Gruppe aufgenommen werden, wobei ein Kind mit Behinderung doppelt zu zählen ist.
(4) Die Landesregierung darf auf Antrag der Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine geringfügige, höchstens jedoch zwei Kinder umfassende Erhöhung der Kinderzahl gemäß Abs. 2 genehmigen, wenn von diesen höchstens ein Kind anwesend ist sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind und
(5) Die Landesregierung darf auf Antrag einer Trägerin im Einzelfall eine Gruppengröße von 27 Kindern in einer Kindergartengruppe genehmigen, wenn aufgrund der Bedarfsplanung keine Steigerung der Kinderzahl in den nächsten Jahren zu erwarten ist und die Größe und Struktur der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keine weitere Kindergartengruppe rechtfertigt. Die Genehmigung hat befristet für höchstens drei Jahre zu erfolgen. Abs. 3 ist in diesen Fällen anwendbar.
(6) Während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder eines Teiles davon gilt Abs. 2 oder 5 mit der Maßgabe, dass weitere Kinder befristet für die Dauer der Hauptferien oder eines Teiles davon in eine Gruppe aufgenommen werden dürfen, wenn die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder die Höchstzahl gemäß Abs. 2 oder 5 nicht überschreitet.“
(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf ausschließlich durch pädagogisches Personal erfolgen, das die persönlichen und fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt (3. Abschnitt) und die erforderliche körperliche Eignung aufweist. Das pädagogische Personal ist für die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele in seiner Gruppe verantwortlich. Die Planung und die Reflexion der pädagogischen Arbeit haben schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe:
(3) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Vorsorge zu treffen, dass im Falle der Anwesenheit nur einer einzelnen pädagogischen Fachkraft in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine weitere Person des für die Trägerin beschäftigten oder tätigen Personals in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zeitgleich anwesend ist oder ein Notfallplan das unverzügliche Erscheinen einer weiteren Person in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährleistet. Der Notfallplan ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Eine Leitung ist für höchstens zwei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemeinsam vorzusehen. Sind mehrere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen am selben Standort, ist eine gemeinsame Leitung zulässig und anzustreben.
(5) Für das sonstige in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beschäftigte, nicht pädagogische Personal gilt § 26a lit. c.
(6) Im Falle einer Überziehung gemäß § 10 Abs. 4 bleibt die Erhöhung der Kinderzahl beim Personalschlüssel nach Abs. 2 unberücksichtigt.“
In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „drei Tage pro Jahr“ durch die Wortfolge „24 Stunden pro Jahr bei Vollzeitbeschäftigung oder in einem der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden aliquoten Ausmaß,“ ersetzt.
Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für die berufliche Reflexion in Form von Supervision oder Intervision kann dem pädagogischen Personal eine Kostenbeteiligung durch die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angeboten werden.“
In § 14 Abs. 2 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:
§ 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen der Trägerin und den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ferienzeit mit Einverständnis der Trägerin und nur im notwendigen Ausmaß verkürzt werden.“
(1) Dem pädagogischen Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt die Aufsicht über jene Kinder, die die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, wenn und solange die Kinder unter der Obhut des pädagogischen Personals stehen.
(2) Die Aufsichtspflicht beginnt
(3) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten oder andere, von den Erziehungsberechtigten zur Übernahme des Kindes bevollmächtigte Personen, oder, in den Fällen des Abs. 2 lit. b, mit der ordnungsgemäßen Abmeldung beim pädagogischen Personal.
(1) Die Zusammenarbeit zwischen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Erziehungsberechtigten der Kinder ist von der Leiterin und dem pädagogischen Personal zu fördern.
(2) Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten – nach Tunlichkeit getrennt nach Gruppen – mindestens zweimal jährlich zu einem Elternabend gemeinsam mit dem pädagogischen Personal einzuladen. Die Einladung hat zwei Wochen vorher durch Anschlag in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle oder durch schriftliche Verständigung der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
(3) Zum individuellen Austausch über die Entwicklung und die Bedürfnisse eines Kindes kann die gruppenführende Pädagogin ein Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten durchführen. Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 20a besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben
(5) Die Erziehungsberechtigten dürfen – soweit sie dazu bereit sind – bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und der dazu gehörigen Liegenschaften als Aufsichtsperson eingesetzt werden. Der Aufsichtsperson ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.
