Klagenfurter Stadtrecht 1998 und Villacher Stadtrecht 1998; Änderung
LGBLA_KA_20230216_11Klagenfurter Stadtrecht 1998 und Villacher Stadtrecht 1998; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2022, wird wie folgt geändert:
„(3) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht auf Auftragserteilung gemäß § 90 Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Stadtrechnungshofes (§ 90 Abs. 3 und 3a) sowie die Vorberatung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung (§ 87 Abs. 4) zu. Der Gemeinderat ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Stadtrechnungshofes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen.“
In § 77 Abs. 5 wird das Wort „Kontrollamtes“ durch das Wort „Stadtrechnungshofes“ ersetzt.
In § 78 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Kontrollamt“ durch die Wortfolge „den Stadtrechnungshof“ ersetzt.
In § 86 Abs. 3 wird das Wort „Kontrollamtes“ durch das Wort „Stadtrechnungshofes“ ersetzt.
Die Überschrift von § 89 lautet:
In § 89 Abs. 1 bis 2 wird die Wortfolge „das Kontrollamt“ durch die Wortfolge „den Stadtrechnungshof“ und die Wortfolge „Das Kontrollamt“ jeweils durch die Wortfolge „Der Stadtrechnungshof“ ersetzt.
§ 89 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Direktor des Stadtrechnungshofes wird vom Gemeinderat bestellt. Zum Direktor des Stadtrechnungshofes darf nur bestellt werden, wer
„(3a) Die Amtsperiode des Direktors des Stadtrechnungshofes beträgt zehn Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung auf zehn Jahre ist zulässig.
(3b) Der Gemeinderat hat den Direktor des Stadtrechnungshofes mit einer Mehrheit von zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden abzuberufen, wenn einer der folgenden Gründe verwirklicht ist:
In § 89 Abs. 4 wird das Wort „Kontrollamtes“ jeweils durch das Wort „Stadtrechnungshofes“ ersetzt.
In § 89 Abs. 5 wird das Wort „Kontrollamt“ durch das Wort „Stadtrechnungshof“ ersetzt.
In § 90 Abs. 1 wird das Wort „Kontrollamtes“ durch das Wort „Stadtrechnungshofes“ ersetzt.
In § 90 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das Kontrollamt“ durch die Wortfolge „Der Stadtrechnungshof“ und das Wort „es“ durch das Wort „er“ ersetzt.
§ 90 Abs. 3 lautet:
„(3) Über die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Stadtrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.“
„(3a) Der Stadtrechnungshof hat seine Berichte
(3b) Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss sind die Berichte, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind durch den Stadtrechnungshof geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu treffen.“
In § 90 Abs. 4 wird das Wort „Kontrollamtes“ durch das Wort „Stadtrechnungshofes“ und die Wortfolge „das Kontrollamt“ durch das Wort „der Stadtrechnungshof“ ersetzt.
§ 90 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Stadtrechnungshof ist insbesondere befugt, an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu erhalten.“
Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2022, wird wie folgt geändert:
„(3) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht auf Auftragserteilung gemäß § 92 Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Stadtrechnungshofes (§ 93 Abs. 1 und 1a) sowie die Vorberatung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung (§ 89 Abs. 4) zu. Der Gemeinderat ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Stadtrechnungshofes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen.“
In § 79 Abs. 5 wird das Wort „Kontrollamtes“ durch das Wort „Stadtrechnungshofes“ ersetzt.
In § 80 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Kontrollamt“ durch die Wortfolge „den Stadtrechnungshof“ ersetzt.
In § 88 Abs. 3 wird das Wort „Kontrollamtes“ durch das Wort „Stadtrechnungshofes“ ersetzt.
Die Überschrift von § 91 lautet:
In § 91 Abs. 1 bis 2 wird die Wortfolge „das Kontrollamt“ durch die Wortfolge „den Stadtrechnungshof“ und die Wortfolge „Das Kontrollamt“ jeweils durch die Wortfolge „Der Stadtrechnungshof“ ersetzt.
§ 91 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Direktor des Stadtrechnungshofes wird vom Gemeinderat bestellt. Zum Direktor des Stadtrechnungshofes darf nur bestellt werden, wer
„(3a) Die Amtsperiode des Direktors des Stadtrechnungshofes beträgt zehn Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung auf zehn Jahre ist zulässig.
(3b) Der Gemeinderat hat den Direktor des Stadtrechnungshofes mit einer Mehrheit von zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden abzuberufen, wenn einer der folgenden Gründe verwirklicht ist:
In § 91 Abs. 4 wird das Wort „Kontrollamtes“ jeweils durch das Wort „Stadtrechnungshofes“ ersetzt.
In § 91 Abs. 5 wird das Wort „Kontrollamt“ durch das Wort „Stadtrechnungshof“ ersetzt.
In § 92 Abs. 1 wird das Wort „Kontrollamtes“ durch das Wort „Stadtrechnungshofes“ ersetzt.
In § 92 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das Kontrollamt“ durch die Wortfolge „Der Stadtrechnungshof“ und das Wort „es“ durch das Wort „er“ ersetzt.
§ 93 Abs. 1 lautet:
„(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Stadtrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.“
„(1a) Der Stadtrechnungshof hat seine Berichte
(1b) Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss sind die Berichte, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind durch den Stadtrechnungshof geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu treffen.“
In § 93 Abs. 2 wird das Wort „Kontrollamtes“ durch das Wort „Stadtrechnungshofes“ und die Wortfolge „das Kontrollamt“ durch das Wort „der Stadtrechnungshof“ ersetzt.
§ 93 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Stadtrechnungshof ist insbesondere befugt, an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu erhalten.“
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89 Abs. 3a erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach § 89 Abs. 3a zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a zweiter Satz K-VStR 1998.
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