Kindergärten und Horte haben eine Zusammenarbeit mit Pflichtschulen, Kindertagesstätten mit Kindergärten sowie allgemein mit Expertinnen in Betracht kommender Einrichtungen anzustreben.
Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann im Einvernehmen mit der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Hospitieren und Praktizieren im Rahmen eines Praktikums in Gruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen der Trägerin und der Schule oder dem Ausbildungsträger ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen des Hospitierens und Praktizierens enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der gruppenführenden Pädagogin zu erfolgen.“
„(4) Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen festzusetzenden, maximal jedoch vierwöchigen Frist, schriftlich aufzutragen. Wird dem Auftrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet, hat die Landesregierung die Mängelbehebung innerhalb einer weiteren angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig anzuordnen.“
(1) Jede Gemeinde hat bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das den Hauptwohnsitz innerhalb ihres Gemeindegebietes hat, ein Platz in einer Kindertagesstätte oder einem Kindergarten ab dem der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes folgenden Kindergartenjahr innerhalb der Gemeinde oder außerhalb derselben (gemeindeübergreifend) im Ausmaß von zumindest 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche zur Verfügung steht. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat, ausgenommen im verpflichtenden Kindergartenjahr gemäß § 21, nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde im Sinne des Abs. 6 zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist, ausgenommen im verpflichtenden Kindergartenjahr gemäß § 21, kein Rechtsanspruch ableitbar.
(2) In Erfüllung der Vorsorgepflicht gemäß Abs. 1 kann die Gemeinde private Anbieter als Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch schriftliche Vereinbarung heranziehen.
(3) Als Teil des bedarfsgerechten Angebots hat die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Gruppen, die länger als bis 13 Uhr offengehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten.
(4) Die Gemeinde hat jährlich bis spätestens 31. März des laufenden Kindergartenjahres ausgehend vom Bestand an Plätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die für Kinder, die mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Plätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen innerhalb der vom Versorgungsauftrag gemäß Abs. 1 erfassten Altersgrenzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Mai des laufenden Kindergartenjahres ein Entwicklungskonzept festzulegen. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept sind dem Land zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
(5) Für das Entwicklungskonzept sind die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Angebote und die Heranziehung privater Trägerinnen zu berücksichtigen.
(6) Zur Gewährleistung des Versorgungsauftrages nach Abs. 1 hat die Gemeinde ab Kenntnis, dass sie aufgrund des erhobenen Bedarfs nach Abs. 4 dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, zeitgerecht, jedoch jedenfalls zumindest drei Monate vor einer beabsichtigten Umsetzung von einschlägigen Bau- und Entwicklungsvorhaben die Landesregierung zu informieren.“
In § 20 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Kindergartenpädagoginnen“ durch das Wort „Elementarpädagoginnen“ ersetzt.
§ 21 Abs. 4 bis 6 werden durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:
„(4) Es liegt im freien Ermessen der Erziehungsberechtigten, welchen öffentlichen oder privaten Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht. Wird von den Erziehungsberechtigten die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes gegenüber der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes gemäß § 19a Abs. 1 geltend gemacht, ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.
(5) Für den Besuch eines Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag durch den Kindergarten einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten, für die Bildung und Betreuung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder für Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien nicht aus.“
§ 22 entfällt.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
Persönliche Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal sind:
In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „heilpädagogischen Kindergartens“ durch die Wortfolge „Förderkindergartens“ ersetzt.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
In Förderkindergärten oder Inklusionsgruppen kann anstelle einer Kleinkinderzieherin nach § 30 auch eine Fach-Sozialbetreuerin BA oder BB im Sinne des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes eingesetzt werden. In diesen Fällen gilt die Fach-Sozialbetreuerin als Kleinkinderzieherin im Sinne dieses Gesetzes.“
28.In § 31 wird die Wortfolge „heilpädagogischen Hortes“ durch die Wortfolge „Förderhortes“ ersetzt.
In § 33 werden in der Überschrift und in Abs. 1 das Wort „Sonderhorten“ durch das Wort „Förderhorten“ ersetzt.
In § 34 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „heilpädagogischen Horten“ durch das Wort „Förderhorten“ ersetzt.
Der 4. Abschnitt mit den §§ 36 bis 42a wird durch folgenden 4. Abschnitt mit den §§ 36 bis 42d ersetzt:
(1) Zur Unterstützung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens in Kärnten und der Erfüllung des Versorgungsauftrages gemäß § 19a fördert das Land öffentliche Kindergärten oder öffentliche Kindertagesstätten.
(2) Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung nach Abs. 1 ist, dass
(3) Bei Heranziehung einer privaten Trägerin durch eine Gemeinde gemäß § 19a Abs. 2 wird die Förderung nur gewährt, wenn
(4) Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeiten nach Abs. 2 lit. j sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens oder der Kindertagesstätte mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu berücksichtigen.
(5) Die Landesregierung hat jene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. e, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für nach Abs. 2 lit. e zulässige Elternbeiträge durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Förderungen gemäß Abs. 1 werden vom Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet.
(1) Der Ersatz für die gemäß § 36 Abs. 2 lit. e fehlenden Einnahmen aus Elternbeiträgen an die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beträgt pro angemeldeten Kind und Monat zwölf mal jährlich
(1a) Ist ein Kind weniger als 20 Stunden pro Woche in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldet, beträgt die Höhe des Elternbeitragsersatzes die Hälfte des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder lit. b Z 1.
(2) Bei Anmeldung eines Kindes in eine Gruppe nach dem 15. eines Monats oder bei Abmeldung eines Kindes aus der Gruppe vor dem 15. eines Monats reduziert sich der nach Abs. 1 berechnete Elternbeitragsersatz für diesen Monat um die Hälfte.
(3) Werden Kinder in den Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes gemäß § 10 Abs. 6 befristet in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen, wird ein Elternbeitragsersatz für die Dauer der Aufnahme an die aufnehmende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung geleistet. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Höhe des vom Land geleisteten Elternbeitragsersatzes gemäß Abs. 1 wird durch allfällige steuerrechtliche Verpflichtungen nicht berührt.
(1) Der Zuschuss zu den entstehenden Personalkosten in Kindergärten beträgt pro Gruppe und Kindergartenjahr die Summe aus
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a genannten Grundförderung sowie des in Abs. 1 lit. b genannten Multiplikators für das folgende Kindergartenjahr bis 31. Mai eines jeden Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
(3) Im Fall einer Genehmigung nach § 10 Abs. 5 erhöht sich die Förderung dieser Gruppe um die Hälfte der nach Abs. 1 errechneten Förderung.
(1) Der Zuschuss zu den entstehenden Personalkosten in Kindertagesstätten beträgt pro Gruppe und Kindergartenjahr die Summe aus
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a genannten Grundförderung sowie des in Abs. 1 lit. b genannten Multiplikators für das folgende Kindergartenjahr bis 31. Mai eines jeden Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
(1) Beträgt die jährliche Wochenöffnungszeit einer Kindergartengruppe oder einer Gruppe in einer Kindertagesstätte mehr als 42 Wochen pro Kindergartenjahr, wird ein einmaliger Bonus pro weiterer geöffneter Woche, maximal jedoch für acht weitere geöffnete Wochen,
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a und b genannten Multiplikatoren für das folgende Kindergartenjahr bis 31. Mai eines jeden Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
(1) Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann von der Trägerin eines öffentlichen Kindergartens oder einer öffentlichen Kindertagesstätte bei der Landesregierung bis spätestens 30. Juni für das folgende Kindergartenjahr beantragt werden. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach §§ 36 bis 40 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 36 bis 40 auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Das Land hat Förderungen gemäß Abs. 1 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu vergeben. Die Förderung wird nicht gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt werden. Das Land darf bei Gruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs. 1 bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe noch mindestens zehn Kinder oder in der Gruppe der Kindertagesstätte oder in der Gruppe des Förderkindergartens noch mindestens fünf Kinder betreut werden.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Förderung nach §§ 36 bis 40 nicht mehr gegeben oder ändern sich die Voraussetzungen, hat die Trägerin dies dem Land unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen gebührt die bisherige Förderung anteilsmäßig bis zum Wegfall oder der Änderung der Voraussetzungen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt. Änderungen der Öffnungszeiten oder bei den angemeldeten Kindern einer Gruppe sind ab der der Änderung folgenden Auszahlung des Teilbetrages (Abs. 4) der Förderung zu berücksichtigen und der nächstfällige Teilbetrag entsprechend zu ändern.
(4) Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt monatlich in der Höhe des Elternbeitragsersatzes sowie des durch zwölf dividierten Personalkostenzuschusses gemäß §§ 38 oder 39 im Nachhinein.
(5) Der Jahresöffnungszeitenbonus gemäß § 40 ist bis spätestens 1. März beim Land zu beantragen und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen gemeinsam mit dem Teilbetrag gemäß Abs. 4 im August ausbezahlt.
(1) Zusätzlich zur Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge gewähren, insbesondere an
(2) Die besondere Kindergartenförderung darf überdies nur geleistet werden, wenn
(3) Förderungen dürfen nur auf Antrag der Trägerin des Kindergartens gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
(4) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.
Für alterserweiterte Kindergruppen gelten die §§ 36 bis 42 mit der Maßgabe, dass
(1) Das Land leistet, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36, als Ersatz für die fehlenden Einnahmen aus Elternbeiträgen gemäß § 21 Abs. 5 für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres nach diesem Gesetz oder gleichwertigen Gesetzen anderer Bundesländer bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche 85 Euro pro angemeldeten Kind und Monat für die Dauer von maximal zwölf Monate an die Trägerin eines Kindergartens, wenn keine Förderung gemäß § 37 bezogen wird.
(2) Die Höhe des vom Land geleisteten Elternbeitragsersatzes gemäß Abs. 1 wird durch allfällige steuerrechtliche Verpflichtungen nicht berührt.
(3) Der Elternbeitragsersatz im verpflichtenden Kindergartenjahr wird im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.
(4) § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Werden einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt:
(2) Die Landesregierung ist befugt, sofern dies zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln des Bundes und des Landes aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG in wirtschaftlicher oder fachlich-pädagogischer Hinsicht erforderlich ist, Sachverständige beizuziehen.
(3) Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilung innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
(4) Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung vor ihrer erstmaligen Heranziehung als Sachverständige auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige im Sinne des Abs. 2 bis Abs. 4.
(1) Zur Förderung der Horte leistet das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung den Trägerinnen von Horten einen Beitrag zu den anfallenden Kosten.
(2) Die Hortförderung kann geleistet werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 lit. c, d, g, h und i auch im Hort mit der Maßgabe erfüllt werden, dass als weitere Voraussetzung in jeder Gruppe eines Hortes 15 Kinder oder in jeder Gruppe eines Förderhortes mindestens sechs Kinder betreut werden.
(3) Die Hortförderung beträgt:
a) für die erste und zweite Gruppe eines Hortes jährlich 25.342,58 Euro;
b) für die dritte und jede weitere Gruppe eines Hortes jährlich 18.070,37 Euro.
(4) Die Hortförderung wird auf Antrag der Trägerin des Hortes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin des Hortes hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 iVm § 36 Abs. 2 lit. c, d, e, g, h und i auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(5) Die Hortförderung ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
(6) Der Antrag auf Hortförderung ist bis spätestens 1. April jeden Jahres bei der Landesregierung einzubringen. Die Hortförderung ist mit gleichen Teilbeträgen für jedes Kalenderhalbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.
(7) Fallen während eines Halbjahres hinsichtlich einzelner Gruppen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hortförderung weg, so ist die Trägerin des Hortes verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall gebührt die Hortförderung anteilsmäßig bis zum Zeitpunkt des Wegfalles der Fördervoraussetzungen.
(8) Die Hortförderung verringert sich für alle Gruppen der Trägerin eines Hortes am gleichen Standort um zwei Zwölftel, wenn die Trägerin eines Hortes trotz Vorliegen eines Bedarfs während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes nicht wenigstens eine Hortgruppe führt. In diesem Fall ist der Teilbetrag für das zweite Halbjahr (Abs. 6 zweiter Satz) zu kürzen.
(9) Zur Feststellung des Bedarfes nach Abs. 8 hat die Trägerin des Hortes die Erziehungsberechtigten, deren Kinder den Hort besuchen, über die Möglichkeit einer Betreuung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder eines Teiles davon zu informieren und um schriftliche Mitteilung bis Ende März zu ersuchen, ob für die folgenden Hauptferien ein oder ein teilweiser Betreuungsbedarf besteht. Liegen einem Hort mindestens 15 Bedarfsmeldungen vor, so hat die Trägerin des Hortes während der Hauptferien im erforderlichen Ausmaß Gruppen, zumindest jedoch eine Gruppe zu führen. Die Landesregierung ist unverzüglich über die Anzahl der vorliegenden Bedarfsmeldungen in Kenntnis zu setzen.
(10) § 41 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, die auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung, Bildung und Betreuung sowie das Kindeswohl sicherzustellen und die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.“
§ 45 Abs. 3 lit. e bis g werden durch folgende lit. e und f ersetzt:
§ 47 entfällt.
§ 48 lit. c lautet:
§ 49 lautet:
Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen der § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 2a, § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 12, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 und § 42c Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.“
§ 51 entfällt.
§ 51b entfällt.
§ 51c lit. a bis d werden durch folgende lit. a bis c ersetzt:
In § 52 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und von Kindertagesstätten“.
In § 52 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Kindertagesstätten“.
§ 52a lautet:
(1) Die Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen
(2) Das Ergebnis der Bedarfsplanung ist den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.“
In § 53 Abs. 1 lit. c entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „oder Kindertagesstätten“ und wird in Z 6 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
In § 53 Abs. 1 lit. e entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „oder Kindertagesstätten“ und werden in Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 9 angefügt:
In § 53 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Kindertagesstätten“.
§ 53 Abs. 3 lautet:
„(3) Von den Gemeinden ist ein Verzeichnis über jene Kinder, die vom Versorgungsauftrag der Gemeinde gemäß § 19a erfasst sind, zu führen. Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach Möglichkeit spätestens bis 30. September jenes Kalenderjahres, das vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres liegt, über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.“
In § 53 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „, der jeweiligen Kindertagesstätte“.
§ 54 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Gemeinden haben dem Land 55vH der Kosten für Förderung von Kindertagesstätten gemäß §§ 37, 39 und 40 sowie die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind.“
In § 57 Abs. 1 lit. d entfällt die Wortfolge „oder Trägerin einer Kindertagesstätte“.
§ 58 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 3 und 11 nicht anderes bestimmen, am 1. September 2023 in Kraft.
(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. September 2023 in Kraft gesetzt werden.
(3) Art. I Z 49 (betreffend § 54 Abs. 2 erster Satz K-KBBG) tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Kinderkrippen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gelten bis Ablauf des 31. August 2024 die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes weiter. Die Trägerin der Kinderkrippe kann zu jedem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung als Kindertagesstätte stellen. Die Förderung für Kinderkrippen ist mit dem Zeitpunkt der Bewilligung als Kindertagesstätte einzustellen. Ab Beginn des Monats, in dem die Bewilligung als Kindertagesstätte erteilt wird, gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I die Förderung als Kindertagesstätte.
(5) § 1 Abs. 2 lit. f sowie § 1 Abs. 2 lit. i K-KBBG in der Fassung des Art. I gelten für Kinder, die ab dem Kindergartenjahr 2024/25 neu in alterserweiterte Kindergruppen oder Gruppen in Kindertagesstätten aufgenommen werden.
(6) Abweichend von § 11 Abs. 2 lit. a und c K-KBBG in der Fassung des Art. I erfolgt die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Gruppen in den Kindergartenjahren 2023/24 bis 2025/26 durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens zwölf Kinder und in den Kindergartenjahren 2026/27 und 2027/28 durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens elf Kinder.
(7) § 11 Abs. 2 lit. d, e und g K-KBBG in der Fassung des Art. I gilt bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht für Gruppen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in diesen Gruppen, soweit vorgesehen, die personellen Erfordernisse nach § 11 Abs. 2 K-KBBG, in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, zu erfüllen.
(8) § 11 Abs. 2 lit. b K-KBBG in der Fassung des Art. I gilt bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht für Gruppen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in diesen Gruppen die personellen Erfordernisse nach § 11 Abs. 2 K-KBBG, in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, zu erfüllen. Stellt die Trägerin einer Kindertagesstätte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Antrag auf Bewilligung der Kindertagesstätte als alterserweiterte Kindergruppe, gilt § 11 Abs. 2 lit. b K-KBBG in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, dass bis zu einem Wechsel beim pädagogischen Personal anstelle einer Elementarpädagogin eine Kleinkinderzieherin als gruppenführende Pädagogin zulässig ist.
(9) § 11 Abs. 2 lit. h K-KBBG in der Fassung des Art. I gilt hinsichtlich der gruppenführenden Pädagogin nicht für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Kindertagesstätte beschäftigen Personen, wenn
nachweist. Ändert sich die Person der Gruppenführenden oder der Leiterin, sind die Voraussetzungen nach den §§ 27 und 28 K-KBBG zu erfüllen.
(10) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 lit. f K-KBBG in der Fassung des Art. I anzupassen.
(11) Anträge auf Förderung nach den 4. Abschnitt des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I können für das Kindergartenjahr 2023/24 abweichend von Abs. 1 ab der Kundmachung dieses Gesetzes bis 30. Juni 2023 gestellt werden und sind entsprechend den Vorgaben des 4. Abschnittes des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe zu beurteilen, dass die Förderung erst ab 1. September 2023 zuerkannt werden kann. Wird die Förderung nach §§ 36 bis 40 oder 42b K-KBBG in der Fassung des Art. I ab 1. September 2023 gewährt, ist der der Trägerin für das Jahr 2023 zuerkannte Kindergarten-Landesbeitrag aliquot bis 31. August 2023 zu gewähren und der gemäß § 38 Abs. 3 K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, am 1. Dezember zur Auszahlung kommende Teilbetrag entsprechend zu mindern oder die Förderung nach der Kärntner Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. Nr. 86/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2020, mit 31. August 2023 einzustellen.
(12) Abweichend von § 36 Abs. 3 lit. c und d K-KBBG in der Fassung des Art. I ist für das Kindergartenjahr 2023/24 vom Nachweis einer Vereinbarung gemäß § 19a Abs. 2 K-KBBG in der Fassung des Art. I mit einer Gemeinde abzusehen.
(13) Wird kein Antrag nach Abs. 11 gestellt, ist der Kindergarten-Landesbeitrag oder die Förderung für Kindertagesstätten nach Maßgabe des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, und der Kärntner Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. Nr. 86/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2020, bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen bis längstens 31. Dezember 2026 weiter zu gewähren. § 38 Abs. 6 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, ist nicht anzuwenden.
(14) § 51b K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gilt bis 31. Dezember 2026 mit der Maßgabe, dass das Land Förderbeiträge zum schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung nur an Kindergärten, alterserweiterte Kindergruppen, Kindertagesstätten sowie Tagesmütter und Tagesväter leisten darf, wenn diese keine Förderung nach dem K-KBBG in der Fassung des Art. I erhalten.
(15) Die Landesregierung hat die Vorgaben des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I sowohl in qualitativer und pädagogischer als auch finanzieller Hinsicht für die Trägerinnen und die Finanzierungspartner gemäß § 54 K-KBBG gemeinsam mit Vertretern des Kärntner Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten, ab 1. Jänner 2026 bis zum Ablauf des Kindergartenjahres 2025/26 zu evaluieren.
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